Beschluss: Kenntnis genommen

 

Beschlussvorschlag:

 

Landrat Jakoubek berichtet über die beabsichtigte Gründung der FrankfurtRhineMain Corp. als 100%-Tochter der FrankfurtRheinMain GmbH im Rahmen der Einrichtung einer Repräsentanz in Chicago im US-Bundesstaat Illinois und deren Hintergründe:

 

Mit Beschluss des Kreistages vom 10.12.2007 wurde der Landkreis Darmstadt-Dieburg zum 01.01.2008 Gesellschafter der „FrankfurtRheinMain GmbH – International Marketing of the Region“. Hintergrund der Entscheidung für einen Beitritt zur Gesellschaft war, dass sich der Landkreis nach Auflösung des Zweckverbands Region Starkenburg unmittelbar an der FrankfurtRheinMain GmbH beteiligt, um auch weiterhin in die internationalen Marketing- und Wirtschaftsförderungsaktivitäten der Metropolregion Rhein-Main eingebunden zu sein.

 

Die FrankfurtRheinMain GmbH unterhält zur Durchführung des im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Gegenstands des Unternehmens („das internationale Standortmarketing für den Wirtschaftsraum Frankfurt/Rhein-Main“) Repräsentanzen in Indien und China. Die Gesellschaft hat beschlossen, auch in Chicago im Bundesstaat Illinois der USA eine Repräsentanz einzurichten. Es ist nun geplant, diese Repräsentanz als rechtlich selbständige Niederlassung (als 100%-Tochter der FrankfurtRheinMain GmbH) in Form einer eigenen Gesellschaft auszugestalten, der „FrankfurtRhineMain Corporation“ nach dem Gesellschaftsrecht des Bundesstaates Illinois.

 

Die Geschäftsführung der FrankfurtRheinMain GmbH empfiehlt die Gründung einer Gesellschaft nach amerikanischem Recht aus mehreren rechtlichen und werbemäßigen Gründen. Hauptargument ist die Eingrenzung steuer- und zivilrechtlicher Risiken aus dem amerikanischen Geschäft auf die dortige Tochter. Durch den Betrieb der Repräsentanz als unselbständige Niederlassung würde sich die GmbH nämlich insgesamt der Steuerhoheit der US-Finanzbehörden unterwerfen, müsste deshalb in den USA Steuererklärungen abgeben und könnte durch die US-Finanzbehörden weltweit geprüft werden. Außerdem müsste die FrankfurtRheinMain GmbH in den USA registriert werden und würde direkt am Geschäftsverkehr in den USA teilnehmen, womit sie sich der Gerichtsbarkeit der US-Gerichte unterwirft und aus allen Rechtsgründen mit ihrem gesamten Vermögen haften würde. Mit Gründung der C-Corporation werden sich diese steuer- und zivilrechtlichen Haftungen – abgesehen von Einzelfällen der Durchgriffshaftung - allein auf die Tochtergesellschaft beschränken. Darüber hinaus ermöglicht die Firmierung nach amerikanischem Recht eine gesteigerte Marktakzeptanz. Durch die anglikanische Schreibweise „Rhine“ ist ferner ein doppelter Wiedererkennungswert sowohl hinsichtlich des Flussnamens „Rhine“ wie auch der deutschen Muttergesellschaft mit der Schreibweise „Rhein“ gegeben.

 

Die Gründung einer ausländischen Tochtergesellschaft ist im kommunalen Bereich eine Seltenheit und bedarf daher einer entsprechenden kommunalverfassungsrechtlichen Prüfung sowie eine intensive Abstimmung mit der Kommunalaufsicht. Diese wird derzeit federführend für alle kommunalen Gesellschafter durch die Stadt Frankfurt vorgenommen.

 

Auch wenn das zu gründende Unternehmen für den Landkreis nur eine mittelbare Beteiligung mit einem geringen Geschäftsanteil (1% unmittelbare Beteiligung an der FrankfurtRheinMain GmbH -> 1 % mittelbare Beteiligung an der FrankfurtRhineMain Corp.) ist, obliegt die Zustimmung zur Gründung gemäß § 52 Abs. 1 HKO i. V. m. § 51 Ziff. 11 HGO dem Kreistag.

 

Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung unterstützen das Projekt. Die FrankfurtRheinMain GmbH geht von einem Betriebsstart der US-amerikanischen Tochter zum 1. Januar 2009 aus.