Beschluss:
- Dem Antrag der Offenen Schule Babenhausen vom 05.10.2011, auf Grundlage des § 14 Abs. 1 und 2 des novellierten Hessischen Schulgesetzes in einem Schulversuch zu überprüfen, ob in Abweichung zu den geltenden Regelungen der Unterrichtsorganisation ein schulformübergreifender Schulzweig (IGS) und ein G8-Zweig kooperierend unter einem Dach einer Gesamtschule im Sinne der Weiterentwicklung des Schulwesens eine Verbesserung des schulischen Angebots für die Schülerinnen und Schüler erreicht werden kann, wird zugestimmt.
- Die Genehmigung beim Hessischen Kultusministerium ist einzuholen.