Beschluss: Kenntnis genommen

Anfrage der Fraktion von Die Linke/DKP:

 

„Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15.Lebensjahr – jedoch nicht das 25. Lebensjahr beendet haben(U 25), wird das ALG II unter dem Absatz 1-4 genannten Voraussetzungen auf die Leistung nach §  22 (KDU und Heizung) beschränkt.“(§31 Abs. 5 – SGB II)

Somit werden den jugendlichen ALG II Beziehern  nach nur einem „Vergehen“ 100 % der Leistungen gestrichen.

Im Jahr 2008 ist die Anzahl der SGB II Sanktionen um 70 % angestiegen. Besonders hart trifft es die Altersgruppe U 25. An dieser Praxis U 25 gibt es vehemente Kritik. Viele halten diese 100%ige Sanktionierung als ein zu „scharfes Schwert“. Zur Praxis der Jahre 2008 und 2009 in der KfB fragen wir an:

 

1.      Wie vielen ALG II Beziehern (U 25) wurden in dem Jahr 2008 und 2009 durch die KfB die Regelleistung auf Null gesetzt?

In 2009 wurde 58 Klienten/-innen die Regelleistung auf null gesetzt. Eine valide Erhebung der Daten ist erst seit der Änderung des § 31 SGB II im System möglich. Daher kann eine Auswertung für 2008 nicht vorgenommen werden.

 

2.      In wie vielen sog. Wiederholungsfällen wurden ihnen die Miet – und Heizkosten in den Jahren 2008 und 2009 auf Null gesetzt?

In 13 Wiederholungsfällen wurden 2009 die Kosten der Unterkunft auf null gesetzt. Eine valide Erhebung der Daten ist erst seit der Änderung des § 31 SGB II im System möglich. Daher kann eine Auswertung für 2008 nicht vorgenommen werden.

3.      In wie vielen Fällen wurde bei jugendlichen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen  nicht die volle Krankenversicherung übernommen?

Eine Auswertung hierzu ist mit der aktuellen Software nicht möglich.

4.      Wie viele Fälle von jugendlichen ALG II Beziehern sind der KfB 2008 und 2009 bekannt, in der diese  aus der elterlichen Wohnung ausziehen wollte und seitens der KfB die Zusicherung der Übernahme der KDU und der gesamten Energien erhielten.

Eine Auswertung hierzu ist mit der aktuellen Software nicht möglich.

5.      Der Regelsatz muss bei jugendlichen ALG II Beziehern bei nur einem Vergehen nicht völlig gestrichen werden. Sie können „geldwerte Leistungen“ in Höhe von bis zu 42% des Regelsatzes erhalten. Wie viele auf Null sanktionierte ALG II Bezieher ( U 25) wurden in 2008 und 2009 besagte geldwerte Leistungen gewährt ?

Eine Auswertung hierzu ist mit der aktuellen Software nicht möglich.

6.      Wie hoch war der Betrag in den Jahren 2008 und 2009, der durch die Streichung auf Null bei jugendlichen ALG II Bezieher/innen in der KfB anfiel ?

Eine Auswertung hierzu ist mit der aktuellen Software nicht möglich.

7.      Wie vielen jugendlichen ALG II Beziehern wurden wegen „Meldeversäumnis“ der Regelsatz am Jahr 2008 und 2009 nur anteilig gekürzt?

In 2009 wurde 150 Klienten/-innen die Leistung wegen Meldeversäumnissen gekürzt Eine valide Erhebung der Daten ist erst seit der Änderung des § 31 SGB II im System möglich. Daher kann eine Auswertung für 2008 nicht vorgenommen werden.

 

8.      Wie vielen jugendlichen ALG II Beziehern (siehe Frage 1 ) wurden in den Jahren 2008 und 2009 der befristete Zuschlag nach ALG I gestrichen ?

Eine Auswertung hierzu ist mit der aktuellen Software nicht möglich.

9.      Wie viele der Gruppe U 25 wurden 2008 und 2009 sanktioniert

In 2008 wurden 3,64 % der unter 25-jährigen sanktioniert und in 2009 2,97 % (Quelle: ConSens Kennzahlenvergleich). Eine eigene Auswertung und eine weitere Differenzierung bzgl. den aufgeführten Spiegelstrichen ist mit der aktuellen Software nicht möglich.

 

-          wegen wiederholter Unwirtschaftlichkeit

-          wegen Verminderung und Falschangaben des Einkommens

-          wegen Verweigerung eine Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen?

-          wegen Nichterfüllung festgelegter Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung ?

-          wegen nicht ausreichender Eigenbemühungen ?

-          weil Sie sich ohne Zustimmung der KfB außerhalb des orts- und zeitnahen Bereiches aufgehalten hätten?

-          weil sie sich weigerten eine zumutbare Arbeit und /oder eine zumutbare Ausbildung aufzunehmen?

-          weil sie eine zumutbare Eingliederungsmaßnahme abgebrochen haben?

-          wegen anderer Gründe…

 

 

10.   Erwägt die KfB – nach vehementer öffentlicher Kritik, speziell an der Sanktionierung jugendlicher ALG II Bezieher – ihr Vorgehen zu überdenken und besagte restriktive Sanktionspraxis zu beenden?

Sanktionen nach § 31 SGB II beinhalten grundsätzlich keine Ermessensentscheidungen des Grundsicherungsträgers. Liegen keine wichtigen Gründe vor, die das Fehlverhalten des Kunden entschuldigen, muss zwingend eine Sanktion erfolgen.

Gleichwohl geht die Kreisagentur im Vergleich zu anderen Trägern der Grundsicherung sehr bedacht und verantwortungsvoll mit Sanktionen um. Mit 3,64% in 2008 und 2,97% Sanktionsquote in 2009 wird das Instrument Sanktion nur dann genutzt, wenn es keine Alternative gibt. In Hessen liegt der Landkreis Darmstadt-Dieburg bei der Sanktionsquote auf den unteren Rängen, „Spitzenreiter“ liegen zwischen 11,8% und 16%.

 

 

Wir bitten um Beantwortung o.a. Fragen