Beschlussvorschlag:

 

Dem nachstehenden Vertrag zum Erwerb von Nutzungsrechten an den Geobasisdaten des Landes Hessen wird zugestimmt.

 

 

Vertrag

zwischen dem

 

Land Hessen,

endvertreten durch das

Hessische Landesamt für

Bodenmanagement und Geoinformation

(nachstehend mit HLBG bezeichnet)

 

und dem

 

Landkreis Darmstadt-Dieburg

(nachstehend mit Landkreis bezeichnet)

 

zum

 

Erwerb von Nutzungsrechten an den 

Geobasisdaten

 

 

 

§ 1       Zweck des Vertrages

 

(1)        Die Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation (HVBG) erfasst und beschreibt im Rahmen der Geotopographie die reale Landschaft und das natürliche Geländerelief des Landes. Darüber hinaus führt sie mit dem Liegenschaftskataster den landesweit einheitlichen und permanent aktualisierten Nachweis aller Flurstücke und Gebäude in Hessen. Die HVBG stellt aus ihren Nachweisen der Geotopographie und des Liegenschaftskatasters Auszüge in analoger und digitaler Form zur Verfügung, die in Verwaltung und Wirtschaft insbesondere zum Aufbau grundstücks- bzw. raumbezogener Informationssysteme genutzt werden. Aufgrund ihrer Referenzfunktion werden diese bereitgestellten Daten als Geobasisdaten bezeichnet.

 

(2)        Der Landkreis benötigt Nutzungsrechte an den Geobasisdaten, um auf dieser Grundlage raumbezogene Informationssysteme betreiben zu können. Diese Informationssysteme dienen der Wahrnehmung der dem Landkreis obliegenden Aufgaben.

 

(3)        Das HLBG und der Landkreis schließen auf der Grundlage des Rahmenvertrages vom 17.12.2007/10.01.2008 zwischen dem Land Hessen und dem Hessischen Landkreistag die nachstehende Vereinbarung zur Übertragung und Ausübung eines Nutzungsrechts an den Geobasisdaten.

 

 

§ 2       Gegenstand der Nutzungsrechte

 

(1)        Die Geobasisdaten der HVBG umfassen im Einzelnen das Amtliche Topographisch-Kartographische Informationssystem (ATKIS®) mit

 

a)         dem digitalen Landschaftsmodell (DLM)

b)         dem digitalen Geländemodell (DGM)

c)         den digitalen topographischen Karten (DTK)

d)         den digitalen Orthophotos (DOP)

 

sowie das Liegenschaftskataster mit

 

e)         der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK)

f)          dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB)

 

(2)        Die nähere Beschreibung der Datenbestände und die jeweiligen Aktualisierungszyklen ergeben sich aus der Anlage 1.

 

(3)        Die HVBG erstellt die Geobasisdaten mit der zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages erforderlichen Sorgfalt. Eine Pflicht auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Produktlieferung wird mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Schadenshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG bleibt unberührt.

 

 

§ 3       Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte

 

(1)        Die Eigentümer- und Verwertungsrechte an den Geobasisdaten nach § 2 Abs. 1 liegen bei der HVBG. Sie überträgt dem Landkreis ein nicht ausschließliches, zeitlich unbegrenztes und auf die Erfüllung eigener Aufgaben beschränktes Nutzungsrecht an den Geobasisdaten für das Kreisgebiet.

(2)        Der Landkreis und die HVBG benennen jeweils eine Person als Ansprechpartner zur Abstimmung technischer und organisatorischer Fragen sowie zur Koordinierung der Datenübermittlung.

 

(3)        Die einzelnen Bestimmungen zur Nutzung der Geobasisdaten und ihrer gemeinsamen Verbreitung oder Veröffentlichung mit kommunalen Fachdaten ergeben sich aus der Anlage 2 (identisch mit der Anlage 2 zum Rahmenvertrag).

 

(4)        Der Landkreis ist befugt, die Nutzungsrechte an seine Eigenbetriebe und an Zweckverbände zu deren Wahrnehmung kommunaler Aufgaben zu übertragen. Voraussetzung für die Übertragung an Zweckverbände ist, dass an diesen ausschließlich kommunale Gebietskörperschaften beteiligt sind.

 

(5)        Der Landkreis erhält die Berechtigung, das im Auftrag der HVBG betriebene automatisierte Abrufverfahren „Geodaten online“ für kommunale Aufgaben gebührenfrei zu nutzen. Nähere Regelungen ergeben sich aus der Anlage 3.

 

 

§ 4       Vergütung

 

(1)        Die Vergütung für die Begründung des Nutzungsrechts an den Geobasisdaten beträgt einmalig 153.240,00 Euro, die in voller Höhe mit bereits vollständig geleisteten Zahlungsverpflichtungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 verrechnet wird. Die Vergütung für die langfristige Ausübung des Nutzungsrechts unter regelmäßiger Aktualisierung der Geobasisdaten beläuft sich auf jährlich 15.324,00 Euro. Die HVBG ist berechtigt, die Vergütung für die Aktualisierung der Geobasisdaten erstmals zum 1. Januar 2011 der allgemeinen Gebührenentwicklung anzupassen.

 

(2)        Die nach diesem Vertrag von der HVBG erbrachten Leistungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

 

(3)        Für die vom Landkreis geleistete Vergütung wird kein konnexitätsbedingter Ausgleich des Landes gewährt.

 

 

§ 5       Bestehende Vereinbarungen und Nutzungsrechte

 

(1)        Bereits nach früheren Vereinbarungen erteilte Nutzungsrechte für den Landkreis werden durch Abschluss dieses Vertrages neu begründet.

 

(2)        Ab dem auf den Abschluss dieses Vertrages folgenden Jahr richtet sich die Vergütung für die Aktualisierung nach § 4 Abs. 1.

 

(3)        Die bereits vollständig geleisteten Zahlungsverpflichtungen des Landkreises für den Erstbezug der Geobasisdaten nach alten Vereinbarungen belaufen sich auf insgesamt 347.964,62 Euro. Für den Landkreis wird eine Abschlagszahlung von 194.724,62 Euro für zukünftige Datenaktualisierungen vorgetragen, sobald sämtliche hessischen Landkreise einen Vertrag auf der Grundlage des Rahmenvertrages vom 17.12.2007/10.01.2008 zwischen dem Land Hessen und dem Hessischen Landkreistag abgeschlossen haben. In der vorzutragenden Abschlagszahlung werden geleistete Vergütungen für bestehende Nutzungsrechte von Eigenbetrieben und Zweckverbänden nicht berücksichtigt. Die Abschlagszahlung wird nicht verzinst.

 

 

§ 6       Inkrafttreten und Kündigung

 

(1)        Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft.

 

(2)        Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, frühestens zum Ende des Jahres 2014, gekündigt werden. Nach dem Außerkrafttreten dieses Vertrages bleiben die Nutzungsrechte an den bis dahin aktualisierten Daten und die daraus resultierenden Vergütungsansprüche bestehen.

 

(3)        Änderungen oder Ergänzungen sowie die Kündigung des Vertrages bedürfen der Schriftform.