Nachtrag: 24.02.2010

Beschluss: geändert beschlossen

Beschluss:

 

1.    Der unten abgedruckten Satzung über die Teilnahme an der Kindertagespflege, der Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung im Landkreis Darmstadt-Dieburg (Kindertagespflege-Satzung) wird zugestimmt.

 

2.    Im Haushaltsplan 2010 können durch die Umsetzung der Satzungsvorgaben Aufwendungen des Kreises unter P 1.06.01.0200 in Höhe von ca. 1.512.000,-- € entstehen. Dem stehen Erträge von ca. 756.000,-- € gegenüber. Im Jahr 2010 werden die Aufwendungen unter der KOG 72 veranschlagt.

 

 

 

S a t z u n g

über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung

im Landkreis Darmstadt-Dieburg

 

Aufgrund des § 5 HKO in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I, S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I, S. 394, 421), der §§ 2 und 10 KAG vom 17. März 1970 (GVBl. I, S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBL. I, S. 54, 72), der §§ 23 ff. und 90 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I, S. 3134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2008 (BGBl. I, S. 2403) und des § 31 HKJGB vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I, S. 698) hat der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg in seiner Sitzung am 08.03.2010 folgende Satzung beschlossen.

 

 

Präambel

 

Das Jugendamt des Landkreises Darmstadt-Dieburg, Abteilung Familienförderung, erbringt auf Antrag im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit gem. § 86 SGB VIII (Sozialgesetzbuch VIII) nach Maßgabe der §§ 22 ff. SGB VIII Leistungen der Kindertagespflege durch qualifizierte Kindertagespflegepersonen. Die Vermittlung von qualifizierten Kindertagespflegepersonen erfolgt durch die Fachstelle Tageseltern-, Tageskindervermittlung des Hausfrauenbundes Darmstadt.

 

Mit dieser Satzung werden die Teilnahme an der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Leistung, sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an qualifizierte Kindertagespflegepersonen geregelt.

 

 

§ 1

Förderung von Kindern in Kindertagespflege

 

(1)               Die Förderung in Kindertagespflege durch die Tageseltern-, Tageskindervermittlung des Hausfrauenbundes Darmstadt umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, die fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung (Grundqualifizierung, Fortbildung, Koordinierungstreffen) der Kindertagespflegeperson. Die Förderung in Kindertagespflege durch die Abteilung Familienförderung, Fachstelle Kindertagesbetreuung, erfolgt durch die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

 

(2)         Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt oder anderen geeigneten Räumen geleistet.

In den für Kinder bestimmten Räumen darf nicht geraucht werden.

 

(3)         Geeignet sind Personen, die

-                      über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderung der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben,

-                      sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und

-                      über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.

 

 

§ 2

Fördervoraussetzungen

 

(1)               Die Fachstelle Kindertagesbetreuung in der Abteilung Familienförderung des Landkreises Darmstadt-Dieburg gewährt eine laufende Geldleistung für die Förderung in Kindertagespflege gem. §§ 23, 24 SGB VIII, wenn

 

a)                   diese Leistung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder

 

b)                  die Erziehungsberechtigten

- einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,

- sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder

- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhalten.

 

            Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten.

 

(2)        Kindertagespflegepersonen müssen die in § 23 Abs. 3 SGB VIII benannten Eignungskriterien erfüllen. Sie bedürfen darüber hinaus der Erlaubnis zur Kindertagespflege, wenn die Bedingungen gem. § 43 Abs. 1 SGB VIII vorliegen. Voraussetzung für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis ist der Nachweis einer Grundqualifizierung der Tagespflegeperson über 45 Zeitstunden beim Projektpartner des Kreises, der Tageseltern-Tageskinder-Vermittlung Darmstadt oder einem vergleichbaren Träger, sowie eines Erste-Hilfe-Kurses für Kleinkinder. Das Fortbestehen der erteilten Pflegeerlaubnis setzt voraus, dass die Tagespflegepersonen darüber hinaus an einer jährlichen Aufbauqualifizierung von 20 Zeitstunden bei einem qualifizierten Träger teilnehmen.
Staatlich anerkannten Erzieherinnen/Erziehern kann eine Tagespflegeerlaubnis erteilt werden, wenn eine Grundqualifikation von 25 Zeitstunden nachgewiesen wird.

 

(3)        Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres sollen vorrangig in Tageseinrichtungen für Kinder oder schulischen Betreuungsangeboten betreut werden. Eine Förderung in Kindertagespflege wird nur in den Fällen gewährt, in denen ein bedarfsgerechtes Angebot nach Satz 1 nicht zur Verfügung steht.

 

(4)        Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Auf § 4 (3) wird hingewiesen.

 

(5)        Die/der Erziehungsberechtigte(n) eines Kindes und die Kindertagespflegeperson regeln nähere Einzelheiten zur Kindertagespflege. Insbesondere werden die Betreuungszeiten, der Betreuungsort, der Beginn und das Ende der Kindertagespflege festgelegt. Das Jugendamt erhält hierüber ein von der Tagespflegeperson und der/dem/den Erziehungsberechtigten unterzeichnetes Schriftstück.

 

 

§ 3

Laufende Geldleistung für Kindertagespflegepersonen

 

(1)               Die laufende Geldleistung für Kindertagespflegepersonen umfasst bei Belegung des Platzes in Anwendung des § 23 Abs. 2 a SGB VIII:

 

-                      die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand,

-                      einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistung

 

(2.1)     Die laufende Geldleistung wird der Kindertagespflegeperson auf der Grundlage der zwischen dem/den/der Erziehungsberechtigten und der Kindertagespflegeperson vereinbarten Betreuungsstundenzahl monatlich im Voraus gezahlt.

 

(2.2)     Die Höhe der laufenden Geldleistungen für Sachaufwand und Förderleistungen nach § 3 (1) dieser Satzung ergibt sich aus der als Anlage 1 dieser Satzung beigefügten Tabelle mit neun Betreuungszeitkorridoren.

 

(2.3)     Zusätzlich erstattet der Landkreis Darmstadt-Dieburg als örtlicher öffentlicher Träger der Jugendhilfe der Tagespflegeperson auf Nachweis folgende Kosten:

 

Ø                  Beiträge zu der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege zu 100 %

 

Ø                  Beiträge zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und Pflegeversicherung (Berechnungsgrundlage ist dabei die Einordnung der Tagespflege als nebenberufliche

Tätigkeit) zu 50 %

 

Ø                  Beiträge zu der gesetzlich vorgeschriebenen Rentenversicherung zu 50 %

 

Sofern eine Rentenversicherungspflicht nicht besteht, können nachgewiesene Beiträge zu anderen Formen der Altersvorsorge zu 50 %, maximal jedoch mit 39,80 € pro Monat erstattet werden.

 

Die Erstattung kann mit der Aufnahme des ersten Tagespflegekindes beantragt werden und wird pro Tagespflegeperson gewährt.

 

Tagespflegepersonen wird der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für ihre Tätigkeit im Rahmen der Kindertagespflege empfohlen.

 

(2.4)     Bei Betreuungen über Nacht (von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) in der Wohnung der Tagespflegeperson sind für die regelmäßige Schlafenszeit 33,33 % des Stundensatzes gemäß Ziffer 2.2 abrechenbar.

 

(2.5)     Tagespflegepersonen und Erziehungsberechtigte vereinbaren Betreuungsbeginn und Betreuungsende. Sofern die Betreuung abweichend vom vereinbarten Zeitpunkt vorzeitig beendet wird, wird das Kindertagespflegegeld bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem das Kind letztmalig betreut wurde, sofern der Kindertagespflegeplatz weiter zur Verfügung steht. Ansonsten endet die Zahlung mit dem letzten Betreuungstag.

 

(3)        Die laufende Geldleistung wird sowohl während der Urlaubszeit der Tagespflegeperson als auch bei Krankheit der Tagespflegeperson oder des Kindes sowie entschuldigtem bzw. unentschuldigtem Fernbleiben des Kindes gezahlt, jedoch höchstens bis zu insgesamt 6 Wochen pro Jahr. Abweichungen von der vereinbarten Betreuungszeit sowie Unterbrechung oder die Beendigung des Betreuungsverhältnisses sind der Fachstelle Kindertagespflege durch die Tagespflegeperson  innerhalb 1 Woche schriftlich mitzuteilen.

 

(4)        Voraussetzung für die Zahlung einer laufenden Geldleistung ist der Antrag und die Vorlage einer Betreuungsvereinbarung gemäß § 2 Abs. 5 dieser Satzung durch den/die Bezugsberechtigten bei der Abt. Familienförderung, Fachstelle Kindertagespflege, des Landkreises Darmstadt-Dieburg. Die Geldleistung wird frühestens ab 1. des Monats, in dem der Antrag eingeht, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (§ 2 und § 3 Abs. 2.1. an die Tagespflegeperson gezahlt. Der Leistungsbescheid ist auch der/den Tagespflegeperson/-en zuzuleiten, die dem Landkreis Darmstadt-Dieburg als örtlichem öffentlichem Träger der Jugendhilfe gegenüber Mitteilungspflichten haben.

 

 

§ 4

Gestaffelter Kostenbeitrag der Eltern/Elternteile

 

(1)       Für die Inanspruchnahme des Angebotes der Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII wird gem. § 90 Abs. 1 Ziffer 3 SGB VIII von den Erziehungsberechtigten als Gesamtschuldner ein pauschalierter Kostenbeitrag erhoben. Gemäß § 94 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII dürfen die Kostenbeiträge die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen. Lebt das Kind nur mit einem/r Erziehungsberechtigten      zusammen, so tritt diese/r an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Die Beitragspflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme der Tagespflege.

 

(2)       Die Höhe des Kostenbeitrages ist einkommensabhängig und ergibt sich aus der als Anlage 2 beigefügten Tabelle.

 

(3)       Die Kostenbeiträge werden monatlich erhoben. Die für die Ermittlung der Höhe des       monatlichen Kostenbeitrages relevanten Betreuungsstunden ergeben sich aus den      von der Abt. Familienförderung anerkannten und vergüteten monatlichen Betreuungszeiten und erstrecken sich auf den nach § 2 Nr. 5 geregelten Zeitraum.

 

            Unterscheiden sich die Betreuungszeiten von Woche zu Woche, ist die Betreuungszeit zunächst abzuschätzen. Anschließend ist über einen Zeitraum von drei Monaten eine durchschnittliche Betreuungszeit zu ermitteln und für den Elternbeitrag zu Grunde zu legen.

 

(4)       Verpflegungskosten sind in den laufenden Geldleistungen nicht enthalten. In diesem Zusammenhang sind zwischen den leiblichen Eltern, welche bei der Verpflegung des Kindes/der Kinder eine häusliche Ersparnis haben, und den Tagespflegepersonen unmittelbar Absprachen zu treffen.           

 

(5)       Der Kostenbeitrag wird mit Bescheid festgesetzt. Er ist monatlich fällig und jeweils bis    zum 10. eines Monats zu entrichten. Nachzahlungsbeträge für den Zeitraum          zwischen der ersten Inanspruchnahme der Leistung und dem Zugang des       Kostenbeitragsbescheides sind innerhalb von 14 Tagen fällig.

 

(6)       Von Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wird kein Kostenbeitrag erhoben.

 

 

§ 5

Einkommen

 

(1)       Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Absatz 1, 2 und 5 a des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen, sowie die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen für Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz sind nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeldgesetz wird auf einen Sockelbetrag von 300,00 € als Einkommen berücksichtigt.

 

(2)       Besitzt ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu, oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Paragrafen ermittelten Einkommen ein Betrag in Höhe von 10 von 100 der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen (so genannter Beamtenzuschlag).

 

(3)       Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Paragrafen ermittelten Einkommen abzuziehen.

 

 

§ 6

Maßgebliches Einkommen

 

(1)       Der Beitragssatz richtet sich nach dem aktuellen Einkommen der/des Beitragschuldner/s. Das maßgebliche Einkommen kann, sofern keine Veränderung eingetreten ist, durch Einkommensbelege des vorangegangenen Kalenderjahres nachgewiesen werden. Eine relevante Veränderung liegt vor, wenn dadurch eine andere Beitragsstufe der Tabelle (§ 4 Absatz 2) erreicht wird. Ist eine Einkommensveränderung eingetreten und ist das aktuelle Einkommen niedriger oder höher als das des vorangegangenen Kalenderjahres, so ist das voraussichtliche Einkommen der nächsten 12 Monate unter Hinzurechnung aller beitragsrelevanten Einkünfte ab Eintritt der Änderung maßgebend.

 

(2)       Änderungen der Einkommensverhältnisse, welche sich während der Inanspruchnahme der Kindertagespflege ergeben und die zur Zugrundelegung einer anderen Beitragsstufe führen, sind unverzüglich anzugeben.
            Der Beitrag wird ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festgesetzt.

 

(3)       Die Eltern/der Elternteil haben/hat schriftlich anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß § 9 ihrem/seinem Elternbeitrag zu Grunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten, wenn auf diese Rechtsfolge schriftlich hingewiesen worden ist.
            Wird bei späterer Überprüfung festgestellt, dass  Einkommensangaben unvollständig oder fehlerhaft waren, ist der Beitrag auch für rückwirkende Zeiträume zu ändern.

 

 

§ 7

Erlass und Ermäßigung des Kostenbeitrages

 

(1)               Soweit für mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig Kindertagespflege gewährt wird, ermäßigt sich der Kostenbeitrag für das zweite Kind um 25% und das dritte Kind um 50% des Tabellenbeitrags gemäß § 4 Absatz 2 dieser Satzung. Ab dem 4. Kind wird kein Kostenbeitrag mehr erhoben.

 

(2)               Soweit die Kindertagespflege ergänzend zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung gewährt wird, ermäßigt sich der Kostenbeitrag analog Absatz 1, wenn der Kostenbeitragspflichtige gleichzeitig eine Gebühr oder einen Teilnahmebeitrag für die Kindertageseinrichtung zu entrichten hat.

 

 

§ 8

Abmeldung

 

Die Abmeldung von Tagespflegekindern muss innerhalb einer Woche schriftlich bei der Fachstelle für Kindertagesbetreuung erfolgen und den letzten Betreuungstag in Kindertagespflege aufführen. Die Abmeldung ist von der Kindertagespflegeperson und den/der/dem Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.

 

 

§ 9

Pflichten des/der Erziehungsberechtigten

 

(1)               Kinder haben die Tagespflegestelle zu den vereinbarten Betreuungszeiten zu besuchen. Eine Nichtinanspruchnahme des Tagespflegeplatzes ist der Tagespflegeperson unverzüglich mitzuteilen.

 

(2)               Kinder sollen an ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen bei Kinderärzten teilnehmen. Die Teilnahme an Schutzimpfungen wird empfohlen.

 

(3)               Mit Beginn der Kindertagespflege übergibt/übergeben der/die Erziehungsberechtigte(n) Kopien von Impfausweis und Krankenversicherungskarte des Tagespflegekindes an die Tagespflegeperson.

 

(4)        Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes sind die/der Erziehungsberechtigte/n zu unverzüglicher Mitteilung an die Tagespflegestelle verpflichtet. In den vom Infektionsschutzgesetz definierten Fällen darf die Tagespflegestelle erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.

 

(5)        Die/der Erziehungsberechtigte/n arbeiten/arbeitet eng mit der Tagespflegestelle zusammen.

 

 

§ 10

Aufsicht und Haftung

 

(1)               Die Aufsichtspflicht der Tagespflegeperson beginnt mit der Übernahme und endet mit     der Übergabe des Kindes an die/den Erziehungsberechtigten.

 

(2)               Gestatten/t die/der Erziehungsberechtigte/n, dass ihr/sein Kind bestimmte Wege allein oder ohne geeignete Begleitperson antritt, so haben/hat sie/er eine schriftliche Einverständniserklärung bei der Tagespflegeperson zu hinterlassen.

 

(3)               Die Tagespflegeperson soll eine Berufshaftpflichtversicherung für ihre Tätigkeit im Rahmen der Kindertagespflege abschließen.

 

 

§ 11

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Anlage 1

 

zur Satzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg

über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung

 

 

Tägliche Betreuungszeit

in Stunden

1 bis

unter 2

2 bis

unter 3

3 bis

unter 4

4 bis

unter 5

5 bis

unter 6

6 bis

unter 7

7 bis

unter 8

8 bis

unter 9

über 9

Monatliche Betreuungszeit

in Stunden

21,5

bis unter 43

43

bis unter 64,5

64,5

bis unter 86

86

bis unter 107,5

107,5

bis unter 129

129

bis unter 150,5

150,5

bis unter 172

172

bis unter 193,5

über

193,5

Sachaufwand/Förderleistung gemäß § 3 Absatz 2.2 der  Satzung

98,00 €

162,00 €

227,00 €

291,00 €

336,00 €

420,00 €

485,00 €

549,00 €

581,00 €

 

 

Anlage 2

 

zur Satzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg

über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung

 

 

Bei-trags-

stufe

Jahres-

einkommen

Durchschnittliche Betreuungszeit

 

 

Std.

tägl.

1 bis

unter 2

2 bis

unter 3

3 bis

unter 4

4 bis

unter 5

5 bis

unter 6

6 bis

unter 7

7 bis

unter 8

8 bis

unter 9

über 9

 

 

Std.

monatl.

21,5

bis unter

43

43

bis unter

64,5

64,5

bis unter

86

86

bis unter

107,5

107,5

bis unter

129

129

bis unter

150,5

150,5

bis unter

172

172

bis unter

193,5

über

193,5

0

Bis 15.000,00 €

 

0

0

0

0

0

0

0

0

0

1

Bis 30.000,00 €

 

  24,00 €

  40,00 €

  56.00 €

  72,00 €

  84,00 €

105,00 €

121,00 €

137,00 €

145,00 €

2

Bis 45.000,00 €

 

  48,00 €

  80,00 €

113,00 €

145,00 €

168,00 €

210,00 €

242,00 €

274,00 €

290,00 €

3

Bis 60.000,00 €

 

  73,00 €

121,00 €

170,00 €

227,00 €

252,00 €

315,00 €

363,00 €

411,00 €

453,00 €

4

über 60.000,00 €

 

  98,00 €

162,00 €

227,00 €

291,00 €

336,00 €

420,00 €

485,00 €

549,00 €

581,00 €