Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Die Satzung wird wie folgt geändert:

 

§ 2 Stiftungszweck

 

1.      Zweck der Stiftung ist die Gewährung von Finanz- und Sachhilfen zu Gunsten Ge­schä­dig­ter zur Beseitigung von Schäden infolge regionaler oder überregionaler Groß­schadenser­eig­nisse durch zumindest katastrophenähnliche Ereignisse wie plötzlichem Auftreten von Naturgewalten und Seuchen, technischen Störfällen oder ähnlichem.

      Dies sind im Besonderen:

 

      - die Förderung des Hochwasserschutzes,

 

- die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr und

 

- die Förderung des Katastrophen- und Zivilschutzes


2.      Diese Zwecke werden insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verfolgt:

 

-   Beschaffung von Spenden für die unter 1. genannten Zwecke

-   Koordination der unterschiedlichen Aktivitäten und der Akteure

 

-   Bereitstellung von Personal

 

 

3.      Die Stiftung ist eine Förderstiftung nach § 58 Nr. 1 AO.

 

4.      Wie der Stiftungszweck im Einzelnen verwirklicht wird, entscheidet der Stiftungsrat (siehe § 9 ff.) unter Beachtung des Haushaltsplanes.