Nachtrag: 22.10.2008
Sitzung: 27.10.2008 Ausschuss für Klima, Umwelt, Gesundheit und Infrastruktur
Beschluss: Kenntnis genommen
Vorlage: 2338-2008/DaDi
Beschlussvorschlag:
Dem nachstehenden Vertrag zum Erwerb von Nutzungsrechten an den Geobasisdaten des Landes Hessen wird zugestimmt.
Vertrag
zwischen dem
Land Hessen,
endvertreten durch das
Hessische Landesamt
für
Bodenmanagement und
Geoinformation
(nachstehend mit HLBG bezeichnet)
und dem
Landkreis
Darmstadt-Dieburg
(nachstehend mit Landkreis
bezeichnet)
zum
Erwerb von
Nutzungsrechten an den
Geobasisdaten
§ 1 Zweck
des Vertrages
(1) Die Hessische Verwaltung für
Bodenmanagement und Geoinformation (HVBG) erfasst und beschreibt im Rahmen der
Geotopographie die reale Landschaft und das natürliche Geländerelief des
Landes. Darüber hinaus führt sie mit dem Liegenschaftskataster den landesweit
einheitlichen und permanent aktualisierten Nachweis aller Flurstücke und Gebäude
in Hessen. Die HVBG stellt aus ihren Nachweisen der Geotopographie und des
Liegenschaftskatasters Auszüge in analoger und digitaler Form zur Verfügung,
die in Verwaltung und Wirtschaft insbesondere zum Aufbau grundstücks- bzw.
raumbezogener Informationssysteme genutzt werden. Aufgrund ihrer
Referenzfunktion werden diese bereitgestellten Daten als Geobasisdaten
bezeichnet.
(2) Der Landkreis benötigt Nutzungsrechte an
den Geobasisdaten, um auf dieser Grundlage raumbezogene Informationssysteme
betreiben zu können. Diese Informationssysteme dienen der Wahrnehmung der dem
Landkreis obliegenden Aufgaben.
(3) Das HLBG und der Landkreis schließen auf
der Grundlage des Rahmenvertrages vom 17.12.2007/10.01.2008 zwischen dem Land Hessen und dem Hessischen Landkreistag
die nachstehende Vereinbarung zur Übertragung und Ausübung eines Nutzungsrechts
an den Geobasisdaten.
§ 2 Gegenstand
der Nutzungsrechte
(1) Die Geobasisdaten der HVBG umfassen im
Einzelnen das Amtliche Topographisch-Kartographische Informationssystem (ATKIS®)
mit
a) dem digitalen Landschaftsmodell (DLM)
b) dem digitalen Geländemodell (DGM)
c) den digitalen topographischen Karten
(DTK)
d) den digitalen Orthophotos (DOP)
sowie das
Liegenschaftskataster mit
e) der Automatisierten Liegenschaftskarte
(ALK)
f) dem Automatisierten Liegenschaftsbuch
(ALB)
(2) Die nähere Beschreibung der
Datenbestände und die jeweiligen Aktualisierungszyklen ergeben sich aus der
Anlage 1.
(3) Die HVBG erstellt die Geobasisdaten mit
der zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages erforderlichen Sorgfalt. Eine
Pflicht auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Produktlieferung wird mit
Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Schadenshaftung
nach § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG bleibt unberührt.
§ 3 Inhalt
und Umfang der Nutzungsrechte
(1) Die Eigentümer- und Verwertungsrechte an
den Geobasisdaten nach § 2 Abs. 1 liegen bei der HVBG. Sie überträgt dem
Landkreis ein nicht ausschließliches, zeitlich unbegrenztes und auf die
Erfüllung eigener Aufgaben beschränktes Nutzungsrecht an den Geobasisdaten für
das Kreisgebiet.
(2) Der Landkreis und die HVBG benennen
jeweils eine Person als Ansprechpartner zur Abstimmung technischer und
organisatorischer Fragen sowie zur Koordinierung der Datenübermittlung.
(3) Die einzelnen Bestimmungen zur Nutzung
der Geobasisdaten und ihrer gemeinsamen Verbreitung oder Veröffentlichung mit
kommunalen Fachdaten ergeben sich aus der Anlage 2 (identisch mit der Anlage 2 zum Rahmenvertrag).
(4) Der Landkreis ist befugt, die
Nutzungsrechte an seine Eigenbetriebe und an Zweckverbände zu deren Wahrnehmung
kommunaler Aufgaben zu übertragen. Voraussetzung für die Übertragung an
Zweckverbände ist, dass an diesen ausschließlich kommunale Gebietskörperschaften
beteiligt sind.
(5) Der Landkreis erhält die Berechtigung,
das im Auftrag der HVBG betriebene automatisierte Abrufverfahren „Geodaten
online“ für kommunale Aufgaben gebührenfrei zu nutzen. Nähere Regelungen
ergeben sich aus der Anlage 3.
§ 4 Vergütung
(1) Die Vergütung für die Begründung des
Nutzungsrechts an den Geobasisdaten beträgt einmalig 153.240,00 Euro, die in voller Höhe mit bereits vollständig
geleisteten Zahlungsverpflichtungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 verrechnet wird. Die
Vergütung für die langfristige Ausübung des Nutzungsrechts unter regelmäßiger
Aktualisierung der Geobasisdaten beläuft sich auf jährlich 15.324,00 Euro. Die HVBG ist berechtigt, die
Vergütung für die Aktualisierung der Geobasisdaten erstmals zum 1. Januar 2011 der allgemeinen Gebührenentwicklung anzupassen.
(2) Die nach diesem Vertrag von der HVBG
erbrachten Leistungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
(3) Für die vom Landkreis geleistete
Vergütung wird kein konnexitätsbedingter Ausgleich des Landes gewährt.
§ 5 Bestehende
Vereinbarungen und Nutzungsrechte
(1) Bereits nach früheren Vereinbarungen
erteilte Nutzungsrechte für den Landkreis werden durch Abschluss dieses
Vertrages neu begründet.
(2) Ab dem auf den Abschluss dieses
Vertrages folgenden Jahr richtet sich die Vergütung für die Aktualisierung nach
§ 4 Abs. 1.
(3) Die
bereits vollständig geleisteten Zahlungsverpflichtungen des Landkreises für den
Erstbezug der Geobasisdaten nach alten Vereinbarungen belaufen sich auf
insgesamt 347.964,62 Euro. Für den
Landkreis wird eine Abschlagszahlung von 194.724,62
Euro für zukünftige Datenaktualisierungen vorgetragen, sobald sämtliche
hessischen Landkreise einen Vertrag auf der Grundlage des Rahmenvertrages vom
17.12.2007/10.01.2008 zwischen dem Land Hessen und dem Hessischen Landkreistag
abgeschlossen haben. In der vorzutragenden Abschlagszahlung werden geleistete
Vergütungen für bestehende Nutzungsrechte von Eigenbetrieben und Zweckverbänden
nicht berücksichtigt. Die Abschlagszahlung wird nicht verzinst.
§ 6 Inkrafttreten
und Kündigung
(1) Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung
durch beide Parteien in Kraft.
(2) Er kann mit einer Frist von sechs
Monaten zum Jahresende, frühestens zum Ende des Jahres 2014, gekündigt werden. Nach dem Außerkrafttreten dieses Vertrages
bleiben die Nutzungsrechte an den bis dahin aktualisierten Daten und die daraus
resultierenden Vergütungsansprüche bestehen.
(3) Änderungen oder Ergänzungen sowie die
Kündigung des Vertrages bedürfen der Schriftform.