Sitzung: 31.05.2011 Verbandsversammlung
Beschluss: ungeändert beschlossen
GESCHÄFTSORDNUNG
für die Verbandsversammlung der
Darmstadt-Dieburger Nahverkehrsorganisation (DADINA)
in der Fassung vom 24. September
2002
§ 1 (Sitzungsteilnahme
DADINA-Verbandsversammlung)
Die Verhinderung an der Teilnahme an Sitzungen der
Verbandsversammlung ist rechtzeitig der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der
Verbandsversammlung über die DADINA-Geschäftsstelle mitzuteilen.
§ 2 (Vorsitz)
(1)
Die
Verbandsversammlung wählt außer der oder dem Vorsitzenden zwei stellvertretende
Vorsitzende.
(2)
Die
DADINA-Geschäftsstelle führt die Verwaltungsgeschäfte der oder des Vorsitzenden.
Die Geschäftsstelle ist die Dienstanschrift der Verbandsversammlung.
(3)
Wünscht
die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung an der Beratung eines
Tagesordnungspunktes der Verbandsversammlung teilzunehmen, übergibt sie/er den
Vorsitz an eine/einen ihrer/seiner
Stellvertreter/innen. Die oder der Vorsitzende soll den Vorsitz erst
nach Erledigung dieses Tagesordnungspunktes wieder übernehmen.
(4)
Sind
die oder der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sämtlich verhindert,
tritt an ihre Stelle das nach Lebensjahren älteste Mitglied der Verbandsversammlung,
das zur Übernahme der Vertretung bereit ist.
§ 3 (Fraktionen)
(1)
Mitglieder
der Verbandsversammlung können sich zu Fraktionen zusammenschließen.
(2)
Die
Fraktionen teilen der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung die Bildung
einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die
Namen der Mitglieder sowie der Hospitantinnen und Hospitanten, die oder den
Vorsitzenden der Fraktion und deren Stellvertreterinnen und/ oder
Stellvertreter, die Fraktionsgeschäftsstelle sowie das Ausscheiden von
Fraktionsmitgliedern mit.
§ 4 (Einberufung der
Verbandsversammlung)
(1)
Die
DADINA-Geschäftsstelle vereinbart die voraussichtlichen Sitzungstermine eines
Jahres und teilt sie rechtzeitig, spätestens Anfang Dezember des Vorjahres, den
Mitgliedern der Verbandsversammlung und des Vorstandes mit. Sitzungen der Verbandsversammlungen
sollen sechs Wochen vorher angekündigt werden und die Einladung muss vorher
ordnungsgemäß mit Beratungsunterlagen gemäß § 8 der DADINA-Satzung erfolgen.
(2)
Muss
eine Verbandsversammlung außerhalb der angekündigten Sitzungstermine
stattfinden, wird sie in der Regel einen Monat vor dem Sitzungstag den
Mitgliedern der Verbandsversammlung und des Vorstandes mit Angabe des Tages, an
dem die Einladung zu der Sitzung versandt wird, angekündigt.
(3)
Erfordert
eine Angelegenheit die Beratung oder Besichtigung in einer Sitzung außerhalb
des Kreisgebietes oder der Stadt Darmstadt, so werden in dieser Sitzung andere
Gegenstände nicht behandelt.
(4)
Anträge,
Anfragen und Beschlussvorlagen werden auf die Tagesordnung gesetzt, wenn sie
vier Wochen vor dem nächsten Termin der Verbandsversammlung bei der oder dem
Vorsitzenden der Verbandsversammlung eingegangen sind.
§ 5 (Anträge, Vorlagen)
(1)
Anträge
aus der Mitte der Verbandsversammlung sind unter Angabe des Gegenstandes mit
der Formel einzuleiten:
„Die Verbandsversammlung möge
beschließen:“
(2)
Beschlussvorlagen
des Vorstandes an die Verbandsversammlung sind mit der Formel einzuleiten:
„Der Verbandsversammlung wird
folgende Beschlussfassung empfohlen:“
(3)
Anträge
und Vorlagen müssen eine schriftliche Begründung enthalten.
(4)
Anträge
zu einem schon einmal in der DADINA-Verbandsversammlung eingebrachten und
abgelehnten Begehren sind frühstens nach Ablauf eines Jahres nach der
ablehnenden Entscheidung wieder auf die Tagesordnung zu setzen, es sei denn,
zwingende Ereignisse und Entwicklungen sprechen für eine andere Verfahrensweise.
(5)
Anträge
können bis zur Abstimmung von den Antragstellerinnen oder Antragstellern
geändert oder zurückgenommen werden.
(6)
Abs.
4 gilt nicht für Anträge in Personalangelegenheiten.
§ 6 (Anfragen)
(1)
Anfragen
über Angelegenheiten, die zum Aufgabengebiet der DADINA gehören, sind an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden
der Verbandsversammlung zu richten und mit folgender Formel einzuleiten:
„Ich/Wir bitte/n, folgende Anfrage
an den Verbandsvorstand auf die Tagesordnung der Verbandsversammlung zu
setzen:“
(2)
Anfragen
der Mitglieder der Verbandsversammlung oder der Fraktionen an den
DADINA-Vorstand sind bis zu dem in § 4 Abs. 4
dieser Geschäftsordnung genannten Termin der oder dem Vorsitzenden der
Verbandsversammlung schriftlich einzureichen und werden einzeln auf der
Tagesordnung der folgenden Verbandsversammlung verzeichnet. Der Vorstand ist
verpflichtet, in der folgenden Verbandsversammlung Antwort zu erteilen, soweit
seine Zuständigkeit gegeben ist. Sie wird den Mitgliedern der
Verbandsversammlung zur Kenntnis gegeben.
(3)
Gehen
schriftliche Anfragen nach diesem Termin ein oder kann eine abschließende
Beantwortung des Vorstandes nicht bis zur Sitzung der Verbandsversammlung gegeben
werden, werden sie auf die Tagesordnung der nachfolgenden Verbandsversammlung
gesetzt.
(4)
Unter
dem Tagesordnungspunkt einer Anfrage sind bis zu zwei Nachfragen des Fragestellenden
zulässig.
§ 7 (Berichterstattung des
DADINA-Vorstandes)
Die Berichterstattung des Vorstandes
erfolgt in der Regel in schriftlicher Form zu jeder Verbandsversammlung. Der
schriftliche Bericht kann in der Sitzung mündlich durch den Vorstand ergänzt
werden.
§ 8 (Sitzungsordnung)
(1)
Die
oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung hat über jeden Gegenstand, der auf
der Tagesordnung verzeichnet ist, die Beratung zu eröffnen. Für Anfragen gilt §
6 Abs. 4.
(2)
Die
oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung führt eine Liste über die Reihenfolge
der Wortmeldungen. Gehen Wortmeldungen gleichzeitig ein, entscheidet die oder
der Vorsitzende über die Reihenfolge. Niemand darf ohne die Worterteilung
durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sprechen.
(3)
Der
Vorstand erhält auf Verlangen jederzeit das Wort, aber erst, wenn die redende
Person ihre Ausführungen beendet hat.
(4)
Mitglieder
der Verbandsversammlung können bis zum Schluss der Beratung das Wort zur
Geschäftsordnung verlangen, um sich über die Anwendung der Geschäftsordnung
auf die Behandlung des zur Beratung stehenden Gegenstandes zu äußern.
(5)
Die
oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung kann Rednerinnen und Redner, die
vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache rufen. Verletzt ein Mitglied
der Verbandsversammlung die Würde oder die Ordnung des Hauses, soll es die oder
der Vorsitzende zur Ordnung rufen. Ist ein Mitglied der Verbandsversammlung in
derselben Sitzung dreimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten
Mal auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen
worden, so entzieht ihm die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung das
Wort. Es soll in derselben Sitzung nicht wieder erteilt werden.
§ 9 (Persönliche Erklärungen)
Persönliche Erklärungen sind erst nach
Schluss der Beratung eines Gegenstandes oder im Falle der Vertagung am Schluss
der Sitzung, jedoch vor der Abstimmung zulässig. Findet keine Abstimmung statt,
wird das Wort vor dem Aufruf des
nächsten Tagesordnungspunktes erteilt. Eine persönliche Erklärung
darf die Dauer von 5 Minuten nicht
überschreiten. Das Mitglied der Verbandsversammlung darf dabei
nur Angriffe auf die eigene Person
zurückweisen oder eigene Ausführungen berichtigen.
§ 10 (Abstimmungen)
(1)
Beschlüsse
werden, soweit Gesetz oder die DADINA-Satzung nichts anderes bestimmt, mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der
Mehrheit nicht mit. Geheime Abstimmung ist unzulässig.
(2)
Die
Verbandsversammlung kann beschließen, die Beratung zu schließen. Über den
Antrag auf Schluss der Beratung ist vor einem Antrag auf Vertagung abzustimmen.
Über diesen Antrag kann erst entschieden werden, wenn mindestens ein Mitglied
jeder Fraktion Gelegenheit gehabt hat, zur Sache zu sprechen. Vor der
Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Beratung oder über einen Antrag
auf Vertagung oder andere Geschäftsordnungsanträge ist einem Mitglied, das den
Antrag begründet, und einem Mitglied, das dagegen sprechen will, das Wort zu
erteilen.
(3)
Liegen
Anträge zur Geschäftsordnung vor, so wird zunächst über diese abgestimmt, und
zwar zuerst über den Antrag, der der Weiterbehandlung des Gegenstandes widerspricht.
(4)
Liegen
Änderungs- oder Ergänzungsanträge zum Ursprungsantrag vor, wird zuerst darüber
abgestimmt. Bei mehreren Anträgen wird zuerst über den am weitestgehenden
Antrag abgestimmt.
(5)
Vor
Beginn der Abstimmung bis zur Verkündung des Abstimmungsergebnisses wird das
Wort zur Geschäftsordnung nicht erteilt.
(6)
Nach
jeder Abstimmung hat jedes Mitglied der Verbandsversammlung das Recht, seine
Abstimmung kurz zu begründen; die Begründung wird zu den Sitzungsunterlagen
genommen. Gleiches gilt für Fraktionen.
§ 11 (Wahlen)
(1)
Für
Wahlen in der Verbandsversammlung gelten die Vorschriften der §§ 32 HKO und 55
HGO.
(2)
Der
oder die Vorsitzende der Verbandsversammlung ist Wahlleiterin oder Wahlleiter
sowohl bei Wahlen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl wie bei Wahlen nach
Stimmenmehrheit.
(3)
Die
oder der Vorsitzende beruft von Fall zu Fall einen oder mehrere Wahlausschüsse
zur Durchführung von Wahlen. Kommt eine Einigung nicht zustande, bestehen die
Wahlausschüsse aus fünf Mitgliedern, die nach der Stärke der Fraktionen in der
Verbandsversammlung benannt werden.
§ 12 (Niederschrift)
(1)
Über
jede Sitzung der Verbandsversammlung ist durch die Schriftführer eine Ergebnisniederschrift
zu fertigen. Die Niederschrift muss enthalten:
-
Namen
der Sitzungsteilnehmerinnen und –teilnehmer
-
Tag,
Ort, Beginn und Ende der Sitzung
-
Feststellung
der ordnungsgemäßen Einladung zur Sitzung, der Beschlussfähigkeit, Einwände
gegen die Niederschrift der letzten Sitzung und die Tagesordnung
-
Beschlüsse
(im Wortlaut) mit Abstimmungsergebnissen
-
während
der Sitzung gestellte Anträge, Änderungs- und Ergänzungsanträge und
Anregungen, die der DADINA für die Bearbeitung einer Angelegenheit dienen
können
-
welche
Antworten auf Anfragen erteilt wurden.
(2)
Die
Ergebnisniederschrift ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Verbandsversammlung
und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Der oder die
Vorsitzende des Städte- und Gemeindebeirates sowie des Fahrgastbeirates werden
nachrichtlich zu den Sitzungen der Verbandsversammlung mit allen
Beratungsunterlagen eingeladen und erhalten eine Ausfertigung der
Niederschrift.
§ 13 (Überwachung der Beschlüsse)
(1)
Über
jeden Verhandlungsgegenstand, der bei seiner erstmaligen Behandlung nicht
abschließend erledigt wird, oder über Beschlüsse, die einen Auftrag an den
Vorstand zum Inhalt haben, wird in der DADINA-Geschäftsstelle eine
Fortschreibung zur Beschlusslage geführt. In der Regel zweimal jährlich sind
die Fraktionen und der Vorstand über den Stand der Fortschreibung zu
unterrichten. Mitgliedern der Verbandsversammlung ist auf Anfrage jederzeit
Auskunft über den Stand zu geben.
(2)
Mit
dem Ende der Wahlzeit gelten alle von der Verbandsversammlung nicht erledigten
Anträge, Anfragen und Vorlagen als erledigt. Dies gilt nicht für noch nicht
erledigte Berichts- und Prüfungsaufträge an den DADINA-Vorstand.
§ 14 (Andere Bestimmungen)
Soweit sich aus dieser Geschäftsordnung ausreichende
Regelungen nicht ergeben, gilt – insbesondere in Verfahrensfragen des
Sitzungsablaufes – die Geschäftsordnung des Hess. Landtages sinngemäß.
Anwendung findet auch die Hessische Gemeindeordnung (HGO) bzw. Hessische
Landkreisordnung (HKO).
§ 15 (Inkrafttreten)
Die Geschäftsordnung tritt zum 1. Oktober 2002 in Kraft.
Darmstadt, den 26. September 2002
Der Vorsitzende der DADINA-Verbandsversammlung
Hans-Peter Hörr