Beschluss:
Die vierte Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kreisagentur für Beschäftigung“ wird in nachstehender Fassung beschlossen:
Vierte Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den
Eigenbetrieb „Kreisagentur für Beschäftigung“
Aufgrund des § 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 1.4.2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.7.2006 (GVBl. I S. 394, 421), der §§ 1 und 5 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 09.06.1989 (GVBl. I S. 151) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 (GVBl. I S. 218) hat der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg am xx.xx.xxxx die nachstehende vierte Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kreisagentur für Beschäftigung“ in der Fassung vom 12.03.2007 beschlossen:
Art. 1
- § 1 Rechtsform und Zweck des Eigenbetriebs wird in Absatz (1) wie folgt neu gefasst:
„Der Landkreis Darmstadt-Dieburg nimmt die
Aufgaben als kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende gemäß SGB
II bis zum 31. Dezember 2008 durch die Kreisagentur für Beschäftigung als
organisatorisch und wirtschaftlich eigenständigen Betrieb ohne eigene
Rechtspersönlichkeit (Sondervermögen mit Sonderrechnung) im Sinne des
Eigenbetriebsgesetzes des Landes Hessen und den Bestimmungen dieser Satzung
wahr.“
- Danach wird als neuer § 1 Absatz (2) eingefügt:
„Ab dem 1. Januar 2009 hat der Eigenbetrieb die
zeitnahe Abwicklung durchzuführen, da die Aufgaben nach Absatz 1 ab diesem
Zeitpunkt unmittelbar durch die Kreisverwaltung wahrgenommen werden.“
- Der seitherige § 1 Absatz 2 wird unverändert als neuer § 1 Absatz 3 eingefügt.
Art. 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.