Beschluss:
Die Satzung wird wie folgt geändert:
§
2 Stiftungszweck
1. Zweck der Stiftung ist die Gewährung von Finanz- und Sachhilfen zu Gunsten Geschädigter zur Beseitigung von Schäden infolge regionaler oder überregionaler Großschadensereignisse durch zumindest katastrophenähnliche Ereignisse wie plötzlichem Auftreten von Naturgewalten und Seuchen, technischen Störfällen oder ähnlichem.
Dies sind im Besonderen:
- die Förderung des Hochwasserschutzes,
- die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr und
- die Förderung des Katastrophen-
und Zivilschutzes
2. Diese Zwecke werden insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verfolgt:
-
Beschaffung von Spenden für die unter 1. genannten
Zwecke
- Koordination der unterschiedlichen Aktivitäten und der Akteure
- Bereitstellung von Personal
3. Die Stiftung ist eine Förderstiftung nach § 58 Nr. 1 AO.
4. Wie der Stiftungszweck im Einzelnen verwirklicht wird, entscheidet der Stiftungsrat (siehe § 9 ff.) unter Beachtung des Haushaltsplanes.