Beschluss: Kenntnis genommen

Erste Kreisbeigeordnete Fries berichtet, dass das Hessische Kultusministerium mit Schreiben vom 30.12.2004 Nachfolgendes mitteilt:

 

„In dem o. g. Gesetz ist festgehalten, dass das Hessische Kultusministerium den Schulträgern Hessens bis zum 1. Januar 2005 mitteilt, welche schulischen Angebote auf der Basis des Stichtages der amtlichen Statistik für das Schuljahr 2004/2005 die Voraussetzungen des § 144 a Abs. 1 in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung nicht erfüllen.

 

Anliegend erhalten Sie eine Liste mit Schüler- und Klassenzahlen aller Schulangebote an weiterführenden Schulen für Ihren Schulträgerbereich. Schulen, die den Richtwert gemäß Art. 6 o. a. Gesetzes unterschreiten, sind durch Fettdruck gekennzeichnet.

Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gehe ich davon aus, dass der Schulträger durch geeignete Maßnahmen wie Schülerlenkung oder Schulentwicklungsplanung die künftige Erfüllung der Voraussetzungen des § 144 a Abs. 1 HSchG bewirkt oder aber in der Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes die Ausnahmebedingungen in § 144 a Abs. 3 HSchG geltend gemacht werden (Auf die Ihnen vorliegenden Unterlagen – verteilt am 3. Dezember 2004 – verweise ich).“