Beschluss:

 

1.      Die Richtlinie zur Budgetierung an Schulen im Landkreis Darmstadt-Dieburg wird in nachstehender Fassung beschlossen.

 

2.      Die Bemessungsgrundlagen für die Schulbudgets entsprechend Ziffer 3.5. der Richtlinie werden zur Kenntnis genommen.

 

3.      Die Übertragung von nicht verausgabten Mitteln der Schulbudgets erfolgt entsprechend Ziffer 3.4. der Richtlinie.

 

4.      Der Beschluss des Kreistages vom 13.12.2010 (KA/VIII-3974-2010/DaDi) wird aufgehoben.

 

5.      Die Personalabteilung wird ermächtigt, auf Vorschlag der Abteilung Schulservice den Schulleitungen die Befugnis zum Abschluss von Verträgen (Ziffer 3.9. der Richtlinie) sowie Feststellungs- und Anordnungsbefugnisse (Ziffer 3.12. der Richtlinie) zu erteilen.

 

6.      Der Kreisausschuss legt nach Ablauf des Haushaltsjahres 2012 einen Erfahrungsbericht vor.

 

Richtlinie zur Budgetierung an Schulen im Landkreis Darmstadt-Dieburg

1.     Zielsetzung

Mit diesen Richtlinien wird festgelegt, für welche Schulträgeraufgaben beim Landkreis Darmstadt-Dieburg zentrale Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden können und welche Leistungen aus budgetierten Mitteln (im Folgenden „Schulbudget“ genannt) finanziert werden.

 

Laufende Aufwendungen und Investitionsauszahlungen, die aus Schulbudgets finanziert werden, sind von den Schulleitungen als Budgetverantwortliche steuerbar. Die Gleichbehandlung aller Schulformen wird gewährleistet. Für Zentralbudgets wird unter Beteiligung der Schulen eine jährliche Maßnahmenplanung aufgestellt.

 

Für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Schulleitungen wird dadurch ein hohes Maß an Planungssicherheit erreicht. Ein Planungs- und Berichtswesen wird neu eingeführt und angewendet. Dieses soll die Budgetverantwortlichen bei der Budgetsteuerung unterstützen.

 

Neue Regelungen zur Übertragbarkeit nicht verausgabter Budgetmittel ermöglichen Ansparungen in Schulbudgets und stellen eine zweckentsprechende Verwendung innerhalb eines Zeitablaufs von drei Jahren sicher. Unterschiedliche Schulgrößen und dementsprechend unterschiedliche Budgethöhen finden hierbei Berücksichtigung.

2.     Rechtsgrundlage

§ 127a Abs. 2 Hessisches Schulgesetz (HSchG)

 

„Die Schulträger sollen den Schulen für einen eigenen Haushalt die Mittel der laufenden Verwaltung und Unterhaltung und die Mittel zur Verbesserung der Lernbedingungen zur Verfügung stellen sowie die Entscheidungsbefugnis über deren Verwendung nach Maßgabe ihrer jeweiligen Richtlinien einräumen.

Der Schule kann die Bewirtschaftung der zur Verfügung gestellten Mittel übertragen werden, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Dafür muss insbesondere ein geeignetes Verfahren zur Verfügung stehen, mit dem die Einhaltung des Budgets und die jederzeitige Überprüfbarkeit der Mittelbewirtschaftung sichergestellt wird. (…)“

 

Mit dieser Richtlinie wird die Grundlage für das definierte gesetzliche Verfahren geschaffen.

3.     Schulbudget

 

Der Landkreis Darmstadt-Dieburg stellt den Schulen einen Teil der  für Schulträgeraufgaben veranschlagten Haushaltsmittel  zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zur Verfügung. Die Gesamtverantwortung für die budgetierten Mittel bleibt beim Landkreis Darmstadt-Dieburg.

Jedes Schulbudget setzt sich aus Mitteln im Ergebnishaushalt (laufende Aufwendungen und Erträge) und im Finanzhaushalt (Investitionen) zusammen.

3.1. Verwendung des Schulbudgets

Aus dem Schulbudget werden sämtliche laufende Aufwendungen und Anschaffungen für den Schulbetrieb finanziert.

 

Dies sind vor allem Büromaterial und Drucksachen, Verbrauchsmittel aller Art, Instandhaltung des Inventars, Porto- und Telefonkosten, Aufwendungen für Veranstaltungen und Fahrten,  Gebühren und Beiträge,  Lehr- und Unterrichts­materialien, Möbel sowie sonstige bewegliche Einrichtungen  für alle Räume im Bestand der Schule.

 

Eine abschießende Festlegung von Verwendungszwecken oder die Beschränkung auf bestimmte Sachkonten ist nicht vorgesehen. Die Sicherstellung einer zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung des Schulbudgets ist Aufgabe und Verantwortung der Schulleitung.

3.2. Budgetbewirtschaftung und Budgetverantwortung

Die Budgetverantwortung für das Schulbudget trägt die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Schule.

Die Budgetverantwortung umfasst die Aufstellung des schuleigenen Haushalts, die Steuerung, Überwachung und Einhaltung des Budgets sowie die regelmäßige Berichtspflicht an den Landkreis Darmstadt-Dieburg nach Ziffer 3.8.

Die Leiterin oder der Leiter der Schule kann einzelne Aufgaben auf die übrigen Mitglieder des Schulleitungsteams und andere Lehrkräfte übertragen. Die Übertragung von Aufgaben bedarf der Schriftform. Die Gesamtverantwortung für das Schulbudget im Sinne dieser Richtlinie bleibt jedoch bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

 

Die Schulleitung handelt bei der Eingehung von Rechtsgeschäften in Vertretung des Landkreises Darmstadt-Dieburg  (§127 Abs. 2 HSchG) und nicht kraft eigener Rechtspersönlichkeit.

 

Die Budgetmittel sind sparsam und zweckmäßig zu bewirtschaften.

Aufträge für Lieferungen und Leistungen dürfen nur erteilt werden, wenn die erforderlichen Mittel im Budget zur Verfügung stehen.

 

Bereits bestehende Ausgabeverpflichtungen sind bei der Bewirtschaftung vorrangig zu berücksichtigen. Folgekosten, die aufgrund von Entscheidungen der Schulleitung entstehen, werden aus dem Schulbudget finanziert.

 

Eine Überschreitung des zur Verfügung stehenden Gesamtbudgets ist unzulässig.

Budgetüberschreitungen werden durch entsprechende Kürzung des Budgets  im  Folgejahr ausgeglichen

 

Rückzahlungen, Zuweisungen und Spenden für laufende Zwecke werden im Schulbudget als Ertrag gebucht, ebenso Schadenersatzleistungen und Versicherungsleistungen, sofern die Schadensregulierung aus dem Schulbudget erfolgt.  Die Zulässigkeit zur Erzielung von anderen Einnahmen und die ertragswirksame Buchung im Schulbudget wird von der Schulleitung im Einzelfall mit dem Landkreis Darmstadt-Dieburg abgestimmt.

3.3. Deckungsfähigkeit der Budgetmittel

Die geplanten Aufwendungen im Erfolgsplan des Schulbudgets sind gegenseitig deckungsfähig. Zahlungswirksame Mehrerträge dürfen zur Leistung von Mehraufwendungen im Erfolgsplan verwendet werden.

 

Einzahlungen im Investitionsbudget stehen für Investitionsauszahlungen zur Verfügung. Darüber hinaus besteht einseitige Deckungsfähigkeit für Investitionsauszahlungen zu Lasten der Aufwendungen des Erfolgsplans. Das bedeutet, dass Einsparungen im Erfolgsplan für Investitionsauszahlungen verwendet werden können. Umgekehrt besteht jedoch nicht die Möglichkeit, Investitionsmittel für laufende Aufwendungen zu verwenden.

 

Bei Zahlungsanordnungen sind alle Aufwendungen und Erträge, Auszahlungen und Einzahlungen dem korrekten Sachkonto zuzuordnen. Der Landkreis Darmstadt-Dieburg stellt den Schulen Erläuterungen über die Zuordnung zu Sachkonten zur Verfügung.

3.4. Übertragbarkeit der Budgetmittel

Nicht verausgabte Budgetmittel stehen uneingeschränkt im Folgejahr zur Verfügung.

 

Sofern eine Schule in zwei aufeinanderfolgenden Jahren Budgetguthaben von mehr als 25 % ihres jeweiligen Jahresbudgets in das Folgejahr überträgt, kann eine weitere Übertragung von mehr als 25 % des Jahresbudgets nur auf Antrag der Schule unter Angabe des geplanten Verwendungszwecks erfolgen.

 

Über den Antrag entscheidet der Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg.

3.5. Bemessungsgrundlagen

Durch öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg wird die Höhe der Schulbudgets verbindlich festgesetzt.

 

Die Bemessungsgrundlagen sollen nachvollziehbar so gestaltet sein, dass alle Schulen einen angemessenen finanziellen Handlungsspielraum erhalten. Die Bemessungsgrundlagen werden dem Kreisausschuss zur Kenntnis gegeben.

 

Die Bemessungsgrundlagen werden durch den Landkreis Darmstadt-Dieburg jährlich auf die Notwendigkeit einer Anpassung überprüft. Insbesondere sind Folgekosten zentraler Entscheidungen des Landkreises angemessen zu berücksichtigen.

3.6. Budgetgarantie

Aus Vorjahren übertragene Budgetmittel bleiben von Beschränkungen im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung unberührt.

3.7. Schuleigener Haushaltsplan

Der Landkreis Darmstadt-Dieburg  teilt den Schulleitungen bis zum 15.02. des laufenden Jahres die Höhe des Schulbudgets für dieses Jahr sowie die Höhe der aus Vorjahren übertragenen Budgetreste mit.

Nachträgliche Veränderungen in der Budgethöhe aufgrund des Jahresabschlusses des Landkreises oder aufgrund von Beschlüssen oder Auflagen zum Haushaltsplan des Landkreises werden den Schulleitungen unverzüglich mitgeteilt.

 

Jede Schule stellt gemäß § 127 a HSchG einen schuleigenen Haushaltsplan auf.

Die Aufstellung des Haushaltsplans ist gemäß § 88 Abs. 3 HSchG Aufgabe der Schulleitung. Der Landkreis Darmstadt-Dieburg stellt den Schulleitungen eine einheitliche Planungshilfe zur Verfügung.

Die geplanten Investitionsauszahlungen werden getrennt nach Einzelmaßnahmen dargestellt.

 

Die geplante Verwendung des Schulbudgets wird dem Landkreis Darmstadt-Dieburg bis zum 31.03. des jeweiligen Haushaltsjahres vorgelegt  und wird vom Landkreis auf richtlinienkonforme Planung überprüft.

 

Sollte ein Beschluss des zuständigen Gremiums der Schule über den schuleigenen Haushaltsplan bis zum 31.03. des Jahres noch nicht vorliegen, wird dem Landkreis Darmstadt-Dieburg  der Entwurf des Hauhaltsplans zur Kenntnis gegeben. Der endgültige Haushaltsplan der Schule wird dem Landkreis Darmstadt-Dieburg nach dessen Beschluss übermittelt.

3.8. Haushaltsüberwachung und Berichtswesen

Zur Steuerung des Schulbudgets ist eine regelmäßige Überprüfung der Aufwendungen und Erträge notwendig. Der Landkreis Darmstadt-Dieburg stellt allen Schulen einen Plan-Ist-Vergleich zu folgenden Stichtagen zeitnah zur Verfügung:

 

31.03., 30.06., 30.09. sowie nach Buchungsschluss des jeweiligen Haushaltsjahres

 

Diese Auswertungen werden innerhalb von 14 Tagen nach dem jeweiligen Stichtag bereitgestellt. Die Schulleitung erstellt anhand des Plan-Ist-Vergleichs zum Stichtag 30.09. einen Bericht über den Budgetvollzug einschließlich einer Prognose zur Auslastung des Budgets bis zum Abschluss des Haushaltsjahres.

 

Wesentliche Abweichungen gegenüber der Haushaltsplanung  der Schule sind darzustellen.

 

Der Bericht ist dem Landkreis Darmstadt-Dieburg bis zum 31.10. des Jahres zur Kenntnis zu geben.

Der Landkreis Darmstadt-Dieburg stellt ein einheitliches Formular für das Berichtswesen zur Verfügung.

3.9. Abschluss von Verträgen durch Schulleitungen

Der Landkreis Darmstadt-Dieburg kann die Schulleiterin oder den Schulleiter sowie die jeweilige Stellvertretung im Rahmen der Bewirtschaftung des Schulbudgets ermächtigen, Verträge in seinem Auftrag zu schließen.

 

Die Zeichnungsbefugnis hierfür wird auf Vorschlag der Abteilung Schulservice von der Personalabteilung des Landkreises an die Schulleitung sowie an von dieser benannte Personen erteilt, welche Mitglieder des Schulleitungsteams sind.

 

Die Ermächtigung ist zu begrenzen  auf Verträge bis zu einem Einzelauftragswert von maximal 5.000 Euro netto und sofern eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wird, auf eine Vertragslaufzeit von maximal 12 Monaten.

 

Ab einem Auftragswert von 500 Euro netto sind vor einer Auftragserteilung mindestens drei inhaltlich gleichwertige Vergleichsangebote einzuholen. Der Zuschlag ist dem wirtschaftlichsten Anbieter zur erteilen. Sofern drei Vergleichsangebote nicht vorliegen, bedarf die Auftragserteilung der Zustimmung der Abteilung Schulservice.

 

Die Stückelung von Aufträgen ist unzulässig.

 

Der Landkreis Darmstadt-Dieburg führt zur Beschaffung von Schulmöbeln, Verwaltungsmöbeln, Büromaterial, Geschirr und für die Anmietung von Kopiergeräten regelmäßig öffentliche Ausschreibungen durch. Weitere Ausschreibungen werden bei Bedarf und Notwendigkeit durchgeführt und den Schulen bekannt gegeben.

 

Leistungen aus bestehenden Rahmenvereinbarungen des Landkreises Darmstadt-Dieburg mit Lieferanten können ohne vorherigen Angebotsvergleich bezogen werden. Dies gilt nur für die ausgeschriebenen  Produkte und deren Preise und nicht für weitere Produkte aus dem Gesamtsortiment des Lieferanten oder andere Ausführungsvarianten.

 

Bei der Beschaffung ist darauf zu achten, dass Mobiliar und sonstiges Inventar den  gültigen Sicherheitsvorschriften entspricht und das Reinigungskonzept des Landkreis Darmstadt-Dieburg an Schulen unterstützt wird. Die Abteilung Schulservice berät zu Einrichtungskonzepten und bei Fragen zur geeigneten Ausstattung.

 

Reklamationen bei Beschaffungen werden von den Schulleitungen eigenständig abgewickelt, ebenso die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Die Abteilung Schulservice steht bei Rückfragen und bei besonderem Beratungsbedarf zur Verfügung.

3.10.                  Vertragsabschlüsse, die dem Landkreis Darmstadt-Dieburg vorbehalten sind

Verträge zur Begründung von Beschäftigungsverhältnissen jeder Art an Schulen werden ausschließlich durch die Personalabteilung des Landkreises geschlossen. Verträge, die durch die Schulleitungen mit einer Ermächtigung des Landes Hessen im Namen des Landes oder mit Ermächtigung eines Dritten in dessen Namen geschlossen werden und keine Auswirkung auf das Schulbudget haben bleiben hiervon unberührt.

 

Die Schulleitungen werden an den Auswahlverfahren des Landkreises Darmstadt-Dieburg für Personal an Schulen beteiligt und nehmen an den Vorstellungsgesprächen teil. Die Personalauswahl erfolgt grundsätzlich im Einvernehmen mit den Schulleitungen.

 

Verträge zur Vergabe von Bauleistungen, Wartungs-, Pflege- und Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden, Gebäudetechnik und Außenanlagen werden ausschließlich durch das Da-Di-Werk, Gebäudemanagement geschlossen. Eigenleistungen baulicher Art oder die Beauftragung baulicher Maßnahmen durch Dritte (z. B. Fördervereine, Eltern- oder Schülerschaft) bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Da-Di-Werks, Gebäudemanagement.

 

Verträge welche die dauerhafte oder zeitweise Überlassung von Räumen und Flächen an Dritte sowie die Anmietung von Räumen und Flächen zum Gegenstand haben, werden ausschließlich durch das Da-Di-Werk, Gebäudemanagement geschlossen.

 

Sobald das Konzept des Landkreises Darmstadt-Dieburg für das Pädagogische Netzwerk an der jeweiligen Schule umgesetzt ist, werden Verträge zur Beschaffung, Installation, Ausmusterung sowie zur Wartung und Pflege von Hard- und Software aller Art für diese Schule grundsätzlich durch die Abteilung EDV der Kreisverwaltung geschlossen bzw. bedürfen der vorherigen schriftlichen Abstimmung, soweit es sich nicht um Verbrauchsmaterial handelt. Dies gilt auch für Eigenleistungen oder Spenden Dritter (z. B. Fördervereine, Eltern- oder Schülerschaft).

3.11.                  Prüfung von Rechnungen und Inventarisierung

Alle Wareneingänge in der Schule sowie erhaltene Dienstleistungen sind hinsichtlich Qualität und Quantität zu prüfen.
Bei Rechungseingang sind Nachlass-, Liefer- und Zahlungsbedingungen zu prüfen.

Skontorechnungen sind bevorzugt zu bearbeiten. Der Skontoabzug wird von der Schule  selbst vorgenommen.

Für Buchungen im Schulbudget werden die Originalbelege zusammen mit der unterschriebenen Zahlungsanordnung direkt an die Abteilung  Finanz- und Rechungswesen des Landkreises weitergeleitet.

Bei Finanzierung aus einem Zentralbudget des Landkreis Darmstadt-Dieburg wird der Erhalt der Ware/Dienstleistung auf der Rechnung bestätigt und diese unverzüglich an die Abteilung Schulservice weitergeleitet. Unvollständige sowie fehlerhafte Lieferungen werden der Abteilung Schulservice unverzüglich mitgeteilt.

Unabhängig davon, ob die Finanzierung aus dem Schulbudget oder aus einem zentralen Budget erfolgt, werden alle beweglichen Anlagegüter mit einem Anschaffungswert

ab 60 Euro netto in das Inventarverzeichnis der Schule aufgenommen. Das gilt auch für erhaltene Sachspenden, sofern diese nicht ausdrücklich leihweise oder unter Eigentumsvorbehalt zur Verfügung gestellt werden. Ein digitales Inventarverzeichnis existiert an allen Schulen und wird fortlaufend auf aktuellem Stand gehalten.  

3.12.                  Zahlungsanordnungen

Der Landkreis Darmstadt-Dieburg kann die Schulleiterin oder den Schulleiter sowie die jewilige Stellvertretung im Rahmen der Bewirtschaftung der Schulbudgets die Befugnis erteilen, die sachliche und rechnerische Richtigkeit einer Einzahlung oder Auszahlung für das Schulbudget festzustellen  und Zahlungen bis zu einer Höhe von 5.000 Euro anzuordnen. Die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit und die Anordnung der Zahlung erfolgt durch zwei verschiedene Personen (Vier-Augen-Prinzip).

Die Feststellungs- und Anordnungsbefugnis wird auf Vorschlag der Abteilung Schulservice von der Personalabteilung des Landkreises an die Schulleiterin oder den Schulleiter sowie deren Stellvertretung erteilt. Feststellungsbefugnis kann eine von der Schule benannte weitere Person erhalten, welche Mitglied des Schulleitungsteams ist.

In Ausnahmenfällen kann die Befugnis zur Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit auch an nichtpädagogisches Personal des Landkreises erteilt werden.

3.13.                  Spendenbescheinigungen

Spendenbescheinigungen für Sachspenden an Schulen und erhaltene Geldspenden, welche im Schulbudget vereinnahmt werden, werden ausschließlich durch den Landkreis Darmstadt-Dieburg erstellt.

4.     Zentrale Budgets

 

Die Höhe und die Zweckbestimmung der Haushaltsmittel, welche für Schulträgeraufgaben in zentralen Budgets zur Verfügung stehen, werden mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung verbindlich festgelegt.

 

Zentrale Haushaltsmittel werden veranschlagt

 

  • für alle gebäudewirtschaftlichen Leistungen
  • für Zwecke, die die finanzielle Leistungsfähigkeit des Schulbudgets übersteigen
  • für Leistungen, die unregelmäßig bzw. nur in großen zeitlichen Abständen anfallen
  • bei Schulentwicklungsmaßnahmen (z.B. Ausbau Ganztagsschulen, Inklusion)
  • bei Leistungen, für die keine ausreichenden Erfahrungswerte für eine Budgetierung bestehen
  • sofern eine einheitliche Bemessungsgrundlage für die Budgetierung nicht gefunden werden kann
  • sofern eine Leistung zweckmäßiger und wirtschaftlicher zentral für alle Schulen erbracht werden kann.

 

Nachfolgende Leistungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel aus zentralen Budgets im Kreishaushalt bzw. im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Da-Di-Werk, Gebäudemanagement finanziert:

4.1. Schulgebäude, Schulgelände, Sportstätten

  • Baumaßnahmen im Rahmen des Schulbau- und Schulsanierungsprogramms des Landkreises
  • Bauliche Umgestaltungen von Schulgebäuden und Außenanlagen aufgrund von schulorganisatorischen Änderungen oder Profilbildung von Schulen und im Rahmen der Inklusion
  • Bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Lern- und Arbeitsbedingungen für Menschen mit Behinderungen 
  • Wartung und Instandhaltung aller kreiseigenen Schulgebäude, Schulhöfe, Sportanlagen und sonstigen Außenanlagen, Gebäudetechnik und Einbauten einschließlich fest installierter Sportgeräte, Beleuchtungs-, Lautsprecher- und Übertragungsanlagen, Küchen, Lehrküchen, Essensausgaben, Trinkwasserautomaten (ohne Verbrauchsmittel)
  • Anmietung zusätzlich notwendiger Flächen und Räume, einschließlich der Nutzungsentgelte für nicht kreiseigene Sportstätten und Schwimmbäder im Rahmen des lehrplanmäßigen Unterrichts
  • Energieversorgung
  • Abwasser- und Abfallentsorgung
    (Biomüll, Papiermüll, Restmüll, Sperrmüll, Sondermüll, Speisereste der Mittagsverpflegung)
  • Reinigung der Schulgebäude einschließlich Reinigungsmittel sowie Hygiene- und Verbrauchsmittel in Sanitär- und Küchenbereichen ( z. B. Toilettenpapier, Einweg-Handtücher)
  • Reinigung und Pflege der Außenanlagen einschließlich Unterhaltung von Außenspielgeräten und anderer Aufbauten
  • Winterdienst und Schädlingsbekämpfung

4.2. Einrichtung/Ausstattung

  • Erstausstattung von Neubauten, sanierten und baulich umgestalteten Räumen, gemietete Räume
  • Erstausstattung von temporären Räume
  • Ausstattung von Ganztagsbereichen und Betreuungsräumen
    (ohne Verbrauchsmaterial)
  • Ausstattung von Aulen und Versammlungsräumen
  • Ausstattung der Fachräume der Berufschule
    (ohne Verbrauchsmaterial)
  • Komplette Neuausstattungen naturwissenschaftlicher Sammlungen
  • Anschaffung und Unterhaltung von fest montierten Großgeräten/Maschinen für Werkräume/Fachräume Arbeitslehre
  • Ausstattung von Schülerbibliotheken / Mediatheken
    (außer Medien)
  • Ausstattung der Arbeitsplätze für nicht pädagogisches Personal des Landkreises sowie Mitglieder der Schulleitungen einschließlich Archive   
    (ohne Büro- und Verbrauchsmaterial)
  • Anmietung von Kopiergeräten 
  • Ausstattung von Lehrerzimmern und Besprechungsräumen
    (ohne Verbrauchsmaterial)
  • Anschaffung und Unterhaltung von Arbeitskleidung, Fahrzeugen, Werkzeugen und sonstigen Arbeitsmitteln für nicht pädagogisches Personal des Landkreises
  • Anschaffung und Unterhaltung von Sportgeräten, die für den lehrplanmäßigen Sportunterricht erforderlich sind
  • Anschaffung und Unterhaltung von besonderer Ausstattung für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte mit Behinderungen
  • Anschaffung und Unterhaltung von besonderer Ausstattung sowie Lehr- und Unterrichtsmaterialien im Rahmen der Inklusion
  • Transporte/Umzüge von Inventar, sofern diese durch schulorganisatorische Änderungen, bauliche Maßnahmen oder durch andere zentral finanzierte Maßnahmen des Landkreises Darmstadt-Dieburg veranlasst sind
  • Durchführung der nach Unfallverhütungsvorschrift (BGV A3) erforderlichen Prüfung der ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel
    (ohne Gebühren für Nachprüfungen, die durch die Schule veranlasst sind)
  • EDV-Ausstattung im pädagogischen Bereich und deren laufende Unterhaltung einschließlich notwendiges Mobiliar
    Ausgenommen sind Lernsoftware, Zubehör mit geringem Anschaffungswert und Verbrauchsmittel (externe Datenträger und Speichermedien aller Art, Tastaturen, Mäuse, Kopfhörer, Lautsprecher, Batterien, Toner)
  • EDV-Ausstattung und deren laufende Unterhaltung in Verwaltungsbereichen, Betrieb des Schulverwaltungsnetzes. Ausgenommen sind Verbrauchsmittel (Batterien, Toner)
  • Anschaffung von interaktiven Tafeln und deren laufende Unterhaltung.
    Ausgenommen sind Lernsoftware, Zubehör mit geringem Anschaffungswert und Verbrauchsmittel (Tastaturen, Stifte, Stiftspitzen, Batterien, Tabletts, Abstimmungsgeräte, Ladegeräte)

4.3. Schülerbeförderung

  • die Schülerbeförderung gemäß §161 HSchG zwischen Wohnung und nächstgelegener zuständiger Schule sowie zwischen Schulstandort und außerhalb gelegenen Unterrichtsstätten im Rahmen des lehrplanmäßigen Unterrichts (z.B. Sporthallen, Verkehrsschulen, Betriebe bei Schülerpraktika)
  • die Schülerbeförderung zu Schulsportwettkämpfen im Landkreis entsprechend der Jahresplanung der Schulsportkoordinatoren
  • sonstige Beförderungen von Schülerinnen und Schülern, wenn vorab schriftlich eine Kostenübernahmezusage durch  den Landkreis Darmstadt-Dieburg erfolgte (z.B. anlässlich von Veranstaltungen)

4.4. Versicherungen

  • Allgemeine Inventarversicherung
    • Versicherungsschutz besteht für die Betriebseinrichtung in den Schulen bei Brand und Wasserschäden sowie Einbruchdiebstahl und Vandalismus
  • Allgemeine Gebäudeversicherung
    • Versicherungsschutz besteht für Gebäudeschäden z.B. bei Brand- und Blitzschlag
  • Gesetzliche Schülerunfallversicherung
    • Die Beiträge an die Unfallkasse Hessen trägt der Landkreis Darmstadt-Dieburg. Versichert sind Schulunfälle und Wegeunfälle.
  • Schülersachschadenversicherung
    • Versicherungsschutz besteht für zum Schulgebrauch bestimmte Sachen (z. B. Schulranzen, -mäppchen), Schülergarderobe, Fahrräder und Mopeds mit Höchstgrenzen

4.5. Sonstige zentrale Leistungen

  • Fortbildungsmaßnahmen und Sicherheitsunterweisungen für nicht pädagogisches Personal
  • Fortbildungsmaßnahmen der Datenschutzbeauftragten an Schulen
  • Reisekosten, sofern die Fahrten durch den Landkreis Darmstadt-Dieburg veranlasst sind
    ( z.B. Projektsitzungen, Arbeitskreise, Dienstversammlungen)
  • Ersatz der Aufwendungen der Schulsportkoordinatoren
  • Pauschalgebühr GEMA
    • Abgeltung der urheberrechtlichen Nutzung von Musik bei Schulveranstaltungen bis zu einem Eintrittspreis von 2,50 € pro Person
      Es besteht die rechtliche Verpflichtung der Schulleitung, vor öffentlichen Musikdarbietungen bei schulischen Veranstaltungen die Einwilligung der GEMA einzuholen.
  • Pauschalgebühr GEZ
    • Mit der Pauschalgebühr abgegolten ist nur die Nutzung von Geräten (TV, Radio, PC mit Fernsehkarte) für Unterrichtszwecke, bei denen der Nutzerkreis auf die Schülerschaft und Schulpersonal beschränkt ist. Das erste Gerät ist jeweils gebührenpflichtig, alle weiteren sind frei.
  • Mitgliedschaft im Deutschen Jugendherbergswerk
    • Pro Schule werden durch den Landkreis Darmstadt-Dieburg Jugendherbergsausweise für vergünstigte Konditionen bei Klassenfahrten und Schulausflügen zur Verfügung gestellt.

 

Für besondere Fördermaßnahmen an Schulen und andere Zwecke kann der Landkreis Darmstadt-Dieburg weitere zentrale Budgets vorsehen. Die Schulen werden hierüber im Rahmen der Aufforderung zur Maßnahmenplanung informiert.

4.6. Maßnahmenplanung für zentrale Budgets

Die Schulen werden im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung einmal jährlich durch den Landkreis Darmstadt-Dieburg aufgefordert, planbare Bedarfe zu Ziffer 4.1. bis 4.3. schriftlich anzumelden und zu priorisieren.

Die Festlegung, welche der gemeldeten Maßnahmen in welchem Zeitraum realisiert werden, trifft der Landkreis Darmstadt-Dieburg unter Berücksichtigung seiner  personellen und finanziellen Ressourcen und im Rahmen des Schulentwicklungsplans.

Die Auftragserteilung und Zahlungsabwicklung für Zentralbudgets erfolgt ausschließlich durch den Landkreis Darmstadt-Dieburg.  Im Ausnahmefall kann für geringfügige Anschaffungen zu einer Maßnahme aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Auftragserteilung durch die Schulleitung vereinbart werden.

5.     Prüfrechte

Die Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie ist Aufgabe der Abteilung Schulservice.

Die Bewirtschaftung der Schulbudgets unterliegt  der Prüfung durch das Revisionsamt des Landkreises Darmstadt-Dieburg. Die Schulleitungen sind verpflichtet, den zuständigen Abteilungen der Kreisverwaltung vorbehaltlos alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen (z.B. Angebotsvergleiche, Auftragsschreiben, Schriftverkehr mit Lieferanten)  zur Verfügung zu stellen.

6.     Schlussbestimmungen

Änderungen dieser Richtlinie beschließt der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg.

7.     Inkrafttreten

Die Richtlinien zur Budgetierung an Schulen treten zum 01.01.2012 in Kraft. Sie verlängern sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen werden.