Beschluss: Kenntnis genommen

Vorbemerkung:

 

Seit dem 1.1.2003 ist das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, für alte und dauerhaft erwerbsgeminderte Menschen eine eigenständige soziale Leistung zu gewähren, um Sozialhilfe zu vermeiden.

 

Die hessischen Kommunen und der Landeswohlfahrtsverband erhalten bis zum Jahr 2006 einen pauschalen Ausgleich für die leistungsbedingten Mehrausgaben. Vor Einführung des Grundsicherungsgesetzes wurde befürchtet, dass enorme Mehrkosten auf die Kommunen zukämen.

 

Anfrage der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen:

 

  1. Wie hoch waren die Ausgaben des Kreises für die BSHG-Leistung laufende Hilfe zum Lebensunterhalt im Jahr 2003
    1. insgesamt
    2. für Personen, die über 65 Jahre alt waren
    3. für dauerhaft erwerbsgeminderte Personen?
  2. Wie viele Personen erhielten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt?
    1. insgesamt
    2. die über 65 Jahre alt waren
    3. die dauerhaft erwerbsgemindert waren?
  3. Wie hoch waren die Ausgaben des Kreises für die BSHG-Leistung Hilfe in besonderen Lebenslagen
    1. insgesamt
    2. für Personen, die über 65 Jahre alt waren
    3. für dauerhaft erwerbsgeminderte Personen?
  4. Wie viele Personen erhielten Hilfe in besonderen Lebenslagen
    1. insgesamt
    2. die über 65 Jahre alt waren
    3. die dauerhaft erwerbsgemindert waren?
  5. Wie hoch war der pauschale Ausgleich, den der Kreis vom Land im Jahr 2003 für Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz erhielt?
  6. Wie viele Personen stellten im Jahr 2003 einen Antrag auf
    1. Grundsicherung im Alter
    2. Grundsicherung bei Erwerbsminderung?
  7. Wie viele Anträge
    1. der Grundsicherung im Alter
    2. der Grundsicherung bei Erwerbsminderung

wurden negativ beschieden?

  1. Welche Gründe waren hauptsächlich ausschlaggebend für die Ablehnung?
  2. Wie viele Widerspruchsverfahren wurden in den Jahren 2003 und 2004 durchgeführt?
  3. Wie vielen Widerspruchsverfahren wurde stattgegeben?
  4. Wie viele Anträge auf
    1. Grundsicherung im Alter
    2. Grundsicherung bei Erwerbsminderung wurden positiv beschieden?
  5. Wie viele Personen, deren Anträge positiv beschieden wurden, erhielten vorher Hilfe zum Lebensunterhalt?
  6. Wie viele Personen, die vorher keine Leistungen nach dem BSHG erhielten, stellten Anträge auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz?
  7. Welche Veränderungen haben sich aufgrund des Grundsicherungsgesetzes hinsichtlich der EmpfängerInnenstruktur von BSHG-Leistungen ergeben?
  8. Sind dem Kreis durch das Grundsicherungsgesetz Mehrausgaben entstanden, wenn ja, in welcher Höhe?
  9. Gibt es zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beschiedene Anträge auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung aus dem Jahr 2003?
  10. Wie viele neue Anträge wurden seit Beginn des Jahres 2004 gestellt
    1. insgesamt
    2. auf Grundsicherung im Alter
    3. auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung?
  11. Wie hoch waren die Ausgaben des Kreises für Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz in den Jahren 2003 und 2004
    1. insgesamt
    2. für Leistungen für die Grundsicherung im Alter
    3. für Leistungen bei dauerhafter Erwerbsminderung?
  12. Wie hoch war der durchschnittliche Zahlbetrag für
    1. die Grundsicherung im Alter
    2. die Grundsicherung bei Erwerbsminderung in den Jahren 2003 und 2004?
  13. Welche Maßnahmen zur Information der Leistungsempfängerinnen über ihren Rechtsanspruch sind seitens der Verwaltung ergriffen worden? - Warum gibt es auf der Website des Kreises nur einen einschränkenden Menupunkt „Grundsicherung für Senioren“?
  14. Wird nach Auffassung des Kreisausschusses das Ziel des Gesetzes, verschämte Altersarmut zu beseitigen, tatsächlich erreicht?
  15. Wie viele Personen wurden durch die Einführung des Grundsicherungsgesetzes aus der Sozialhilfe herausgeholt?
  16. Wie viele Personen, die aufgrund der im BSHG geltenden Unterhaltsregelungen bis zur Einführung des Grundsicherungsgesetzes keine Anträge stellten, machen nunmehr von ihrem Rechtsanspruch Gebrauch?
  17. Wie viele Personen über 65 Jahre, die in Heimen leben, sind Sozialhilfeempfängerinnen?
  18. Hat sich diese Zahl nach Einführung des Grundsicherungsgesetzes verändert? Wenn ja, wie?
  19. Wie viele Personen, die über 65 Jahre alt sind und außerhalb von Heimen leben, erhielten im Jahr 2002 Leistungen nach dem BSHG?
  20. Hat sich diese Zahl nach Einführung des Grundsicherungsgesetzes geändert, wenn ja, wie?
  21. Ist nach Auffassung des Kreisausschusses die individuelle finanzielle Leistung nach dem Grundsicherungsgesetz ausreichend, um den betroffenen Menschen die sozio-kulturelle Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu sichern und Altersarmut zu verhindern?
  22. Wenn nein, wie hoch müsste nach Auffassung des Kreisausschusses der Betrag sein?

Landrat Jakoubek teilt in Beantwortung der Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen mit:

 

Ziffer 1:

a)      25.465.426,00 Euro

b)      statistisch nicht erfasst

c)      statistisch nicht erfasst

 

Ziffer 2:

a)      7.870

b)      330

c)      statistisch nicht erfasst

 

Ziffer 3:

a)      12.006.798,00 Euro

b)      statistisch nicht erfasst

c)      statistisch nicht erfasst

 

Ziffer 4:

a)      2.281

b)      555

c)      statistisch nicht erfasst

 

Ziffer 5:

Für das Jahr 2003 wurden über § 34 WoGG für den pauschalen Ausgleich bei der Grundsicherung 1.252.486,00 Euro zur Verfügung gestellt.

 

Ziffer 6:

Mit dem Grundsicherungsgesetz wurde erstmals im Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland eine Alternative zur Sozialhilfe mit dem Ziel der Beseitigung der verschämten Altersarmut gefunden. Nach dem Willen des Gesetzgebers wurde auch weitestgehend Transparenz hergestellt, vor allem über die Bestimmung nach § 109 a SGB VI. Hieraus ergibt sich eine umfassende Beratungs- und Informationspflicht der Rentenversicherungsträger. Ab etwa Herbst 2002 wurden alleine für den Landkreis Darmstadt-Dieburg ca. 20.000 Bezieher-/innen einer Rente von unter 844,00 Euro monatlich mit Anträgen und Informationen versorgt, und zwar unabhängig vom tatsächlichen Einkommen bzw. der Anzahl der weiteren Renten einschließlich der Bezüge des Ehe-/Lebenspartners.

Aufgrund dieser Umstände und der Öffentlichkeitsarbeit des Landkreises Darmstadt-Dieburg (vgl. Ziffer 20) waren vom 1.1.2003 bis Dezember 2003 folgende Antragszahlen relevant:

 

Grundsicherung im Alter                                                            2.924 Anträge

Grundsicherung bei Erwerbsminderung                             520 Anträge

 

Ziffer 7:

Für den Zeitraum ab 01.01.2003 (Inkrafttreten GSiG) bis 31.12.2003 wurden

bei der Grundsicherung im Alter                                    2.197

bei der Grundsicherung bei Erwerbsminderung     336

Anträge negativ beschieden.

 

Ziffer 8:

In aller erster Linie waren die Ablehnungen auf übersteigendes Einkommen der Antragsteller/-innen oder das dem Bedarf übersteigenden Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des Partners/Partnerin einer eheähnlichen Gemeinschaft zurückzuführen. Für die Anträge bei Erwerbsminderung fehlten in aller Regel die Voraussetzungen gemäß § 1 Ziffer 2 GSiG in Verbindung mit § 43 Abs. 2 SGB VI.

 

Ziffer 9:

In den Jahren 2003/2004  wurden 52 Widerspruchsverfahren durchgeführt.

 

Ziffer 10:

Im Rahmen der Widerspruchsverfahren wurden in den meisten Fällen noch neue Beweismittel und Urkunden vorgelegt. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und vor dem Hintergrund der Anhörungsverfahren nach den HA VwGO bis 31.12.2004 konnte in etwa 80 % der Widerspruchsverfahren eine Einigung erzielt werden. In einem Fall wurde Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht. In drei Fällen soll eine höherinstanzliche Entscheidung abgewartet werden.

 

Zu den schwebenden Verfahren ist anzumerken, dass in keinem Fall durch die Versagung der Leistungen die Existenzgrundlage / Lebensunterhalt grundlegend gefährdet ist (vor dem 01.01.2005 Leistungen nach BSHG, nach dem 01.01.2005 Leistungen nach SGB II / 3. Kapitel SGB XII).

 

Ziffer 11:

Positiv beschieden wurden in der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2004

bei Grundsicherung im Alter                                            869 Anträge     (2003: 727)

bei Grundsicherung bei Erwerbsminderung                      301 Anträge     (2003: 184)   

 

Ziffer 12:

Aus dem laufenden Bezug der Hilfe zum Lebensunterhalt wurden 750 Personen in die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung übergeleitet.

 

Ziffer 13:

Bei der Beantwortung dieser Frage wird unterstellt, dass hier nur jene Personen in Betracht gezogen werden sollen, die vorher keine laufenden Leistungen nach dem BSHG erhalten hatten. Zu der Anzahl der unter Ziffer 12 aufgeführten Personen sind ca. 200 Personen hinzuzurechnen, bei denen Ansprüche nach dem GSiG durch das Sozialamt vermutet wurden, jedoch nach der Einzelfallprüfung abgelehnt werden mussten (vor allem fehlende  Voraussetzungen nach § 1 Ziffer 2 GSiG / § 41 Abs. 1 Ziffer 2 SGB XII in Verbindung mit § 43 Abs. 2 SGB VI) oder sich noch in schwebenden Verfahren wegen fehlender Mitwirkung gemäß §§ 60 ff. SGB I befinden. Insofern ist hier von ca. 3.200 Personen auszugehen.

 

Ziffer 14:

Bis auf das Absinken des Durchschnittsalters aller Hilfeempfänger, im Jahre 2002 betrug dies 27,7 Jahre in 2003 27 Jahre, sind keine Veränderungen in der Empfängerstruktur erkennbar geworden.

 

Ziffer 15:

Ausweislich des Jahresabschlusses für 2003 wurden für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung insgesamt 3.003.717,76 Euro aufgewendet. Durch Erstattungen an Wohngeld, Rentenversicherungsträger ... sowie Bundesmittel gemäß § 34 Abs. 2 WoGG wurden grundsicherungsspezifische Erträge von 1.294.067,43 Euro erzielt. Für die aus der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG in das GSiG übergeleiteten Hilfeempfänger wurden an den Sozialhilfeträger 2.076.247.00 Euro erstattet.

 

Ziffer 16:

Im Bereich des Personenkreises nach § 1 Ziffer 1 GSiG / § 41 Abs. 1 Ziffer 1 SGB XII wurden alle Anträge beschieden. Im Hinblick auf die Antragsberechtigten nach § 1 Ziffer 2 GSiG / § 41 Abs. 1 Ziffer 2 SGB XII liegen noch nicht beschiedene Anträge vor, weil bis heute die entscheidungsrelevanten Beweismittel (z. B. ärztliche Atteste, Befundeberichte) nicht vorgelegt worden sind. Es handelt sich ausnahmslos um Bezieher/-innen von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG bis 31.12.2004 bzw. ab 01.01.2005 um Leistungsberechtigte nach SGB II oder Leistungsberechtigte nach dem 3. Kapitel SGB XII.

 

Ziffer 17:

a)      684 Anträge insgesamt

b)      397 Anträge im Alter

c)      287 Anträge bei Erwerbsminderung

 

Ziffer 18:

Für das Jahr 2003 waren Bruttoaufwendungen von 3.003.717,76 Euro entstanden (vgl. Ziffer 15). Davon sind Erstattungen von anderen Sozialleistungsträgern nach §§ 102 ff. SGB X (Wohngeld, Rentenzahlungen) von 41.581,43 Euro abzusetzen, so dass effektiv 2.962.136,33 Euro vorzuweisen sind. Für 2004 belaufen sich die Bruttoaufwendungen gegenwärtig auf 4.310.753,32 Euro. Davon sind Erstattungen durch andere Sozialleistungsträger von 388.514,16 Euro abzusetzen. Effektiv sind für 2004 somit 3.922.239,16 Euro zu verzeichnen.

 

Zu den Fragen nach Buchstaben b) und c) ist eine statistische Auswertung zur Zeit noch nicht möglich.

 

Ziffer 19:

Der durchschnittliche Zahlbetrag für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist wie folgt zu beziffern:

2003                               3.252,00 Euro = monatlich 271,00 Euro

2004                               3.352,00 Euro = monatlich 279,00 Euro

 

Eine weitergehende statistische Auswertung ist zur Zeit noch nicht möglich.

 

Ziffer 20:

Fast zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Grundsicherungsgesetztes am 01.01.2003 wurde über das Büro für Senioren, Sozialplanung, Grundsicherung ein Flyer mit dem Titel „Grundsicherung“ in einer Auflage mit ca. 5.000 Exemplaren flächendeckend in Umlauf gebracht. Im Frühsommer 2003 wurde der Seniorenwegweiser des  Landkreises Darmstadt-Dieburg mit 8.000 Exemplaren neu aufgelegt. Auch hier sind der Sinn und der Zweck sowie die Anspruchsvoraussetzungen nach dem GSiG zielgerichtet und allgemeinverständlich dargelegt. Wegen der Informationspflicht der Rentenversicherungsträger wird auf die Antwort zur Frage unter Ziffer 6 verwiesen.

 

Von einem eingeschränkten Menupunkt auf der Website des Landkreises Darmstadt-Dieburg kann nicht die Rede sein. Im Gegenteil! Durch einen Link im Menu landet der NutzerIn ganz leicht auf der Website der BfA. Dort ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erschöpfend, informativ und zugleich allgemein verständlich dargestellt.

 

Ziffer 21:

Die Übertragung der Aufgaben nach dem GSiG auf das Büro für Senioren, Sozialplanung, Grundsicherung waren ein erster und zugleich entscheidender Schritt. Die Beseitigung der verschämten Altersarmut lediglich an der Verbesserung der materiellen Lebensbedingungen auf der Grundlage eines niedrigschwelligen Zuganges zu Sozialleistungen festzumachen, greift zu kurz. Erst mit dem Gesetz zur Einordnung des  Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 mit der Aufhebung des Bundessozialhilfegesetzes sowie dem 4. Gesetz für moderne Dienstleitungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 wurden dazu ab 01.01.2005 die Weichen in die richtige und entscheidende Richtung gestellt.

 

Ziffer 22:

Vgl. dazu Antwort zur Frage unter Ziffer 12.

 

Ziffer 23:

Eine differenzierte Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich. Nur in vertraulichen Gesprächen, und dazu noch äußerst selten, gaben und geben die Betroffenen dazu Auskunft. Aufgrund der hierdurch gewonnenen Informationen, der im Antragsverfahren erkennbaren Lebens- und Einkommenssituation sowie aus der Arbeit der Koordinierungs- und Beratungsstelle ist lediglich ein Schätzwert möglich. Für den Landkreises Darmstadt-Dieburg dürfte es sich um ca. 200 Personen handeln.

 

Ziffer 24:

- per 31.12.2003                      316 Personen

- per 31.12.2004                      324 Personen

 

Ziffer 25:

Das Grundsicherungsgesetz hatte im Heimbereich keinen Einfluss auf die Anzahl der Heimfälle.

 

Ziffer 26:

486 Personen

 

Ziffer 27:

2003                330 Personen

 

Ziffer 28:

Der durch die Grundsicherung zu gewährleistende  Bedarf wird in Anlehnung an die Hilfe zum Lebensunterhalt nach BSHG / ab 01.01.2005 3. Kapitel SGB XII bestimmt.  Bereits durch Gesetz vom 23.07.1996 wurde das auf der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe beruhende Bemessungssystem für die Regelsätze in das BSHG (§ 22 Abs. 3) aufgenommen. Die Ausgestaltung durch Rechtsverordnung erfolgte nicht. Die Regelsatzanpassungen erfolgten vielmehr seit 1996 durch die Übergangsregelungen gemäß § 22 Abs. 6 BSHG. Erst auf der Grundlage des Gesetzes zur Eingliederung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 geschieht die Festsetzung der Regelsätze nach dem neuen Bemessungssystem entsprechend den Vorgaben §§ 40, 28 SGB XII. Im Gegensatz zum bisherigen Recht ist die Einbeziehung der meisten einmaligen Bedarfe, die im Rahmen des GSiG über den Zuschlag von 15 % des Eckregelsatzes pauschal abgegolten wurden, sichergestellt.

 

Die Regelsätze nach SGB XII sollten so strukturiert sein, dass die Würde des Menschen durch einen Zugang zu einem bedarfsdeckenden Existenzminimum zu gewährleisten ist, eine Grenze nach unten gezogen wird, um vornehmlich eine sozialstaatliche Schutz- und Sicherstellungsaufgabe zu erfüllen.

 

Zugleich bilden diese Regelsätze auch das Referenzsystem für das Leistungsniveau in der neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II. Tatsächlich wurden im SGB II die Beträge für ALG II und das Sozialgeld vorab festgeschrieben. Die als Richtgröße vorgesehenen Sozialhilferegelsätze wurden nachträglich auf dem Verordnungsweg bestimmt und per Verordnung durch die Hessische Landesregierung ab 01.01.2005 auf 345,00 Euro / 276,00 Euro / 207,00 Euro festgesetzt – entsprechend der Höhe in SGB II. Im Gegensatz zu den Regelsätzen nach SGB XII setzen die Bestimmungen des SGB II den Grundsicherungsbedarf niedrig an, um diese Leistung mit einem Anreiz für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu versehen.

 

In der Verordnung zur Durchführung von § 28 SGB XII ist die Bemessung des notwendigen Lebensbedarfs aufgebaut auf den tatsächlichen Verbrauchsausgaben von Haushaltsgruppen im unteren Einkommensbereich. Dabei reicht es nicht aus, wie festgelegt, das lediglich die Sozialhilfeempfänger in der betrachteten Haushaltsgruppe außen vor bleiben. Richtig wäre, auch alle Bezieher/-innen von Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende sowie im Alter und bei Erwerbsminderung herauszunehmen. Unberücksichtigt bleiben müssen auch jene, die über Sozialhilfe- und Grundsicherungsansprüche verfügen,  jedoch nicht geltend machen (Dunkelziffer der Armut).

 

Bei der erstmaligen Bemessung der Regelsätze zum 01.01.2005 wurde auf die letzte zur Verfügung stehende Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus 1998 für Deutschland-West abgestellt. Nach den Gesetzesmaterialien zum GSiG ebenso bei der Festlegung des Zuschlags von 15 % zu den bis 31.12.2004 geltenden Eckregelsatz.

Nach der dargestellten Problematik ist die Frage, ob „die individuelle finanzielle Leistung nach dem Grundsicherungsgesetz ausreichend ...“ ist, im Allgemeinen und konkret für die Betroffenen im Landkreis Darmstadt-Dieburg nur sehr schwer zu beantworten. Wie bereits dargestellt, hat die Hessische Landesregierung auch auf die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus 1998 für Deutschland-West zurückgegriffen, obgleich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Regelsatzverordnung die Länder in eigener Verantwortung bestimmen können, ob sie bundeseinheitliche oder regionale Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zu Grunde legen.

 

Das Statistische Bundesamt stellt eine bundeseinheitliche sowie nach alten und neuen Länder getrennte Auswertung zur Verfügung; es können auch auf einzelne größere Regionen bezogene Auswertungen in Auftrag gegeben werden, um auch besonderen wirtschaftlichen Verhältnissen in den Ländern angemessen Rechnung zu tragen. Ohne differenzierte Berechnungen sind tragfähige Aussagen nicht möglich, vor allem auch nicht zu der Frage unter Ziffer 29 im Hinblick auf die konkrete Höhe des Eckregelsatzes.

 

Für die Beantwortung der Anfrage sind Personalkosten in Höhe von 393,72 Euro entstanden.