Beschluss: Kenntnis genommen

Anfrage der FDP - Fraktion

 

1.         Wie beurteilt der Kreisausschuss die schulischen Nutzungsmöglichkeiten des Warmboldt’schen Schlosses in Groß-Umstadt durch das benachbarte Max-Planck-Gymnasium?

 

Sicherlich ist das Wamboldt´sche Schloss ein außerordentlich hochkarätiges Denkmal, das sowohl wegen seiner städtebaulich attraktiven zentralen Lage als auch durch seine baukünstlerische Qualität einen Höhepunkt in der Altstadt von Groß-Umstadt darstellt.

Die historische Raumstruktur ist aber für schulische Zwecke oder Klassenräume denkbar ungeeignet.

Im Nordflügel (dem zusammen mit dem Westflügel ältesten Teil) liegen ein offenes Treppenhaus sowie drei mit Deckenstuck versehene Einzelräume, wobei jeweils der in der Nordostecke befindliche Raum gefangen ist. Im Erdgeschoss des Westflügels sind neben untergeordneten Räumen zwei kleine Säle angeordnet, die jedoch Durchgangszimmer sind. Im Obergeschoss erschließt zwar ein hofseitiger Flur die westlich orientierten Räume, diese können jedoch nicht  für Klassen, sondern bestenfalls für kleine Lerngruppen genutzt werden.

Der Südflügel wird von einem großzügigen, abgeschlossenen Treppenhaus erschlossen, der im EG und OG westlich orientierte Raum kann unter Umständen den Anforderungen an einen Klassenraum genügen. Die in östlicher Richtung anschließenden Räume in beiden Etagen werden zwar auch durch einen Flur erschlossen, dieser ist jedoch eindeutig eine spätere Zutat und es wäre denkmalpflegerisches Ziel, die jeweils drei Räume durch eine Enfilade miteinander zu verbinden.

 

2.         Welche Beurteilung hat die Untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises über den baulichen Zustand, den Erhaltungsaufwand und die mögliche Verpflichtung der Besitzerin zum Denkmalerhalt abgegeben?

 

Die Untere Denkmalschutzbehörde kann gemäß § 12 des Hess. Denkmalschutzgesetzes die Erhaltung eines Kulturdenkmals durchsetzen, wenn Eigentümer, Besitzer oder sonstige Unterhaltungspflichtige ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und hierdurch eine Gefährdung des Kulturdenkmals eintritt.

Die Untere Denkmalschutzbehörde ist mit dem Eigentümer, bzw. dessen Verwalter diesbezüglich auch in Kontakt zu treten, um die notwendigen Maßnahmen abzustimmen.

Eine zwangsweise Durchsetzung bzw. eine Sicherung im Wege der Ersatzvornahme ist jedoch erst dann in Erwägung zu ziehen, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. eine ernsthafte und insbesondere akute Gefährdung des Kulturdenkmals nachgewiesen werden kann.

 

3.         Welche grobe Kostenschätzung ergibt sich im Hinblick auf eine schulische Nutzung und aus Sicht des Denkmal-Erhalts?

 

Eine Kostenschätzung ist bisher nicht erfolgt, da der Landkreis als Schulträger eine schulische Nutzung, wie unter Punkt 1 erläutert, zum jetzigen Zeitpunkt schon dem Grunde nach ausschließt.

 

  1. Was haben die im April angekündigten Gespräche mit der Besitzerin des Schlosses ergeben?

 

Die Kommunikation mit dem Eigentümer bzw. dessen Verwalter gestaltet sich schwierig, da Termine nicht eingehalten werden bzw. versprochene Unterlagen etc. nicht vorgelegt werden. Ein Gespräch hat daher bisher nicht stattgefunden.

 

Für die Beantwortung der Anfrage sind Personalkosten in Höhe von 50,00 Euro angefallen.