Anfrage der Fraktion von Die Linke/DKP:
„Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15.Lebensjahr – jedoch nicht das 25. Lebensjahr beendet haben(U 25), wird das ALG II unter dem Absatz 1-4 genannten Voraussetzungen auf die Leistung nach § 22 (KDU und Heizung) beschränkt.“(§31 Abs. 5 – SGB II)
Somit werden den jugendlichen ALG II Beziehern nach nur einem „Vergehen“ 100 % der Leistungen gestrichen.
Im Jahr 2008 ist die Anzahl der SGB II Sanktionen um 70 % angestiegen. Besonders hart trifft es die Altersgruppe U 25. An dieser Praxis U 25 gibt es vehemente Kritik. Viele halten diese 100%ige Sanktionierung als ein zu „scharfes Schwert“. Zur Praxis der Jahre 2008 und 2009 in der KfB fragen wir an:
1. Wie
vielen ALG II Beziehern (U 25) wurden in dem Jahr 2008 und 2009 durch die KfB
die Regelleistung auf Null gesetzt?
In 2009 wurde 58 Klienten/-innen die Regelleistung auf null gesetzt. Eine
valide Erhebung der Daten ist erst seit der Änderung des § 31 SGB II im System
möglich. Daher kann eine Auswertung für 2008 nicht vorgenommen werden.
2. In
wie vielen sog. Wiederholungsfällen wurden ihnen die Miet – und Heizkosten in
den Jahren 2008 und 2009 auf Null gesetzt?
In 13 Wiederholungsfällen wurden 2009 die Kosten der Unterkunft auf null
gesetzt. Eine valide Erhebung der Daten ist erst seit der Änderung des § 31 SGB
II im System möglich. Daher kann eine Auswertung für 2008 nicht vorgenommen
werden.
3. In
wie vielen Fällen wurde bei jugendlichen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nicht die volle Krankenversicherung
übernommen?
Eine Auswertung hierzu ist mit der aktuellen Software nicht möglich.
4. Wie
viele Fälle von jugendlichen ALG II Beziehern sind der KfB 2008 und 2009
bekannt, in der diese aus der
elterlichen Wohnung ausziehen wollte und seitens der KfB die Zusicherung der
Übernahme der KDU und der gesamten Energien erhielten.
Eine Auswertung hierzu ist mit der aktuellen Software nicht möglich.
5. Der
Regelsatz muss bei jugendlichen ALG II Beziehern bei nur einem Vergehen nicht
völlig gestrichen werden. Sie können „geldwerte Leistungen“ in Höhe von bis zu
42% des Regelsatzes erhalten. Wie viele auf Null sanktionierte ALG II Bezieher
( U 25) wurden in 2008 und 2009 besagte geldwerte Leistungen gewährt ?
Eine Auswertung hierzu ist mit der aktuellen Software nicht möglich.
6. Wie
hoch war der Betrag in den Jahren 2008 und 2009, der durch die Streichung auf
Null bei jugendlichen ALG II Bezieher/innen in der KfB anfiel ?
Eine Auswertung hierzu ist mit der aktuellen Software nicht möglich.
7. Wie
vielen jugendlichen ALG II Beziehern wurden wegen „Meldeversäumnis“ der
Regelsatz am Jahr 2008 und 2009 nur anteilig gekürzt?
In 2009 wurde 150 Klienten/-innen die Leistung wegen Meldeversäumnissen
gekürzt Eine valide Erhebung der Daten ist erst seit der Änderung des § 31 SGB
II im System möglich. Daher kann eine Auswertung für 2008 nicht vorgenommen
werden.
8. Wie
vielen jugendlichen ALG II Beziehern (siehe Frage 1 ) wurden in den Jahren 2008
und 2009 der befristete Zuschlag nach ALG I gestrichen ?
Eine Auswertung hierzu ist mit der aktuellen Software nicht möglich.
9. Wie
viele der Gruppe U 25 wurden 2008 und 2009 sanktioniert
In 2008 wurden 3,64 % der unter 25-jährigen sanktioniert und in 2009 2,97 %
(Quelle: ConSens Kennzahlenvergleich). Eine eigene Auswertung und eine weitere
Differenzierung bzgl. den aufgeführten Spiegelstrichen ist mit der aktuellen
Software nicht möglich.
- wegen wiederholter Unwirtschaftlichkeit
- wegen Verminderung und Falschangaben des Einkommens
- wegen Verweigerung eine Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen?
- wegen Nichterfüllung festgelegter Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung ?
- wegen nicht ausreichender Eigenbemühungen ?
- weil Sie sich ohne Zustimmung der KfB außerhalb des orts- und zeitnahen Bereiches aufgehalten hätten?
- weil sie sich weigerten eine zumutbare Arbeit und /oder eine zumutbare Ausbildung aufzunehmen?
- weil sie eine zumutbare Eingliederungsmaßnahme abgebrochen haben?
- wegen anderer Gründe…
10. Erwägt die KfB – nach vehementer öffentlicher
Kritik, speziell an der Sanktionierung jugendlicher ALG II Bezieher – ihr
Vorgehen zu überdenken und besagte restriktive Sanktionspraxis zu beenden?
Sanktionen nach § 31 SGB II beinhalten grundsätzlich keine
Ermessensentscheidungen des Grundsicherungsträgers. Liegen keine wichtigen
Gründe vor, die das Fehlverhalten des Kunden entschuldigen, muss zwingend eine
Sanktion erfolgen.
Gleichwohl geht die Kreisagentur im Vergleich zu anderen Trägern der
Grundsicherung sehr bedacht und verantwortungsvoll mit Sanktionen um. Mit 3,64%
in 2008 und 2,97% Sanktionsquote in 2009 wird das Instrument Sanktion nur dann
genutzt, wenn es keine Alternative gibt. In Hessen liegt der Landkreis
Darmstadt-Dieburg bei der Sanktionsquote auf den unteren Rängen,
„Spitzenreiter“ liegen zwischen 11,8% und 16%.
Wir bitten um Beantwortung o.a. Fragen