Nachtrag: 24.02.2010
Sitzung: 08.03.2010 Kreistag
Beschluss: geändert beschlossen
Vorlage: 2894-2009/DaDi
Beschluss:
1. Der unten abgedruckten Satzung über die Teilnahme an der Kindertagespflege, der Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung im Landkreis Darmstadt-Dieburg (Kindertagespflege-Satzung) wird zugestimmt.
2. Im Haushaltsplan 2010 können durch die Umsetzung der Satzungsvorgaben Aufwendungen des Kreises unter P 1.06.01.0200 in Höhe von ca. 1.512.000,-- € entstehen. Dem stehen Erträge von ca. 756.000,-- € gegenüber. Im Jahr 2010 werden die Aufwendungen unter der KOG 72 veranschlagt.
S a t z u n g
über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung
im Landkreis Darmstadt-Dieburg
Aufgrund des § 5 HKO
in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I, S. 183), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I, S. 394, 421), der §§ 2 und 10
KAG vom 17. März 1970 (GVBl. I, S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.
Januar 2005 (GVBL. I, S. 54, 72), der §§ 23 ff. und 90 SGB VIII in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I, S. 3134), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 15.12.2008 (BGBl. I, S. 2403) und des § 31 HKJGB vom 18.
Dezember 2006 (GVBl. I, S. 698) hat der Kreistag des Landkreises
Darmstadt-Dieburg in seiner Sitzung am 08.03.2010 folgende Satzung beschlossen.
Präambel
Das Jugendamt des
Landkreises Darmstadt-Dieburg, Abteilung Familienförderung, erbringt auf Antrag
im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit gem. § 86 SGB VIII (Sozialgesetzbuch
VIII) nach Maßgabe der §§ 22 ff. SGB VIII Leistungen der Kindertagespflege
durch qualifizierte Kindertagespflegepersonen. Die Vermittlung von
qualifizierten Kindertagespflegepersonen erfolgt durch die Fachstelle
Tageseltern-, Tageskindervermittlung des Hausfrauenbundes Darmstadt.
Mit dieser Satzung
werden die Teilnahme an der Kindertagespflege und die Erhebung von
Kostenbeiträgen für die Leistung, sowie die Gewährung einer laufenden
Geldleistung an qualifizierte Kindertagespflegepersonen geregelt.
§ 1
Förderung von Kindern in
Kindertagespflege
(1)
Die
Förderung in Kindertagespflege durch die Tageseltern-, Tageskindervermittlung
des Hausfrauenbundes Darmstadt umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer
geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der
erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, die fachliche Beratung,
Begleitung und weitere Qualifizierung (Grundqualifizierung, Fortbildung,
Koordinierungstreffen) der Kindertagespflegeperson. Die Förderung in
Kindertagespflege durch die Abteilung Familienförderung, Fachstelle
Kindertagesbetreuung, erfolgt durch die Gewährung einer laufenden Geldleistung
an die Kindertagespflegeperson.
(2)
Kindertagespflege wird von einer
geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt oder anderen geeigneten
Räumen geleistet.
In den für Kinder bestimmten Räumen darf nicht geraucht werden.
(3)
Geeignet sind Personen, die
-
über
vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderung der Kindertagespflege
verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise
nachgewiesen haben,
-
sich
durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit
Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
-
über
kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
§ 2
Fördervoraussetzungen
(1)
Die
Fachstelle Kindertagesbetreuung in der Abteilung Familienförderung des
Landkreises Darmstadt-Dieburg gewährt eine laufende Geldleistung für die
Förderung in Kindertagespflege gem. §§ 23, 24 SGB VIII, wenn
a)
diese
Leistung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
b)
die
Erziehungsberechtigten
- einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine
Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
- sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme,
in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im
Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhalten.
Lebt
das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an
die Stelle der Erziehungsberechtigten.
(2) Kindertagespflegepersonen
müssen die in § 23 Abs. 3 SGB VIII benannten Eignungskriterien erfüllen. Sie
bedürfen darüber hinaus der Erlaubnis zur Kindertagespflege, wenn die
Bedingungen gem. § 43 Abs. 1 SGB VIII vorliegen. Voraussetzung für die
Erteilung einer Pflegeerlaubnis ist der Nachweis einer Grundqualifizierung der
Tagespflegeperson über 45 Zeitstunden beim
Projektpartner des Kreises, der Tageseltern-Tageskinder-Vermittlung Darmstadt
oder einem vergleichbaren Träger, sowie eines Erste-Hilfe-Kurses für
Kleinkinder. Das Fortbestehen der erteilten Pflegeerlaubnis setzt voraus, dass
die Tagespflegepersonen darüber hinaus an einer jährlichen Aufbauqualifizierung
von 20 Zeitstunden bei einem qualifizierten Träger teilnehmen.
Staatlich anerkannten Erzieherinnen/Erziehern kann eine Tagespflegeerlaubnis
erteilt werden, wenn eine Grundqualifikation von 25 Zeitstunden nachgewiesen
wird.
(3) Kinder
ab Vollendung des 3. Lebensjahres sollen vorrangig in Tageseinrichtungen für
Kinder oder schulischen Betreuungsangeboten betreut werden. Eine Förderung in
Kindertagespflege wird nur in den Fällen gewährt, in denen ein bedarfsgerechtes
Angebot nach Satz 1 nicht zur Verfügung steht.
(4) Der
Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
Auf § 4 (3) wird hingewiesen.
(5) Die/der
Erziehungsberechtigte(n) eines Kindes und die Kindertagespflegeperson regeln
nähere Einzelheiten zur Kindertagespflege. Insbesondere werden die Betreuungszeiten,
der Betreuungsort, der Beginn und das Ende der Kindertagespflege festgelegt.
Das Jugendamt erhält hierüber ein von der Tagespflegeperson und der/dem/den
Erziehungsberechtigten unterzeichnetes Schriftstück.
§ 3
Laufende Geldleistung für
Kindertagespflegepersonen
(1)
Die
laufende Geldleistung für Kindertagespflegepersonen umfasst bei Belegung des
Platzes in Anwendung des § 23 Abs. 2 a SGB VIII:
-
die
Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand,
-
einen
angemessenen Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistung
(2.1) Die
laufende Geldleistung wird der Kindertagespflegeperson auf der Grundlage der zwischen
dem/den/der Erziehungsberechtigten und der Kindertagespflegeperson vereinbarten
Betreuungsstundenzahl monatlich im Voraus gezahlt.
(2.2) Die
Höhe der laufenden Geldleistungen für Sachaufwand und Förderleistungen nach § 3
(1) dieser Satzung ergibt sich aus der als Anlage 1 dieser Satzung beigefügten
Tabelle mit neun Betreuungszeitkorridoren.
(2.3) Zusätzlich
erstattet der Landkreis Darmstadt-Dieburg als örtlicher öffentlicher Träger der
Jugendhilfe der Tagespflegeperson auf Nachweis folgende Kosten:
Ø
Beiträge
zu der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft für
Gesundheit und Wohlfahrtspflege zu 100 %
Ø
Beiträge
zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und Pflegeversicherung
(Berechnungsgrundlage ist dabei die Einordnung der Tagespflege als
nebenberufliche
Tätigkeit) zu 50 %
Ø
Beiträge
zu der gesetzlich vorgeschriebenen Rentenversicherung zu 50 %
Sofern eine Rentenversicherungspflicht nicht besteht, können
nachgewiesene Beiträge zu anderen Formen der Altersvorsorge zu 50 %, maximal
jedoch mit 39,80 € pro Monat erstattet werden.
Die Erstattung kann mit der Aufnahme des ersten Tagespflegekindes
beantragt werden und wird pro Tagespflegeperson gewährt.
Tagespflegepersonen wird der Abschluss einer
Berufshaftpflichtversicherung für ihre Tätigkeit im Rahmen der
Kindertagespflege empfohlen.
(2.4) Bei
Betreuungen über Nacht (von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) in der Wohnung der Tagespflegeperson
sind für die regelmäßige Schlafenszeit 33,33 % des Stundensatzes gemäß Ziffer
2.2 abrechenbar.
(2.5) Tagespflegepersonen
und Erziehungsberechtigte vereinbaren Betreuungsbeginn und Betreuungsende.
Sofern die Betreuung abweichend vom vereinbarten Zeitpunkt vorzeitig beendet
wird, wird das Kindertagespflegegeld bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem
das Kind letztmalig betreut wurde, sofern der Kindertagespflegeplatz weiter zur
Verfügung steht. Ansonsten endet die Zahlung mit dem letzten Betreuungstag.
(3) Die
laufende Geldleistung wird sowohl während der Urlaubszeit der Tagespflegeperson
als auch bei Krankheit der Tagespflegeperson oder des Kindes sowie
entschuldigtem bzw. unentschuldigtem Fernbleiben des Kindes gezahlt, jedoch
höchstens bis zu insgesamt 6 Wochen pro Jahr. Abweichungen von der vereinbarten
Betreuungszeit sowie Unterbrechung oder die Beendigung des
Betreuungsverhältnisses sind der Fachstelle Kindertagespflege durch die
Tagespflegeperson innerhalb 1 Woche
schriftlich mitzuteilen.
(4) Voraussetzung
für die Zahlung einer laufenden Geldleistung ist der Antrag und die Vorlage
einer Betreuungsvereinbarung gemäß § 2 Abs. 5 dieser Satzung durch den/die Bezugsberechtigten
bei der Abt. Familienförderung, Fachstelle Kindertagespflege, des Landkreises
Darmstadt-Dieburg. Die Geldleistung wird frühestens ab 1. des Monats, in dem
der Antrag eingeht, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (§ 2 und § 3
Abs. 2.1. an die Tagespflegeperson gezahlt. Der Leistungsbescheid ist auch
der/den Tagespflegeperson/-en zuzuleiten, die dem Landkreis Darmstadt-Dieburg
als örtlichem öffentlichem Träger der Jugendhilfe gegenüber
Mitteilungspflichten haben.
§ 4
Gestaffelter Kostenbeitrag der
Eltern/Elternteile
(1) Für
die Inanspruchnahme des Angebotes der Förderung von Kindern in
Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII wird gem. § 90 Abs. 1 Ziffer 3
SGB VIII von den Erziehungsberechtigten als Gesamtschuldner ein pauschalierter
Kostenbeitrag erhoben. Gemäß § 94 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII dürfen die
Kostenbeiträge die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen. Lebt das Kind
nur mit einem/r Erziehungsberechtigten zusammen,
so tritt diese/r an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Die Beitragspflicht
entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme der Tagespflege.
(2) Die
Höhe des Kostenbeitrages ist einkommensabhängig und ergibt sich aus der als
Anlage 2 beigefügten Tabelle.
(3) Die
Kostenbeiträge werden monatlich erhoben. Die für die Ermittlung der Höhe des monatlichen Kostenbeitrages relevanten
Betreuungsstunden ergeben sich aus den von
der Abt. Familienförderung anerkannten und vergüteten monatlichen
Betreuungszeiten und erstrecken sich auf den nach § 2 Nr. 5 geregelten
Zeitraum.
Unterscheiden
sich die Betreuungszeiten von Woche zu Woche, ist die Betreuungszeit zunächst
abzuschätzen. Anschließend ist über einen Zeitraum von drei Monaten eine
durchschnittliche Betreuungszeit zu ermitteln und für den Elternbeitrag zu
Grunde zu legen.
(4) Verpflegungskosten
sind in den laufenden Geldleistungen nicht enthalten. In diesem Zusammenhang
sind zwischen den leiblichen Eltern, welche bei der Verpflegung des Kindes/der
Kinder eine häusliche Ersparnis haben, und den Tagespflegepersonen unmittelbar
Absprachen zu treffen.
(5) Der
Kostenbeitrag wird mit Bescheid festgesetzt. Er ist monatlich fällig und
jeweils bis zum 10. eines Monats zu
entrichten. Nachzahlungsbeträge für den Zeitraum zwischen der ersten Inanspruchnahme der Leistung und dem
Zugang des Kostenbeitragsbescheides
sind innerhalb von 14 Tagen fällig.
(6) Von
Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz wird kein Kostenbeitrag erhoben.
§ 5
Einkommen
(1) Einkommen
im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im
Sinne des § 2 Absatz 1, 2 und 5 a des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich
mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten
Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind
steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen, sowie die zur Deckung des
Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen für Eltern und das Kind,
für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem
Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und die Eigenheimzulage
nach dem Eigenheimzulagengesetz sind nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach
dem Bundeselterngeldgesetz wird auf einen Sockelbetrag von 300,00 € als
Einkommen berücksichtigt.
(2) Besitzt
ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der
Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des
Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine
Abfindung zu, oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung
nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Paragrafen ermittelten Einkommen ein
Betrag in Höhe von 10 von 100 der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis
oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen (so genannter
Beamtenzuschlag).
(3) Für
das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Absatz 6
Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Paragrafen
ermittelten Einkommen abzuziehen.
§ 6
Maßgebliches Einkommen
(1) Der
Beitragssatz richtet sich nach dem aktuellen Einkommen der/des
Beitragschuldner/s. Das maßgebliche Einkommen kann, sofern keine Veränderung
eingetreten ist, durch Einkommensbelege des vorangegangenen Kalenderjahres
nachgewiesen werden. Eine relevante Veränderung liegt vor, wenn dadurch eine
andere Beitragsstufe der Tabelle (§ 4 Absatz 2) erreicht wird. Ist eine
Einkommensveränderung eingetreten und ist das aktuelle Einkommen niedriger oder
höher als das des vorangegangenen Kalenderjahres, so ist das voraussichtliche
Einkommen der nächsten 12 Monate unter Hinzurechnung aller beitragsrelevanten
Einkünfte ab Eintritt der Änderung maßgebend.
(2) Änderungen
der Einkommensverhältnisse, welche sich während der Inanspruchnahme der
Kindertagespflege ergeben und die zur Zugrundelegung einer anderen
Beitragsstufe führen, sind unverzüglich anzugeben.
Der Beitrag wird ab dem
Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festgesetzt.
(3) Die
Eltern/der Elternteil haben/hat schriftlich anzugeben und auf Verlangen
nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß § 9 ihrem/seinem Elternbeitrag zu
Grunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten
Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten, wenn auf diese Rechtsfolge
schriftlich hingewiesen worden ist.
Wird bei späterer Überprüfung
festgestellt, dass Einkommensangaben
unvollständig oder fehlerhaft waren, ist der Beitrag auch für rückwirkende
Zeiträume zu ändern.
§ 7
Erlass und Ermäßigung des
Kostenbeitrages
(1)
Soweit
für mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig Kindertagespflege gewährt wird,
ermäßigt sich der Kostenbeitrag für das zweite Kind um 25% und das dritte Kind
um 50% des Tabellenbeitrags gemäß § 4 Absatz 2 dieser Satzung. Ab dem 4. Kind
wird kein Kostenbeitrag mehr erhoben.
(2)
Soweit
die Kindertagespflege ergänzend zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung
gewährt wird, ermäßigt sich der Kostenbeitrag analog Absatz 1, wenn der
Kostenbeitragspflichtige gleichzeitig eine Gebühr oder einen Teilnahmebeitrag
für die Kindertageseinrichtung zu entrichten hat.
§ 8
Abmeldung
Die Abmeldung von
Tagespflegekindern muss innerhalb einer Woche schriftlich bei der Fachstelle
für Kindertagesbetreuung erfolgen und den letzten Betreuungstag in
Kindertagespflege aufführen. Die Abmeldung ist von der Kindertagespflegeperson
und den/der/dem Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.
§ 9
Pflichten des/der Erziehungsberechtigten
(1)
Kinder
haben die Tagespflegestelle zu den vereinbarten Betreuungszeiten zu besuchen.
Eine Nichtinanspruchnahme des Tagespflegeplatzes ist der Tagespflegeperson
unverzüglich mitzuteilen.
(2)
Kinder
sollen an ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen bei Kinderärzten teilnehmen. Die
Teilnahme an Schutzimpfungen wird empfohlen.
(3)
Mit
Beginn der Kindertagespflege übergibt/übergeben der/die
Erziehungsberechtigte(n) Kopien von Impfausweis und Krankenversicherungskarte des
Tagespflegekindes an die Tagespflegeperson.
(4) Bei
Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie
des Kindes sind die/der Erziehungsberechtigte/n zu unverzüglicher Mitteilung an
die Tagespflegestelle verpflichtet. In den vom Infektionsschutzgesetz
definierten Fällen darf die Tagespflegestelle erst wieder besucht werden, wenn
eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.
(5) Die/der
Erziehungsberechtigte/n arbeiten/arbeitet eng mit der Tagespflegestelle zusammen.
§ 10
Aufsicht und Haftung
(1)
Die
Aufsichtspflicht der Tagespflegeperson beginnt mit der Übernahme und endet mit der Übergabe des Kindes an die/den
Erziehungsberechtigten.
(2)
Gestatten/t
die/der Erziehungsberechtigte/n, dass ihr/sein Kind bestimmte Wege allein oder
ohne geeignete Begleitperson antritt, so haben/hat sie/er eine schriftliche
Einverständniserklärung bei der Tagespflegeperson zu hinterlassen.
(3)
Die
Tagespflegeperson soll eine Berufshaftpflichtversicherung für ihre Tätigkeit im
Rahmen der Kindertagespflege abschließen.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt
am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 1
zur Satzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg
über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung
von Kostenbeträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung
Tägliche Betreuungszeit in Stunden |
1 bis unter 2 |
2 bis unter 3 |
3 bis unter 4 |
4 bis unter 5 |
5 bis unter 6 |
6 bis unter 7 |
7 bis unter 8 |
8 bis unter 9 |
über 9 |
Monatliche Betreuungszeit in Stunden |
21,5 bis unter 43 |
43 bis unter 64,5 |
64,5 bis unter 86 |
86 bis unter 107,5 |
107,5 bis unter 129 |
129 bis unter 150,5 |
150,5 bis unter 172 |
172 bis unter 193,5 |
über 193,5 |
Sachaufwand/Förderleistung
gemäß § 3 Absatz 2.2 der Satzung |
98,00 € |
162,00 € |
227,00 € |
291,00 € |
336,00 € |
420,00 € |
485,00 € |
549,00 € |
581,00 € |
Anlage 2
zur Satzung des
Landkreises Darmstadt-Dieburg
über die Teilnahme an
der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeträgen und die Gewährung einer
laufenden Geldleistung
Bei-trags- stufe |
Jahres- einkommen |
Durchschnittliche Betreuungszeit |
|||||||||
|
|
Std. tägl. |
1 bis unter
2 |
2 bis unter
3 |
3 bis unter
4 |
4 bis unter
5 |
5 bis unter
6 |
6 bis unter
7 |
7 bis unter
8 |
8 bis unter
9 |
über
9 |
|
|
Std. monatl. |
21,5 bis unter 43 |
43 bis unter 64,5 |
64,5 bis unter 86 |
86 bis unter 107,5 |
107,5 bis unter 129 |
129 bis unter 150,5 |
150,5 bis unter 172 |
172 bis unter 193,5 |
über 193,5 |
0 |
Bis
15.000,00 € |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
1 |
Bis
30.000,00 € |
|
24,00 € |
40,00 € |
56.00 € |
72,00 € |
84,00 € |
105,00
€ |
121,00
€ |
137,00
€ |
145,00
€ |
2 |
Bis
45.000,00 € |
|
48,00 € |
80,00 € |
113,00
€ |
145,00
€ |
168,00
€ |
210,00
€ |
242,00
€ |
274,00
€ |
290,00
€ |
3
|
Bis
60.000,00 € |
|
73,00 € |
121,00
€ |
170,00
€ |
227,00
€ |
252,00
€ |
315,00
€ |
363,00
€ |
411,00
€ |
453,00
€ |
4
|
über
60.000,00 € |
|
98,00 € |
162,00
€ |
227,00
€ |
291,00
€ |
336,00
€ |
420,00
€ |
485,00
€ |
549,00
€ |
581,00
€ |