Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Die Vertreter des Landkreises Darmstadt-Dieburg in der Verbandsversammlung des SENIO-Verbandes werden beauftragt, dafür Sorge zu tragen, dass die Stimmrechtsquote in der Verbandsversammlung künftig den Umlageanteilen (Finanzierungsquote) entspricht.

 

Hierzu soll eine Satzungsänderung entsprechend des nachfolgenden Entwurfs beantragt werden:

 

?. Satzung zur Änderung der

Satzung für den „Senio-Verband“

 

Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am ??.??.???? folgende Änderung der Satzung des Senio-Verbands vom 18. Dezember 2003 zuletzt geändert durch Satzung vom ??.??.???? beschlossen:

 

Art. I

 

(1) § 6 Absatz I wird wie folgt neu gefasst:

Die Verbandsversammlung besteht aus 20 Vertreterinnen beziehungsweise Vertretern der

Verbandsmitglieder, die wie folgt auf die Verbandsmitglieder entfallen:[1]

 

·        Landkreis Darmstadt-Dieburg      5 Sitze

·        Gemeinde Eppertshausen                         1 Sitz

·        Gemeinde Fischbachtal                1 Sitz

·        Stadt Groß-Bieberau                     1 Sitz

·        Stadt Groß-Umstadt                     4 Sitze

·        Gemeinde Groß-Zimmern             2 Sitze

·        Gemeinde Münster                        2 Sitze

·        Gemeinde Otzberg                        1 Sitz

·        Stadt Reinheim                              3 Sitze

 

Im Falle der Verhinderung einer Vertreterin beziehungsweise eines Vertreters wird diese

beziehungsweise dieser durch die jeweilige Stellvertreterin beziehungsweise den jeweiligen

Stellvertreter vertreten.

 

(2) In § 6 wird hinter Absatz I folgender neuer Absatz Ia eingefügt.

Für die bis zum 31. März 2011 dauernde Wahlzeit gilt § 6 Abs. I mit der Maßgabe, dass die

Mindestsitzzahl je Verbandsmitglied übergangsweise 2 Sitze beträgt. Die Gesamtzahl der

Verbandsvertreter erhöht sich für den maßgeblichen Zeitraum auf 24 Sitze.

 

Art. II

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.



[1] Die Sitzverteilung erfolgte unter Berücksichtigung der Verbandsumlagequote unter analoger Anwendung der

Sitzverteilungsmaßstäbe des § 22 (3) und (4) Kommunalwahlgesetz.