Anfrage der FDP - Fraktion
1. Wie beurteilt der Kreisausschuss die schulischen Nutzungsmöglichkeiten des Warmboldt’schen Schlosses in Groß-Umstadt durch das benachbarte Max-Planck-Gymnasium?
Sicherlich ist das Wamboldt´sche Schloss ein
außerordentlich hochkarätiges Denkmal, das sowohl wegen seiner städtebaulich
attraktiven zentralen Lage als auch durch seine baukünstlerische Qualität einen
Höhepunkt in der Altstadt von Groß-Umstadt darstellt.
Die historische Raumstruktur ist aber für schulische Zwecke oder Klassenräume
denkbar ungeeignet.
Im Nordflügel (dem zusammen mit dem Westflügel ältesten Teil) liegen ein
offenes Treppenhaus sowie drei mit Deckenstuck versehene Einzelräume, wobei
jeweils der in der Nordostecke befindliche Raum gefangen ist. Im Erdgeschoss
des Westflügels sind neben untergeordneten Räumen zwei kleine Säle angeordnet,
die jedoch Durchgangszimmer sind. Im Obergeschoss erschließt zwar ein
hofseitiger Flur die westlich orientierten Räume, diese können jedoch
nicht für Klassen, sondern bestenfalls
für kleine Lerngruppen genutzt werden.
Der Südflügel wird von einem großzügigen, abgeschlossenen Treppenhaus
erschlossen, der im EG und OG westlich orientierte Raum kann unter Umständen
den Anforderungen an einen Klassenraum genügen. Die in östlicher Richtung
anschließenden Räume in beiden Etagen werden zwar auch durch einen Flur
erschlossen, dieser ist jedoch eindeutig eine spätere Zutat und es wäre
denkmalpflegerisches Ziel, die jeweils drei Räume durch eine Enfilade
miteinander zu verbinden.
2. Welche Beurteilung hat die Untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises über den baulichen Zustand, den Erhaltungsaufwand und die mögliche Verpflichtung der Besitzerin zum Denkmalerhalt abgegeben?
Die Untere
Denkmalschutzbehörde kann gemäß § 12 des Hess. Denkmalschutzgesetzes die Erhaltung eines
Kulturdenkmals durchsetzen, wenn Eigentümer,
Besitzer oder sonstige Unterhaltungspflichtige ihren Verpflichtungen nicht
nachkommen und hierdurch eine Gefährdung des Kulturdenkmals eintritt.
Die Untere Denkmalschutzbehörde ist mit dem Eigentümer, bzw. dessen Verwalter
diesbezüglich auch in Kontakt zu treten, um die notwendigen Maßnahmen
abzustimmen.
Eine zwangsweise Durchsetzung bzw. eine Sicherung im Wege der Ersatzvornahme
ist jedoch erst dann in Erwägung zu ziehen, wenn eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. eine ernsthafte und insbesondere akute
Gefährdung des Kulturdenkmals nachgewiesen werden kann.
3. Welche grobe Kostenschätzung ergibt sich im Hinblick auf eine schulische Nutzung und aus Sicht des Denkmal-Erhalts?
Eine
Kostenschätzung ist bisher nicht erfolgt, da der Landkreis als Schulträger eine
schulische Nutzung, wie unter Punkt 1 erläutert, zum jetzigen Zeitpunkt schon
dem Grunde nach ausschließt.
- Was haben die im April angekündigten Gespräche mit der Besitzerin des Schlosses ergeben?
Die
Kommunikation mit dem Eigentümer bzw. dessen Verwalter gestaltet sich
schwierig, da Termine nicht eingehalten werden bzw. versprochene Unterlagen
etc. nicht vorgelegt werden. Ein Gespräch hat daher bisher nicht stattgefunden.
Für die Beantwortung
der Anfrage sind Personalkosten in Höhe von 50,00 Euro angefallen.