Beschluss: Kenntnis genommen

Erster Kreisbeigeordneter Schellhaas teilt mit:

 

 

Durch die Neufassung von § 24 Absatz 3 SGB VIII durch das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 10.12.2008 (BGBl. 2008, Teil 1, Nr. 57, Seite 2.403) besteht ein Anspruch auf Förderung eines Kindes, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege, wenn

 

  1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder

 

  1. die Erziehungsberechtigten

 

a)      einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder arbeitssuchend sind,

 

b)      sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder

 

c)      Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des 2. Buches (SGB) erhalten.

 

Hierdurch erweitert sich grundsätzlich der Kreis anspruchsberechtigter Personen, da nicht mehr auf bestimmte Lebenssituationen (z. B. allein erziehend und berufstätig oder soziale Komponenten) abgestellt wird.

 

Der völlige oder teilweise Erlass eines Kostenbeitrages, bzw. die völlige oder teilweise Übernahme eines Teilnahmebeitrags ist dann nach wie vor davon abhängig, dass den Eltern diese Belastung nicht zuzumuten ist (§ 90 Absatz 2 SGB VIII).

 

Mit derzeit nicht bezifferbaren Mehrkosten für den Landkreis ist zu rechnen.