Beschluss: ungeändert beschlossen

GESCHÄFTSORDNUNG

 

für die Verbandsversammlung der Darmstadt-Dieburger Nahverkehrsorganisation (DADINA)

in der Fassung vom 24. September 2002

 

§ 1 (Sitzungsteilnahme DADINA-Verbandsversammlung)

 

Die Verhinderung an der Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung ist rechtzeitig der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung über die DADINA-Geschäftsstelle mitzuteilen.

 

§ 2 (Vorsitz)

 

(1)   Die Verbandsversammlung wählt außer der oder dem Vorsitzenden zwei stellvertre­tende Vorsitzende.

 

(2)   Die DADINA-Geschäftsstelle führt die Verwaltungsgeschäfte der oder des Vorsitzen­den. Die Geschäftsstelle ist die Dienstanschrift der Verbandsversammlung.

 

(3)   Wünscht die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung an der Beratung eines Tagesordnungspunktes der Verbandsversammlung teilzunehmen, übergibt sie/er den Vorsitz an eine/einen ihrer/seiner  Stellvertreter/innen. Die oder der Vorsitzende soll den Vorsitz erst nach Erledigung dieses Tagesordnungspunktes wieder über­nehmen.

 

(4)   Sind die oder der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sämtlich verhin­dert, tritt an ihre Stelle das nach Lebensjahren älteste Mitglied der Verbands­versammlung, das zur Übernahme der Vertretung bereit ist.

 

§ 3 (Fraktionen)

 

(1)   Mitglieder der Verbandsversammlung können sich zu Fraktionen zusammenschlie­ßen.

 

(2)   Die Fraktionen teilen der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung die Bil­dung einer Fraktion,  ihre Bezeichnung, die Namen der Mitglieder sowie der Hospi­tantinnen und Hospitanten, die oder den Vorsitzenden der Fraktion und deren Stell­vertreterinnen und/ oder Stellvertreter, die Fraktionsgeschäftsstelle sowie das Aus­scheiden von Fraktionsmitgliedern mit.

 

§ 4 (Einberufung der Verbandsversammlung)

 

(1)   Die DADINA-Geschäftsstelle vereinbart die voraussichtlichen Sitzungstermine eines Jahres und teilt sie rechtzeitig, spätestens Anfang Dezember des Vorjahres, den Mitgliedern der Verbandsversammlung und des Vorstandes mit. Sitzungen der Ver­bandsversammlungen sollen sechs Wochen vorher angekündigt werden und die Einladung muss vorher ordnungsgemäß mit Beratungsunterlagen gemäß § 8 der DADINA-Satzung erfolgen.

 

(2)   Muss eine Verbandsversammlung außerhalb der angekündigten Sitzungstermine stattfinden, wird sie in der Regel einen Monat vor dem Sitzungstag den Mitgliedern der Verbandsversammlung und des Vorstandes mit Angabe des Tages, an dem die Einladung zu der Sitzung versandt wird, angekündigt.

 

(3)   Erfordert eine Angelegenheit die Beratung oder Besichtigung in einer Sitzung außer­halb des Kreisgebietes oder der Stadt Darmstadt, so werden in dieser Sitzung an­dere Gegenstände nicht behandelt.

 

(4)   Anträge, Anfragen und Beschlussvorlagen werden auf die Tagesordnung gesetzt, wenn sie vier Wochen vor dem nächsten Termin der Verbandsversammlung bei der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung eingegangen sind.

 

 

§ 5 (Anträge, Vorlagen)

 

(1)   Anträge aus der Mitte der Verbandsversammlung sind unter Angabe des Gegenstan­des mit der Formel einzuleiten:

 

„Die Verbandsversammlung möge beschließen:“

 

(2)   Beschlussvorlagen des Vorstandes an die Verbandsversammlung sind mit der For­mel einzuleiten:

 

„Der Verbandsversammlung wird folgende Beschlussfassung empfohlen:“

 

(3)   Anträge und Vorlagen müssen eine schriftliche Begründung enthalten.

 

(4)   Anträge zu einem schon einmal in der DADINA-Verbandsversammlung eingebrach­ten und abgelehnten Begehren sind frühstens nach Ablauf eines Jahres nach der ablehnenden Entscheidung wieder auf die Tagesordnung zu setzen, es sei denn, zwingende Ereignisse und Entwicklungen sprechen für eine andere Verfahrens­weise.

 

(5)   Anträge können bis zur Abstimmung von den Antragstellerinnen oder Antragstellern geändert oder zurückgenommen werden.

 

(6)   Abs. 4 gilt nicht für Anträge in Personalangelegenheiten.

 

§ 6 (Anfragen)

 

(1)   Anfragen über Angelegenheiten, die zum Aufgabengebiet der DADINA gehören,  sind an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu richten und mit folgender Formel einzuleiten:

 

„Ich/Wir bitte/n, folgende Anfrage an den Verbandsvorstand auf die Tagesordnung der Verbandsversammlung zu setzen:“

 

(2)   Anfragen der Mitglieder der Verbandsversammlung oder der Fraktionen an den DADINA-Vorstand sind bis zu dem in § 4 Abs. 4  dieser Geschäftsordnung genann­ten Termin der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung schriftlich einzu­reichen und werden einzeln auf der Tagesordnung der folgenden Verbandsver­sammlung verzeichnet. Der Vorstand ist verpflichtet, in der folgenden Verbandsver­sammlung Antwort zu erteilen, soweit seine Zuständigkeit gegeben ist. Sie wird den Mitgliedern der Verbandsversammlung zur Kenntnis gegeben.

 

(3)   Gehen schriftliche Anfragen nach diesem Termin ein oder kann eine abschließende Beantwortung des Vorstandes nicht bis zur Sitzung der Verbandsversammlung ge­geben werden, werden sie auf die Tagesordnung der nachfolgenden Verbandsver­sammlung gesetzt.

 

(4)   Unter dem Tagesordnungspunkt einer Anfrage sind bis zu zwei Nachfragen des Frage­stellenden zulässig.

 

§ 7 (Berichterstattung des DADINA-Vorstandes)

 

     Die Berichterstattung des Vorstandes erfolgt in der Regel in schriftlicher Form zu je­der Verbandsversammlung. Der schriftliche Bericht kann in der Sitzung mündlich durch den Vorstand ergänzt werden.

 

 

§ 8 (Sitzungsordnung)

 

(1)   Die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung hat über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung verzeichnet ist, die Beratung zu eröffnen. Für Anfragen gilt § 6 Abs. 4.

 

(2)   Die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung führt eine Liste über die Reihen­folge der Wortmeldungen. Gehen Wortmeldungen gleichzeitig ein, entschei­det die oder der Vorsitzende über die Reihenfolge. Niemand darf ohne die Worter­teilung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sprechen.

 

(3)   Der Vorstand erhält auf Verlangen jederzeit das Wort, aber erst, wenn die redende Person ihre Ausführungen beendet hat.

 

(4)   Mitglieder der Verbandsversammlung können bis zum Schluss der Beratung das Wort zur Geschäftsordnung verlangen, um sich über die Anwendung der Geschäfts­ordnung auf die Behandlung des zur Beratung stehenden Gegenstandes zu äußern.

 

(5)   Die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung kann Rednerinnen und Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache rufen. Verletzt ein Mit­glied der Verbandsversammlung die Würde oder die Ordnung des Hauses, soll es die oder der Vorsitzende zur Ordnung rufen. Ist ein Mitglied der Verbandsversamm­lung in derselben Sitzung dreimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hinge­wiesen worden, so entzieht ihm die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung das Wort. Es soll in derselben Sitzung nicht wieder erteilt werden.

 

§ 9 (Persönliche Erklärungen)

 

     Persönliche Erklärungen sind erst nach Schluss der Beratung eines Gegenstandes oder im Falle der Vertagung am Schluss der Sitzung, jedoch vor der Abstimmung zulässig. Findet keine Abstimmung statt,

wird das Wort vor dem Aufruf des nächsten Tagesordnungspunktes erteilt. Eine per­sönliche Erklärung

darf die Dauer von 5 Minuten nicht überschreiten. Das Mitglied der Verbandsver­sammlung darf dabei

nur Angriffe auf die eigene Person zurückweisen oder eigene Ausführungen berichti­gen.

 

§ 10 (Abstimmungen)

 

(1)   Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder die DADINA-Satzung nichts anderes be­stimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Be­rechnung der Mehrheit nicht mit. Geheime Abstimmung ist unzulässig.

 

(2)   Die Verbandsversammlung kann beschließen, die Beratung zu schließen. Über den Antrag auf Schluss der Beratung ist vor einem Antrag auf Vertagung abzustimmen. Über diesen Antrag kann erst entschieden werden, wenn mindestens ein Mitglied je­der Fraktion Gelegenheit gehabt hat, zur Sache zu sprechen. Vor der Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Beratung oder über einen Antrag auf Vertagung oder andere Geschäftsordnungsanträge ist einem Mitglied, das den Antrag begrün­det, und einem Mitglied, das dagegen sprechen will, das Wort zu erteilen.

 

(3)   Liegen Anträge zur Geschäftsordnung vor, so wird zunächst über diese abgestimmt, und zwar zuerst über den Antrag, der der Weiterbehandlung des Gegenstandes wi­derspricht.

 

(4)   Liegen Änderungs- oder Ergänzungsanträge zum Ursprungsantrag vor, wird zuerst darüber abgestimmt. Bei mehreren Anträgen wird zuerst über den am weitestgehen­den Antrag abgestimmt.

 

(5)   Vor Beginn der Abstimmung bis zur Verkündung des Abstimmungsergebnisses wird das Wort zur Geschäftsordnung nicht erteilt.

 

(6)   Nach jeder Abstimmung hat jedes Mitglied der Verbandsversammlung das Recht, seine Abstimmung kurz zu begründen; die Begründung wird zu den Sitzungsunterla­gen genommen. Gleiches gilt für Fraktionen.

 

§ 11 (Wahlen)

 

(1)   Für Wahlen in der Verbandsversammlung gelten die Vorschriften der §§ 32 HKO und 55 HGO.

 

(2)   Der oder die Vorsitzende der Verbandsversammlung ist Wahlleiterin oder Wahlleiter sowohl bei Wahlen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl wie bei Wahlen nach Stimmenmehrheit.

 

(3)   Die oder der Vorsitzende beruft von Fall zu Fall einen oder mehrere Wahlaus­schüsse zur Durchführung von Wahlen. Kommt eine Einigung nicht zustande, beste­hen die Wahlausschüsse aus fünf Mitgliedern, die nach der Stärke der Fraktionen in der Verbandsversammlung benannt werden.

 

§ 12 (Niederschrift)

 

(1)   Über jede Sitzung der Verbandsversammlung ist durch die Schriftführer eine Ergebnis­niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss enthalten:

 

-          Namen der Sitzungsteilnehmerinnen und –teilnehmer

-          Tag, Ort, Beginn und Ende der Sitzung

-          Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung zur Sitzung, der Be­schlussfähigkeit, Einwände gegen die Niederschrift der letzten Sitzung und die Tagesordnung

-          Beschlüsse (im Wortlaut) mit Abstimmungsergebnissen

-          während der Sitzung gestellte Anträge, Änderungs- und Ergänzungsan­träge und Anregungen, die der DADINA für die Bearbeitung einer An­gelegenheit dienen können

-          welche Antworten auf Anfragen erteilt wurden.

 

(2)   Die Ergebnisniederschrift ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Ver­bandsversammlung und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Der oder die Vorsitzende des Städte- und Gemeindebeirates sowie des Fahrgastbei­rates werden nachrichtlich zu den Sitzungen der Verbandsversammlung mit allen Beratungsunterlagen eingeladen und erhalten eine Ausfertigung der Niederschrift.

 

 

§ 13 (Überwachung der Beschlüsse)

 

(1)   Über jeden Verhandlungsgegenstand, der bei seiner erstmaligen Behandlung nicht abschließend erledigt wird, oder über Beschlüsse, die einen Auftrag an den Vorstand zum Inhalt haben, wird in der DADINA-Geschäftsstelle eine Fortschreibung zur Be­schlusslage geführt. In der Regel zweimal jährlich sind die Fraktionen und der Vor­stand über den Stand der Fortschreibung zu unterrichten. Mitgliedern der Verbands­versammlung ist auf Anfrage jederzeit Auskunft über den Stand zu geben.

 

(2)   Mit dem Ende der Wahlzeit gelten alle von der Verbandsversammlung nicht erledig­ten Anträge, Anfragen und Vorlagen als erledigt. Dies gilt nicht für noch nicht erle­digte Berichts- und Prüfungsaufträge an den DADINA-Vorstand.

 

§ 14 (Andere Bestimmungen)

 

Soweit sich aus dieser Geschäftsordnung ausreichende Regelungen nicht ergeben, gilt – insbesondere in Verfahrensfragen des Sitzungsablaufes – die Geschäftsordnung des Hess. Landtages sinngemäß. Anwendung findet auch die Hessische Gemeindeordnung (HGO) bzw. Hessische Landkreisordnung (HKO).

 

§ 15 (Inkrafttreten)

 

Die Geschäftsordnung tritt zum 1. Oktober 2002 in Kraft.

 

Darmstadt, den 26. September 2002

 

Der Vorsitzende der DADINA-Verbandsversammlung

Hans-Peter Hörr