Nachtrag: 13.10.2011
Sitzung: 31.10.2011 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: zurückgestellt
Vorlage: 0240-2011/DaDi
Beschlussvorschlag:
Die Gebührensatzung für den vorbeugenden Gefahren- und Brandschutz im Landkreis Darmstadt-Dieburg wird in der nachstehenden Fassung beschlossen.
Gebührensatzung
für den vorbeugenden Gefahren- und Brandschutz
im Landkreis Darmstadt-Dieburg
Aufgrund der gesetzlichen Ermächtigungen
a) § 5, § 16 und § 30, Ziffer 5 der Hessischen
Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom
01.04.2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 119)
b)
§ 4, § 15, § 16 und § 18 des
Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den
Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG) in
der Fassung vom 03.12.2010 (GVBl. I S. 502), in Verbindung mit der Verordnung
über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau (GVSVO) vom
28.01.2011 (GVBl. I S. 140).
c) § 19 der Hessische Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung (Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigen-Verordnung - HPPVO) vom 18.12.2006 (GVBl. I S. 745), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 24.11.2010 (GVBl. I S. 484, 489)
d) Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54)
hat der Kreistag des Landkreises
Darmstadt-Dieburg am XX.XX.XXXX folgende Gebührensatzung für den vorbeugenden
Gefahren- und Brandschutz im Landkreis Darmstadt-Dieburg beschlossen:
§ 1
Gebührenpflichtige Amtshandlungen
1.
Der Landkreis Darmstadt-Dieburg ist gemäß § 16
des Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den
Katastrophenschutz in der Fassung vom 03. 12. 2010 (GVBl. I S. 502) für die
Durchführung von Gefahrenverhütungsschauen im Sinne des § 15 des vorgenannten
Gesetzes zuständig.
2. Die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau umfasst:
1) Vorbereitende Maßnahmen zur Durchführung der Ortsbesichtigung.
2) Begehung des Objektes einschließlich der Mängelfeststellung und Anordnung zur Mängelbeseitigung.
3) Erstellung des Bescheides und Anordnung der Mängelbeseitigung
3. Die fachtechnische Unterstützung bei der Planung sowie die Prüfung der sicherheitstechnischen Ausführung umfasst:
1) Beratung bei der Aufstellung von Feuerwehrplänen und Brandschutzordnungen, sowie deren Prüfung und Genehmigung.
2) Beratung bei der Auslegung von Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, ortsfesten Feuerlöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Feuerwehrschließungen sowie bei der Löschwasserversorgung und den Feuerwehrzufahrten, einschließlich deren Prüfung und Bescheinigung der Leistungsfähigkeit der Feuerwehren
4. Die Brandschutztechnische Unterweisung für Bürgerinnen und Bürger, Betriebe, Einrichtungen und Behörden, auch außerhalb des Landkreises.
5. Soweit bundes- und landesrechtliche Vorschriften die Erhebung einer Gebühr oder Gebührenfreiheit vorsehen, dürfen Gebühren nach dieser Satzung für dieselbe Amtshandlung nicht erhoben werden.
6. Sieht diese Satzung für eine Amtshandlung
eine Gebühr nicht vor, bleibt die Erhebung von Gebühren nach anderen
Rechtsvorschriften unberührt.
§ 2
Höhe der Gebühr
1. Gefahrenverhütungsschau
Die Höhe der Gebühr für die Gefahrenverhütungsschau wird nach der tatsächlich vor Ort anfallenden Zeit berechnet. Der Zeitaufwand beträgt je Objekt unabhängig der Größe, Art und Lage mindestens eine halbe Stunde.
Jede weitere erforderliche Gefahrenverhütungsschau/Nachschau ist gebührenpflichtig und wird nach der tatsächlich vor Ort anfallenden Zeit berechnet und beträgt mindestens eine halbe Stunde.
Die Gebühr beträgt für jeden an der
Gefahrenverhütungsschau teilnehmenden Mitarbeiter je angefangene halbe Stunde
€ 90,00
Die Gebühr beträgt je Objekt einschließlich der unter § 2 Abs. 2 genannten Gebühr höchstens € 2.500,00.
2. Zusätzlich zum zeitlichen Aufwand gemäß § 2
Abs. 1 wird nach der Anlage der Verordnung über die Organisation und
Durchführung der Gefahrenverhütungsschau (Gefahrenverhütungsschauverordnung –
GVSVO) vom 28. Januar 2011 folgende Gebühr berechnet:
2.1. Sonderbauten nach § 2 Abs.
8 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46)
|
Objekt |
Zusatzgebühr |
a |
Hochhäuser nach § 2 Abs. 8 Nr. 1 HBO |
€ 200,00 |
b |
Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen mehr als 2 000 m2 Brutto-Grundfläche haben |
€ 300,00 |
c |
Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3 000 m2 Brutto-Grundfläche |
€ 200,00 |
d |
Versammlungsstätten nach § 2 Abs. 8 Nr. 6 HBO |
€ 150,00 |
e |
Krankenhäuser und sonstige Anlagen zur Unterbringung oder Pflege von Kindern sowie alten, kranken, behinderten oder aus anderen Gründen hilfsbedürftigen Personen ab 12 Plätze oder Betten |
€ 200,00 |
f |
Tageseinrichtungen für Kinder mit dem Aufenthalt von Kindern dienenden Räumen außerhalb des Erdgeschosses oder mit mehr als 40 Plätzen |
€ 50,00 |
g
1 |
Gaststätten mit insgesamt mehr als 120 m2 Brutto-Grundfläche der Gasträume oder mit nicht im Erdgeschoss liegenden Gasträumen von insgesamt mehr als 70 m2 Brutto-Grundfläche |
€ 40,00 |
g 2 |
Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 Gastbetten |
€ 200,00 |
h |
Schulen, Hochschulen und sonstige Bildungseinrichtungen mit vergleichbarem Gefahrenpotenzial |
€ 200,00 |
i |
Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug |
€ 200,00 |
j |
Garagen mit mehr als 1 000 m2 Nutzfläche |
€ 300,00 |
2.2. Gewerbe- und
Industriebetriebe
|
Objekt (BGF=Brutto-Grundfläche) |
Zusatzgebühr |
a |
Betriebe zur Herstellung, Lagerung, Verarbeitung oder zum Vertrieb von feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen mit Ausnahme von Tankstellen (je angefangene 1.000m² BGF des Gebäudes) |
€ 50,00 |
b |
Betriebe zur Herstellung,
Lagerung, Verarbeitung oder Abfüllung chemischer oder pharmazeutischer Stoffe
oder Kunststoffe mit Ausnahme von Apotheken und Drogerien (je angefangene
1.000m² BGF des Gebäudes) |
€ 50,00 |
c |
Betriebe der Holzverarbeitung und Betriebe der Textil- oder Papierverarbeitung mit jeweils mehr als 800 m2 Nutzfläche (je angefangene 1.000m² BGF des Gebäudes) |
€ 50,00 |
d |
Mühlenbetriebe |
€ 200,00 |
e |
Hochregallager mit mehr als 7,50 m Lagerhöhe (Oberkante Lagergut) und Containerlager |
€ 100,00 |
f |
Industriebauten nach der MIndBauRL mit mehr als 1 600 m2 Brutto-Grundfläche (je angefangene 1.000m² BGF des Gebäudes) |
€ 50,00 |
g |
Lagergebäude, Lagerplätze oder Kühlhäuser mit mehr als 1 600 m2 Brutto-Grundfläche (je angefangene 1.000m² BGF des Gebäudes) |
€ 50,00 |
2.3. Anlagen
mit möglichen Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen
|
Objekt |
Zusatzgebühr |
a |
Abfallverbrennungsanlagen |
€ 200,00 |
b |
Betriebe und Lager für Sekundärstoffe aus Kunststoff (Recycling) mit mehr als 200 m3 Lagermenge (je angefangene 100m³ Lagermenge) |
€ 20,00 |
c |
Verwertungsbetriebe nach der Altfahrzeug V |
€ 50,00 |
d |
Sonderabfall-Kleinmengen-Zwischenlager nach der Kleinmengen-Verordnung |
€ 50,00 |
e |
Betriebsbereiche nach der Störfall-Verordnung (je Bereich) |
€ 100,00 |
f |
Bauliche Anlagen, die der Genehmigungspflicht über den Umgang mit radioaktiven Stoffen unterliegen, ab der Gefahrengruppe II nach der StrlSchV (je Strahler) |
€ 100,00 |
g |
Gentechnische Anlagen der Sicherheitsstufe 2 bis 4 nach dem GenTG oder biotechnische Einrichtungen der Risikogruppen 2 bis 4 nach der Bio-StoffV |
€ 200,00 |
2.4. Anlagen der Infrastruktur
|
Objekt (BGF=Brutto-Grundfläche) |
Zusatzgebühr |
a |
Bauliche Anlagen der Elektrizitäts-, Gas- oder Wärmeversorgung, die der Versorgung von mehr als 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern dienen |
€ 200,00 |
b |
Tunnelanlagen für den öffentlichen Verkehr mit mehr als 1.000 m Länge |
€ 200,00 |
c |
Unterirdische Verkehrsanlagen (je angefangene 1.000m² BGF des Objektes) |
€ 50,00 |
2.5. Sonstige Objekte
|
Objekt (BGF=Brutto-Grundfläche) |
Zusatzgebühr |
a |
Unter Denkmalschutz stehende Gebäude von großer Ausdehnung oder besonderer Brandgefahr oder einmaligem Kulturwert |
€ 100,00 |
b |
Messe- oder Ausstellungshallen, Museen, Galerien oder Bibliotheken mit mehr als 1 000 m2 Brutto-Grundfläche (je angefangene 1.000m² BGF des Gebäudes) |
€ 50,00 |
c |
Sammelunterkünfte und Behelfsbauten, die Wohnzwecken dienen |
€ 100,00 |
d |
Landwirtschaftliche Betriebe mit nicht ausreichender Löschwasserversorgung (incl. einer Hydrantenmessung) |
€ 100,00 |
2.6. Objekte, die in den Nr. 1
bis 5 nicht aufgeführt sind und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren
Gefahren verbunden ist.
|
Objekt (BGF=Brutto-Grundfläche) |
Zusatzgebühr |
a |
Sonstige Objekte, die in Tabelle 1 bis 5 nicht aufgelistet sind (je angefangene 1.000m² BGF des Gebäudes) |
€ 50,00 |
b 1 |
Gaststätten mit insgesamt weniger als 120 m2 Brutto-Grundfläche der Gasträume oder mit nicht im Erdgeschoss liegenden Gasträumen von insgesamt weniger als 70 m2 Brutto-Grundfläche |
keine |
b 2 |
Beherbergungsbetriebe mit weniger als 30 Gastbetten |
keine |
3. |
Sonstige Gebühren |
|
|
3.1 |
Inbetriebnahme bzw. Prüfung von Brandmeldeanlagen oder Sprinkleranlagen |
|
€ 150,00 |
3.2 |
Ermittlung der vorhandenen Löschwasserversorgung; je Hydrant |
|
€ 70,00 |
3.3 |
Brandschutzunterweisung pro Teilnehmer und pro angefangene Stunde (einschließlich An- und Abfahrt, mindestens 8 Teilnehmer) |
|
€ 10,00 |
3.4 |
Für die fachtechnische Beratung im vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutz bei Sonderbauten nach HBO § 2 (8) 1 - 18 außerhalb von Genehmigungsverfahren richtet sich die Gebühr nach dem tatsächlichen Zeitbedarf, je angefangene ½ Stunde |
|
€ 30,00 |
3.5 |
Für die fachtechnische Prüfung der Ausführungsplanung von brandschutztechnischen Bauteilen, Brandschutzanlagen und Brandschutzeinrichtungen (Planprüfung) richtet sich die Gebühr nach dem tatsächlichen Zeitbedarf, je angefangene ½ Stunde |
|
€ 30,00 |
3.6 |
Bescheinigung
der Leistungsfähigkeit der Feuerwehren, Löschwasserversorgung auf dem
Grundstück und den Feuerwehrbewegungsflächen einschließlich deren Prüfung Die Gebühr für die Bescheinigung
setzt sich aus einer Grundgebühr und einem Stundensatz für die fachtechnische
Prüfung zusammen. Der Stundensatz beträgt je
angefangene ½ Stunde Grundgebühr |
|
€ 30,00 € 200,00 |
4. Auslagenersatz
Neben den Gebühren des § 2 und § 3 werden
bare Auslagen, die bei den Amtshandlungen des §1 entstehen, erhoben. Auslagen
sind zu erstatten, auch wenn die Amtshandlungen gebührenfrei bleiben.
§ 3
Gebührenschuldner
1. Gebührenschuldnerinnen und Gebührenschuldner ist die Eigentümerin und der Eigentümer, die Besitzerin und der Besitzer oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter des der Gefahrenverhütungsschau unterworfenen Objektes sowie der, der eine Gefahrenverhütungsschau beantragt. Mehrere Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte haften als Gesamtschuldner.
2. Von der
Entrichtung der Verwaltungsgebühren sind befreit:
1)
das Land,
2)
die Bundesrepublik Deutschland und
die anderen Bundesländer,
dies
gilt nur, wenn die Summe aller Gebühren und Auslagen (§ 9 Hessisches
Verwaltungskostengesetz) für eine Angelegenheit den Betrag von fünfhundert Euro
nicht übersteigt,
3)
anerkannte religiöse
Einrichtungen.
3. Wird die
Gefahrenverhütungsschau von einer Einrichtung nach § 3 Abs. 2 angefordert, sind
die Verwaltungsgebühren nach § 2 zu entrichten.
§ 4
Kostenentscheidung, Fälligkeit und Stundung
1. Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1. Die Gebühr wird von Amts wegen durch selbständigen Gebührenbescheid festgesetzt und wird mit dessen Zustellung fällig.
2. Die Gebührenschuld für die in § 2 Abs. 3.1 aufgeführte Leistung entsteht mit der
Aufschaltung oder Beendigung der Tätigkeit vor Ort.
3. Die Gebührenschuld für die in § 2 Abs. 3.4 aufgeführte Leistung entsteht mit Beendigung der Beratungsleistung, sofern nicht 6 Monate nach dem ersten Beratungsgespräch der Antrag auf ein Baugenehmigungsverfahren eingereicht wird.
4. Die Gebührenschuld für die in § 2 Abs. 3.2 und 3.3 und 3.5 aufgeführte Leistung entsteht mit Beendigung der Tätigkeit oder der Prüfung.
5. Die
Gebührenschuld für die in § 2 Abs. 3.6 aufgeführten Leistungen entsteht mit der
Ausstellung der Bescheinigung.
6. Für Stundungen, Niederschlagungen oder den Erlass von Gebührenforderungen findet die Dienstanweisung über das Verfahren bei Veränderungen von Ansprüchen des Landkreises Darmstadt-Dieburg in ihrer gültigen Fassung Anwendung.
7. Die Beitreibung der Gebühr richtet sich nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der geltenden Fassung.
§ 5
Rechtsbehelf
Gegen die Gebührenerhebung stehen dem Gebührenschuldner die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils geltenden Fassung zu. Durch Einlegung eines Widerspruchs wird die Verpflichtung zur einstweiligen Zahlung der Gebühr nicht aufgehoben (§ 80, Abs. 2, Nr. 1 VwGO).
§ 6
Inkrafttreten
1. Die Gebührensatzung
tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
2. Die bisherige
Gebührensatzung für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschauen im Landkreis
Darmstadt-Dieburg vom 15.12.2003 tritt gleichzeitig außer Kraft.