Anfrage der Fraktion von Die Linke/DKP:
In unsere Anfrage antworteten sie dass der LK Da/Di pflichtgemäß im jährlichen Beteiligungsbericht über Zahlungen an Aufsichtsgremien und Geschäftsführungen Auskunft gebe. Obwohl die Beteiligungsrichtlinien nicht für Stiftungen und Sparkassen Gültigkeit gelten, fragen wir an:
1.) An welche politisch Handelnden, Geschäftsführer und /oder sonst Personen oder Parteien wurden 2006 , 2007 und 2008 Gehaltsbestandteile oder Leistungsvorgaben in welcher Höhe ausgezahlt ?
Wir meinen hier Unternehmensbeteiligungen wie Heag Mobilo GmbH – Heag Mobibus GmbH und Co Kg – die Heag Mobibus Verwaltungs GmbH – die Seniorendienstleistungs GmbH – die Kreiskliniken GmbH – die Dienstleistungs GmbH – die Krankenschule GmbH – die Azur GmbH – die TVG sowie die Zweckverbände : DADINA – Senio – Wasserverband Gersprenzgebiet –Wasserverband Hessisches Ried – ZAS- ZAW – Gruppenwasserwerk Dieburg – Zweckverband Region Starkenburg. Wir wollen wissen , welche Beträge an welche Parteien oder pol. Handelnden der Alfred Fischer Stiftung, der Sozialstiftung und in ihrer Funktion als politisch Handelnde in Sachen Sparkassen Darmstadt Dieburg gezahlt wurden ? Wir wollen wissen ob auch für die Eigenbetriebe Da/Di Werk – Kreiskrankenhäuser und Kibis Vergütungen in irgendwelcher Form und in welcher Höhe an pol. Handelnde oder Parteien in obigen Zeiträumen Tätigkeiten vergütet wurden ?
Wir gaben uns hier alle Mühe, dass die Fragen für sich betrachtet vernünftig beantwortbar sind !
Wir gehen
bei der Beantwortung davon aus, dass mit „politisch Handelnden“ die Tätigkeit
von kommunalverfassungsrechtlich legitimierten Mandatsträgern (wie etwa
Kreistagsabgeordnete oder
Verbandsversammlungsmitgliedern) und politischen Wahlbeamten (haupt- und
ehrenamtliche Kreisausschussmitglieder, Betriebskommissonsmitglieder oder
Zweckverbandsvorstände) gemeint ist. Politische Handelnde wären damit
ehrenamtlich Tätige im Sinne der HGO (vgl. § 35 HGO). Diese haben einen
gesetzlichen Anspruch auf etwaigen Verdienstausfall gemäß § 27 (I) HGO und
Fahrtkosten § 27 (II) HGO. Darüber hinaus kann gemäß § 27 (III) HGO eine
Aufwandsentschädigung bzw. ein Sitzungsgeld gewährt werden. Die Details sind
von jeder öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Landkreis, Zweckverbände) in
einer Satzung zu regeln. Mit dem Beschluss über die Satzung entscheiden die
ehrenamtlich Tätigen selbst über die Höhe der Entschädigung. Der Verwaltung
obliegt lediglich die Umsetzung dieser rechtlichen Vorgaben. Die tatsächliche
Summe der Zahlungen hängt dabei maßgeblich auch von der Anzahl der Sitzungen
(einschließlich Fraktionssitzungen) ab.
Ähnlich
verhält es sich mit der Aufwandsentschädigung an Angehörige von
Aufsichtsgremien privatrechtlicher Organisationen (Aufsichtsräte). Während
„politisch Handelnde“ jedoch in ihrer Mandatsausübung frei sind, besteht bei Aufsichtsratsmitgliedern
immer eine Verpflichtung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ausschließlich zum
Wohl des jeweiligen Unternehmens zu handeln. Selbst wenn also Kommunalpolitiker
aus dem politischen Mandat heraus in einen Aufsichtsrat entsendet werden, sind
sie nicht der entsendenden Körperschaft und schon gar nicht ihrer Fraktion
gegenüber verpflichtet, mithin sind sie somit keine „politisch Handelnde“.
Hiervon
zu trennen sind die hauptberuflichen Geschäfts- und Betriebsleitungen. Diese
erhalten Gehaltszahlungen als Bedienstete der jeweiligen Körperschaft auf Basis
(tarif-) vertraglicher Regelungen.
Sofern
auch nach Zahlungen an Parteien gefragt ist, gehen wir davon aus, dass es sich
hierbei nur um Zahlungen an Fraktionen und Jugendverbände der in Fraktionen
vertretenen Kreistagsparteien handeln kann. Auch diese Zahlungen werden in
Beschlüssen der Gremien geregelt und von der Verwaltung lediglich umgesetzt (§
37 HGO).
Mit
Ausnahme der Fraktionsförderung ist allen Zahlungen gemeinsam, dass sie an Privatpersonen
gehen. Die personenbezogene Veröffentlichung derartiger Einnahmen betrifft
daher die Persönlichkeitsrechte (Schutz der Privatsphäre, informelle
Selbstbestimmung) der einzelnen Zahlungsempfänger. Die besondere
Fürsorgepflicht als Arbeitgeber bzw. Dienstherr verbietet derartige Eingriffe
in die Persönlichkeitsrechte. Dem gegenüber steht das Recht bzw. berechtigte
Interesse der Öffentlichkeit nach Transparenz und Publizität. Unter Abwägung
dieser unterschiedlichen Interessen verlangt das Handelsgesetzbuch von allen
Unternehmen mindestens eine Veröffentlichung der Gesamtbezüge je Organ. Diese
Regelung ist auch der Mindeststandard für die kommunalen Berichtspflichten
gemäß § 123a (II) HGO. Mit Schreiben vom 15. April 2008 hat Landrat Jakoubek
darüber hinaus alle im Beteiligungsbericht aufgelisteten Unternehmen
angeschrieben und unter Verweis auf § 123a (II) HGO um Zustimmung zur
personenbezogenen Veröffentlichung ersucht. Diese wurde bis auf wenige
Einzelfälle verwährt, weshalb im Beteiligungsbericht die Organmitglieder
namentlich genannt werden, jedoch
überwiegend die Summe der Bezüge je Organ und nicht pro Person
dargestellt ist. Im Ergebnis ist eine über die im Kapitel „Bezüge“ des
jeweiligen unternehmensbezogenen Berichtsteils des Beteiligungsberichts
hinausgehende Veröffentlichung von Zahlungen unzulässig.
Wir gehen
davon aus, dass Sinn und Zweck der Anfrage nicht war, die bereits in Form des
Beteiligungsberichts vom Kreistag zur Kenntnis genommenen Zahlen nochmals zu
berichten. Gleiches gilt bezüglich der Fraktionsförderung sowie der Zahlungen
für ehrenamtliche Tätigkeit innerhalb des Landkreises, die Gegenstand der
ebenfalls vom Kreistag beschlossenen Wirtschaftspläne bzw. Jahresabschlüsse
sind.
Die
Angaben 2008 liegen noch nicht vollständig vor, werden aber ebenfalls im
entsprechenden Beteiligungsbericht in gewohnter Weise veröffentlicht werden.
Für die Beantwortung dieser
Anfrage ist ein Personalaufwand von 43,45 € entstanden.