Beschluss: Kenntnis genommen

Anfrage der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen:

 

Vorbemerkung:

Am 11.03.2005 wurde dem knapp dreijährigen Sohn einer Familie aus Seeheim-Jugenheim mit sofortiger Wirkung der Betreuungsvertrag mit dem Kipf-Kinderhaus in Pfungstadt gekündigt. Begründet wird die Kündigung damit, dass der Vater des Kindes den Kipf-Vorstand öffentlich beschuldigt habe, den Kipf-Verein um Geld betrogen zu haben (siehe Anlage).

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

 

1.        Hat der Landkreis Möglichkeiten, in die laufenden Geschäfte einer Kinderbetreuungs-einrichtung einzugreifen, und wenn ja, welche?

2.        Wie beurteilt der Kreisausschuss die Kündigung des Betreuungsvertrages mit der o. g. Begründung rechtlich?

3.        Wie beurteilt der Kreisausschuss die fristlose Kündigung eines Betreuungsvertrages konzeptionell und pädagogisch?

4.        Gibt es in solchen Fällen Unterstützung bzw. Beratung seitens der Landkreisverwaltung für die betroffenen Eltern und/oder für das Personal bzw. die Leitung der Einrichtung? – Wenn ja, von wem und in welcher Form?

5.        Hat es bisher ähnliche Fälle im Landkreis gegeben und wie wurde mit diesen umgegangen?

6.        Gibt es im konkreten Fall eine Stellungnahme des Kreisjugendamtes? – Wenn ja, auf welcher Grundlage und mit welcher Aussage?

 

gez. Brigitte Hath

        Christel Fleischmann


Erste Kreisbeigeordnete Fries teilt in Beantwortung der Anfrage mit:

 

1.      Hat der Landkreis Möglichkeiten in die laufenden Geschäfte einer Kinderbetreuungseinrichtung einzugreifen und wenn ja, welche?

 

Der Landkreis hat keine Möglichkeiten, in die laufenden Geschäfte einer Kinderbetreuungseinrichtung einzugreifen.

 

Nach § 85 Absatz 2 Ziffer 6 SGB VIII ist der überörtliche Träger der Jugendhilfe, also das beim Hessischen Sozialministerium angesiedelte Landesjugendamt, zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen. Gemäß § 16 des Hessischen Ausführungsgesetzes hat das örtliche Jugendamt das Landesjugendamt mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben zu unterstützen. Es hat in diesem Zusammenhang das Landesjugendamt insbesondere von Umständen in Kenntnis zu setzen, die zu nachträglichen Auflagen, zu Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis oder zu einer Tätigkeitsuntersagung führen können und entsprechende Maßnahmen vorzuschlagen.

 

Ein Eingriff in die laufenden Geschäfte einer Kinderbetreuungseinrichtung ist dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe somit nur dann möglich, wenn eine Gefährdung des Wohls einzelner Kinder in der Einrichtung zu befürchten ist.

 

 

2.      Wie beurteilt der Kreisausschuss die Kündigung des Betreuungsvertrages mit der oben genannten Begründung rechtlich?

 

Im Zweifel ist die Rechtmäßigkeit der erfolgten Kündigung des Betreuungsvertrages durch ein gerichtliches Verfahren zu überprüfen. Im Hinblick hierauf verbietet sich eine rechtliche Beurteilung des Kreisausschusses, die ggf. von der ein oder anderen streitenden Partei für ihre eigenen Zwecke genutzt werden könnte.

 

 

3.      Wie beurteilt der Kreisausschuss die fristlose Kündigung eines Betreuungsvertrages konzeptionell und pädagogisch?

 

Eine solche Beurteilung ist nicht Aufgabe des Kreisausschusses.

 

 

4.      Gibt es in solchen Fällen Unterstützung bzw. Beratung seitens der Landkreisverwaltung für die betroffenen Eltern und/oder für das Personal bzw. die Leitung der Einrichtung? – Wenn ja, vom wem und in welcher Form?

 

Auf Anfrage können Beratungsleistungen durch die Kindertagesstättenfachberatung des Jugendamtes sowohl für betroffene Eltern, als auch für das Personal und auch die Leitung der Einrichtung erfolgen. Unterstützungsleistungen können dann sinnvoll sein, wenn „streitende Parteien“ eine Bereitschaft zu konsensualen Gesprächen haben, also bereit sind sich aufeinander zuzubewegen. Sofern dies nicht der Fall ist, sind solche Konflikte regelhaft nur in einem juristischen Sinn lösbar.

 

 

5.      Hat es bisher ähnliche Fälle im Landkreis gegeben und wie wurde mit diesen umgegangen?

 

Dem Jugendamt sind keine ähnlich gelagerten Fälle aus dem Landkreis bekannt.

 

 

6.      Gibt es im konkreten Fall eine Stellungnahme des Kreisjugendamtes? – Wenn ja, auf welcher Grundlage und mit welcher Aussage?

 

Nein.

 

 

Für die Beantwortung der Anfrage wurde von der Verwaltung 1 Stunde benötigt. Es sind Personalkosten in Höhe von 16,85 € entstanden.