Beschluss: Kenntnis genommen

Anfrage der Fraktion von Die Linke/DKP:

 

In unsere Anfrage antworteten sie dass der LK Da/Di pflichtgemäß im jährlichen Beteiligungsbericht über Zahlungen an Aufsichtsgremien und Geschäftsführungen Auskunft gebe. Obwohl die Beteiligungsrichtlinien nicht für Stiftungen und Sparkassen Gültigkeit gelten, fragen wir an:

 

1.)    An welche politisch Handelnden, Geschäftsführer und /oder sonst Personen oder Parteien wurden 2006 , 2007 und 2008 Gehaltsbestandteile oder Leistungsvorgaben in welcher Höhe ausgezahlt ?

 

Wir meinen hier  Unternehmensbeteiligungen wie Heag Mobilo GmbH – Heag Mobibus GmbH und Co Kg – die Heag Mobibus Verwaltungs GmbH – die Seniorendienstleistungs GmbH – die Kreiskliniken GmbH – die Dienstleistungs GmbH – die Krankenschule GmbH – die Azur GmbH – die TVG sowie die Zweckverbände : DADINA – Senio – Wasserverband Gersprenzgebiet –Wasserverband Hessisches Ried – ZAS- ZAW – Gruppenwasserwerk Dieburg – Zweckverband Region Starkenburg. Wir wollen wissen , welche Beträge an welche Parteien oder pol. Handelnden der Alfred Fischer Stiftung, der Sozialstiftung und in ihrer Funktion als politisch Handelnde in Sachen Sparkassen Darmstadt Dieburg gezahlt wurden ? Wir wollen wissen ob auch für die Eigenbetriebe Da/Di Werk – Kreiskrankenhäuser und Kibis Vergütungen in irgendwelcher Form und in welcher Höhe an pol. Handelnde oder Parteien in obigen Zeiträumen Tätigkeiten vergütet wurden ?

 

Wir gaben uns hier alle Mühe, dass die Fragen für sich betrachtet vernünftig beantwortbar sind !

 

Wir gehen bei der Beantwortung davon aus, dass mit „politisch Handelnden“ die Tätigkeit von kommunalverfassungsrechtlich legitimierten Mandatsträgern (wie etwa Kreistagsabgeordnete oder  Verbandsversammlungsmitgliedern) und politischen Wahlbeamten (haupt- und ehrenamtliche Kreisausschussmitglieder, Betriebskommissonsmitglieder oder Zweckverbandsvorstände) gemeint ist. Politische Handelnde wären damit ehrenamtlich Tätige im Sinne der HGO (vgl. § 35 HGO). Diese haben einen gesetzlichen Anspruch auf etwaigen Verdienstausfall gemäß § 27 (I) HGO und Fahrtkosten § 27 (II) HGO. Darüber hinaus kann gemäß § 27 (III) HGO eine Aufwandsentschädigung bzw. ein Sitzungsgeld gewährt werden. Die Details sind von jeder öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Landkreis, Zweckverbände) in einer Satzung zu regeln. Mit dem Beschluss über die Satzung entscheiden die ehrenamtlich Tätigen selbst über die Höhe der Entschädigung. Der Verwaltung obliegt lediglich die Umsetzung dieser rechtlichen Vorgaben. Die tatsächliche Summe der Zahlungen hängt dabei maßgeblich auch von der Anzahl der Sitzungen (einschließlich Fraktionssitzungen) ab.

 

Ähnlich verhält es sich mit der Aufwandsentschädigung an Angehörige von Aufsichtsgremien privatrechtlicher Organisationen (Aufsichtsräte). Während „politisch Handelnde“ jedoch in ihrer Mandatsausübung frei sind, besteht bei Aufsichtsratsmitgliedern immer eine Verpflichtung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ausschließlich zum Wohl des jeweiligen Unternehmens zu handeln. Selbst wenn also Kommunalpolitiker aus dem politischen Mandat heraus in einen Aufsichtsrat entsendet werden, sind sie nicht der entsendenden Körperschaft und schon gar nicht ihrer Fraktion gegenüber verpflichtet, mithin sind sie somit keine „politisch Handelnde“.

 

Hiervon zu trennen sind die hauptberuflichen Geschäfts- und Betriebsleitungen. Diese erhalten Gehaltszahlungen als Bedienstete der jeweiligen Körperschaft auf Basis (tarif-) vertraglicher Regelungen.

 

Sofern auch nach Zahlungen an Parteien gefragt ist, gehen wir davon aus, dass es sich hierbei nur um Zahlungen an Fraktionen und Jugendverbände der in Fraktionen vertretenen Kreistagsparteien handeln kann. Auch diese Zahlungen werden in Beschlüssen der Gremien geregelt und von der Verwaltung lediglich umgesetzt (§ 37 HGO).

 

Mit Ausnahme der Fraktionsförderung ist allen Zahlungen gemeinsam, dass sie an Privatpersonen gehen. Die personenbezogene Veröffentlichung derartiger Einnahmen betrifft daher die Persönlichkeitsrechte (Schutz der Privatsphäre, informelle Selbstbestimmung) der einzelnen Zahlungsempfänger. Die besondere Fürsorgepflicht als Arbeitgeber bzw. Dienstherr verbietet derartige Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte. Dem gegenüber steht das Recht bzw. berechtigte Interesse der Öffentlichkeit nach Transparenz und Publizität. Unter Abwägung dieser unterschiedlichen Interessen verlangt das Handelsgesetzbuch von allen Unternehmen mindestens eine Veröffentlichung der Gesamtbezüge je Organ. Diese Regelung ist auch der Mindeststandard für die kommunalen Berichtspflichten gemäß § 123a (II) HGO. Mit Schreiben vom 15. April 2008 hat Landrat Jakoubek darüber hinaus alle im Beteiligungsbericht aufgelisteten Unternehmen angeschrieben und unter Verweis auf § 123a (II) HGO um Zustimmung zur personenbezogenen Veröffentlichung ersucht. Diese wurde bis auf wenige Einzelfälle verwährt, weshalb im Beteiligungsbericht die Organmitglieder namentlich genannt werden, jedoch  überwiegend die Summe der Bezüge je Organ und nicht pro Person dargestellt ist. Im Ergebnis ist eine über die im Kapitel „Bezüge“ des jeweiligen unternehmensbezogenen Berichtsteils des Beteiligungsberichts hinausgehende Veröffentlichung von Zahlungen unzulässig.

 

Wir gehen davon aus, dass Sinn und Zweck der Anfrage nicht war, die bereits in Form des Beteiligungsberichts vom Kreistag zur Kenntnis genommenen Zahlen nochmals zu berichten. Gleiches gilt bezüglich der Fraktionsförderung sowie der Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeit innerhalb des Landkreises, die Gegenstand der ebenfalls vom Kreistag beschlossenen Wirtschaftspläne bzw. Jahresabschlüsse sind.

 

Die Angaben 2008 liegen noch nicht vollständig vor, werden aber ebenfalls im entsprechenden Beteiligungsbericht in gewohnter Weise veröffentlicht werden.

 

Für die Beantwortung dieser Anfrage ist ein Personalaufwand von 43,45 € entstanden.