Anfrage der Fraktion von Die Linke/DKP:
Bei der Konsolidierung des Kreishaushaltes wurden rund. 5 Mio. € durch Einsparungen im Bereich „Kosten der Unterkunft“ für ALG II Bezieher erzielt. Ursächlich hier war ein Rückgang der Bedarfsgemeinschaften (ca. 2 Mio. € ) – sowie die Einführung der Richtlinien zur Übernahme der Kosten der Unterkunft.(3Mio€) in der KfB seit Dezember 2008. Von Januar bis August 2010 fielen 16,6 Mio. € Istkosten an Kosten der Unterkunft innerhalb der KfB an. Die Planungen für diesen Zeitraum betrugen 21,7 Mio. €. Hierzu fragen wir nach:
Die
hier getroffenen Aussagen sind unzutreffend. Trotzdem werden die Fragen wie
folgt beantwortet:
1) Wie vielen Bedarfsgemeinschaften (Zeitraum 01 – 08/2010) entsprechen die 16,6 Mio. € Istkosten der KDU ? (Durchschnittswert pro Monat)
Die Kosten
der Unterkunft belaufen sich für das Jahr 2010 auf insgesamt 35.762.000 €, dem
gegenüber stehen für das Jahr 2010 durchschnittlich 7.742 Bedarfsgemeinschaften.
2) Mit wie vielen BG wurde für o. a. Zeitraum geplant ?(Durchschnittswert pro Monat)
Für das Jahr
2010 wurde mit einer Zahl von 8.294 Bedarfsgemeinschaften für die Kosten der
Unterkunft geplant.
3) Was kostete 2010 die effektive durchschnittliche Miete pro BG im Bereich der KfB?
(gerundet)
4.619,22 € effektive durchschnittliche KDU im Jahr 2010 pro BG
4) Welche Istkosten an kosten der Unterkunft fielen in den Jahre 2008 und 2009 im Bereich der KfB an ?
Angefallene
Ist-Kosten für die Kosten der Unterkunft
2008: (gerundet) 31.845.000 €
2009: (gerundet) 33.260.000 €
5) Mit wie vielen BG wurden in den Jahren 2008 und 2009 im Bereich der KfB geplant ? (Durchschnittswert pro Monat pro Jahr)
Geplante
Bedarfsgemeinschaften
2008: 7.700 (gesamt), 7.085 (als
Grundlage für die Kosten der Unterkunft)
2009: 7.660 (gesamt), 7.047 (als
Grundlage für die Kosten der Unterkunft)
6) Was betrug 2008 und 2009 die effektive durchschnittliche Miete (KDU) pro BG im Bereich der KfB ?
(gerundet)
4.230,77 € effektiv durchschnittliche KDU im Jahr 2008 pro BG
(gerundet) 4.368,84 € effektiv durchschnittliche KDU im
Jahr 2009 pro BG
7) Wie viele ALG II Bezieher/innen wurden seit dem Bestehen der „neuen KDU Richtlinien“ der KFB – also seit 1.12.2008 zur Senkung ihrer Mietkosten aufgefordert ? (Bitte Angaben für 2009 und 2010 getrennt)
Für die angefragten Daten werden keine
Statistiken erhoben.
8) Wie viele Fälle (aus 7) mussten wegen „ Gründen der Kostensenkung“ aus ihrer Wohnung ausziehen ?
Für
die angefragten Daten werden keine Statistiken erhoben.
9) Wie viele Fällen verweigerten trotz bestehender Kostensenkungsaufforderungen seit 1.1. 2009 den Auszug aus der Wohnung ?
Für
die angefragten Daten werden keine Statistiken erhoben.
10) Laut bestehenden Neuen Richtlinien zur KDU erhält eine 3 köpfige Familie für 75m² in Reinheim 387 € an Kaltmiete. Überprüfungen ergaben, dass in Reinheim kaum Wohnraum für diesen Betrag zur Verfügung steht. Vor Einführungen der „neuen Richtlinien „ erhielt eine 3 köpfige Familie 517 € KM und NK. Wie ist zu erklären, dass vor Einführung der neune Richtlinien – also vor dem 1.12.2008 – ein 3 Familienhaushalt in Reinheim 517 € (KM +NK) erhielt und nun 2 Jahre später nur 387 € KM ?
Bis zur
Einführung der Richtlinie KDU wurden die Kosten der Unterkunft gemäß
§ 8 Wohngeldgesetztes (jetzt § 12 Wohngeldgesetz) erbracht. Hierbei
setzten sich die maßgeblichen Kosten aus der Kaltmiete und den Kalt-Nebenkosten
zusammen. Für den Bereich des Landkreises Darmstadt-Dieburg wurde allgemein die
Mietstufe 4 der Wohngeldtabelle verwendet.
Die darauf folgende Richtlinie KDU basiert auf der Grundlage von 10.500
Datensätzen, basierend auf den tatsächlichen Kaltmieten im Bereich des SGB II
und SGB XII, der Wohnungsmarktbeobachtung und den stattgefundenen Umzügen
während des Leistungsbezuges im Landkreis Darmstadt-Dieburg. Die auf diesen
Datensätzen beruhende Richtlinie, auf die sich die Frage Nr. 10 bezieht, erhält
ausschließlich Informationen über die angemessenen Kaltmieten der jeweiligen
Städte und Gemeinden des Landkreises. Ein Vergleich zwischen den Kosten der
Unterkunft vor Einführung der Richtlinie und der Kosten, die der Richtlinie zu
Grund liegen, ist somit ohne die Betrachtung der jeweiligen individuellen
Kalt-Nebenkosten und des Wohnorts nicht möglich.
Für
Reinheim war in der Wohngeldtabelle die Stufe 3 vorgesehen. Eine konsequente
Umsetzung der Wohngeldtabelle hätte somit für 3 Personen in Reinheim nur einen
Betrag von 479,00 € (Kaltmiete und aller Kalt–Nebenkosten) bedeutet.
Somit
fügen wir an, dass mit Einführung der neuen Richtlinie KDU, gültig ab
01.02.2011 die auf 38.000 Datensätzen basiert, für einen 3-Personen-Haushalt
die Kaltmiete in Reinheim bei 396,00 € liegen.
11) Tragen die in Frage 10 dargestellten Kostensenkungen (Beispiel Reinheim) zur Einsparungen in Höhe von 3 Mio. € bei ?
Die
Einsparungen und die Konsolidierung beziehen sich unter anderem auf eine
konsequente Umsetzung der Richtlinie KDU, und damit einhergehend die
Einbeziehung der regionalen Unterschiede hinsichtlich der Mietpreise. Hinzu
kommt die mietrechtliche Schulung aller Leistungssachbearbeiter, durch einen
Fachanwalt für Mietrecht, mit der zudem die Prüfung von Nebenkostenabrechnungen
auf ihre Rechtmäßig- und Übernahmefähigkeit ermöglicht wurde, und somit eine
Verringerung der Kosten für die Antragsteller sowie für die Kreisagentur
ermöglicht wurde. Weiterhin verweisen wir auf die Ausführungen zu Frage 10.
12) Welche andere Gründe gibt es für die Einsparung von 3 Mio € bei den Kosten der Unterkunft durch eine Änderung der KDU Richtlinien?
Siehe
Antwort 11
13) In einem Urteil des BSG B 7b AS 18/06 R, Rz 20 wird gesagt: „ Maßgeblich für angemessene Unterkunftskosten ist die Produkttheorie. Es sei daher unzulässig, wenn die KfB eine angemessene Miete aus den Einzelfaktoren ( für Reinheim 387 € KM) kreiert und bei Überschreitung eines Faktors (qm – NK – Hz) als unangemessen ablehnt. Das Endergebnis des Produktes qm – NK-Hz zählt. Warum weißt die KfB in ihren Kostensenkungsbescheiden nicht auf diese Urteil des Bundessozialgerichtes hin?
Die
Anschreiben bzgl. der Absenkung der Kosten der Unterkunft sind entgegen Ihren
Ausführungen keine Verwaltungsakte. Es handelt sich hierbei um
Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion (vgl. BSG, Urteil vom
07.11.06 – B 7b AS 10/06 R). Diese Anschreiben haben somit ausschließlich einen
Informationscharakter gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, durch die Kunden darüber
belehrt werden, dass die Kosten der Unterkunft im konkreten Einzelfall die
Angemessenheitsgrenze übersteigen. Die Angemessenheitsprüfung selbst erfolgt grundsätzlich über die Produkttheorie.
So wird zum Beispiel bei einer Wohnung deren Kaltmiete unter der
Angemessenheitsgrenze liegt, die Kosten für Heizung aber unproportional hoch
sind, keine Kostensenkungsaufforderung zu den Heizkosten ergehen, wenn das
gesamte Produkt der Kosten der Unterkunft angemessen ist.