Nachtrag: 16.02.2005

Beschluss: Kenntnis genommen

Erste Kreisbeigeordnete Fries übergibt den Mitgliedern des Kreisausschusses Fotokopien des Textes des Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 27.12.2004, ausgegeben zu Bonn am 31.12.2004. Durch dieses Gesetz erfährt das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) einschneidende Veränderungen.

 

Sie teilt mit, dass § 22 a des Gesetzes den Landkreis als örtlichen Träger der Jugendhilfe verpflichtet, sicherzustellen, dass in den Einrichtungen eine den in § 22 beschriebene  Qualität der Förderung gegeben ist. Gemäß Abs. 3 Satz 2 dieser Ausführung hat der Landkreis die Betreuung von Kindern in Ferienzeiten sicherzustellen, wenn die besuchte Einrichtung während der Ferienzeiten schließt und betroffene Kinder nicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden können.

 

Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes hat der Landkreis als Träger der öffentlichen Jugendhilfe festzulegen, in welcher Höhe Tagespflegepersonen laufende Geldleistungen für ihren Betreuungsaufwand erhalten.

 

Die laufenden Geldleistungen umfassen

 

  1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,

 

  1. einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung (Erziehungsbeitrag) und

 

  1. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung,

sowie die hälftige Erstattung der Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung

der Tagespflegepersonen.

 

Durch Beschluss des Kreisausschusses vom 14.12.1993 (TOP II/19/15) wurde festgelegt, dass der Aufwendungsersatz für Tagespflegepersonen, deren Leistungen durch den Landkreis zu finanzieren sind, 60 % des Grundbetrages des Pflegegeldes, das bei Vollzeitpflege gezahlt wird, beträgt. Hinzu kommt ein Betrag in Höhe von 50 % des Erziehungsbeitrages, der bei Vollzeitpflege gezahlt wird. Der Kreis muss eintreten in Fällen, bei denen z. B. eine allein erziehende Mutter trotz Berufstätigkeit nicht über ausreichende Einkünfte verfügt.

 

Die Leistungen des Kreises betragen bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 40 Stunden:

 

a) Für Kinder bis zum 7. Lebensjahr:     341,-- €

 

b) Für Kinder bis zum 14. Lebensjahr:  377,-- €

 

In beiden Summen ist der Erziehungsbeitrag von 92,50 € eingerechnet. Bei monatlichen 160 Betreuungsstunden beträgt das „Stundenhonorar“ somit ca. 2,-- € bis 2,35 €. Gut verdienende Eltern, die Tagespflegepersonen „auf dem freien Markt“ einkaufen, zahlen wesentlich höhere Summen.

 

Die Leistungen an Vollzeitpflegeeltern werden gemäß § 39 SGB VIII durch Erlass des Hessischen Sozialministeriums festgelegt.

 

§ 24 Abs. 2 verpflichtet den Träger der Jugendhilfe, für Kinder im Alter unter 3 Jahren und im schulpflichtigen Alter ein bedarfsgerechtes  Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten.

 

Abs. 3 der genannten Bestimmungen formuliert, dass insbesondere Plätze für Kinder von Er-ziehungsberechtigten vorzuhalten sind, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen bzw. sich in einer beruflichen, schulischen oder Hochschulausbildung befinden. Diese Bestimmung ergänzt insofern Intentionen des SGB II (Vereinbarkeit von Familie und Beruf).

 

§ 24 a ermöglicht die Schaffung einer Übergangsregelung. Da im Landkreis Darmstadt-Dieburg ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsmöglichkeiten nicht besteht, ist es erforderlich,  hiervon Gebrauch zu machen.

 

Frau Fries teilt in diesen Zusammenhängen weiter mit, dass sie die Verwaltung des Jugendamtes beauftragt hat, für die nächste Sitzung des Jugendhilfeausschusses des Kreises am 09.03.2005 eine Vorlage gemäß § 24 a zu erstellen, durch die die Übergangsregelung in Kraft tritt. Der Jugendhilfeausschuss hat in diesem Zusammenhang Beschlussrecht – die abschließende Entscheidung obliegt dem Kreistag.

 

Hinsichtlich der Ausgestaltung der neuen Gesetzesnormierungen sei auch der Hessische Landkreistag angeschrieben worden, da es aus ihrer Sicht sinnvoll ist, sowohl hinsichtlich der  Definition fachlicher Standards gemäß § 22, als auch hinsichtlich der Höhe der an Tagespflegepersonen zu gewährenden Leistungen gemäß § 23 auf der Ebene der Hessischen Landkreise Konsens herzustellen.

 

Zu gegebener Zeit würden auch in diesem Zusammenhang entsprechende Verwaltungsvorlagen erarbeitet werden.

 

Da das am 01.01.2005 in Kraft getretene Gesetz erst am 27.12.2004 verabschiedet wurde, war ein differenzierter Vortrag vorher nicht möglich.

 

Mit Blick auf die tatsächlichen Gegebenheiten in einem Flächenkreis ist die Realisierung des  Gesetzesauftrages ohne Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie freier Träger der Jugendhilfe, die Betreiber von Kindertageseinrichtungen sind, nicht möglich. Neben dem Ausbau des Angebotes an Tagespflegepersonen wird es erforderlich werden, aufgrund altersbedingter Entwicklungen frei werdende Plätze in Kindergärten für den Personenkreis der Kinder von 0 bis 3 Jahren sowie der schulpflichtigen Kinder zur Verfügung zu stellen. Ohne die Schaffung so genannter altersstufenübergreifender Einrichtungen wird, insbesondere auch aus finanziellen Gründen, der Gesetzesauftrag nicht zu realisieren sein.

 

Die Fachabteilungen wurden über das Sitzungsdienstverfahren beteiligt.