Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Die Satzung über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung im Landkreis Darmstadt-Dieburg in der Form der Bekanntmachung vom 31.03.2010 wird wie folgt geändert:

 

Änderungssatzung

zur Satzung über die Teilnahme

an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen

und die Gewährung einer laufenden Geldleistung

im Landkreis Darmstadt-Dieburg

 

 

Aufgrund der §§ 5, 16, 17, 30 und 53 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 119,120), der §§ 1 bis 5 a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) in der Fassung vom 12.12.2008 (GVBl. I 2009 S. 2), geändert durch Gesetz vom 14.12.2009 (GVBl. I 2009 S. 635, 640), hat der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg in seiner Sitzung am …………. folgende Änderungssatzung beschlossen:

 

 

§ 3 Abs. 2.5 erhält folgende Fassung:

 

Bei Betreuungen zu Randzeiten, beispielsweise vor oder nach institutioneller Kindertagesbetreuung ist für eine unter der tabellarisch (Abs. 2.2) festgelegten monatlichen Mindestbetreuungszeit von 21,5 Stunden liegenden Betreuungszeit ein Stundensatz von 3,-- € abrechenbar.

 

Aus § 3 Abs. 2.5 (alt) wird § 3 Abs. 2.6 (neu).

 

 

§ 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

Die Höhe des Kostenbeitrages ist einkommensabhängig und ergibt sich aus der als Anlage 2 beigefügten Tabelle. Sofern Leistungen gemäß § 3 Abs. 2.5 in Anspruch genommen werden, wird ein Kostenbeitrag in Höhe von 50 % des Stundensatzes erhoben.

 

 

§ 5 erhält folgende Überschrift:

 

Einkünfte

 

 

§ 6 erhält folgende Überschrift:

 

Maßgebliche Einkünfte

 

 

§ 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

Soweit die Kindertagespflege ergänzend zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung gewährt wird, ermäßigt sich der Kostenbeitrag um 25 %, wenn der Kostenbeitragspflichtige gleichzeitig eine Gebühr oder einen Teilnahmebeitrag für die Kindertageseinrichtung zu entrichten hat.

 

 

§ 7 wird um folgenden Abs. 3 ergänzt:

 

Der Kostenbeitrag kann gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87 und 88 des SGB XII entsprechend. Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz unberücksichtigt.