Nachtrag: 20.08.2008

Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Der Dritten Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Darmstadt-Dieburg wird in nachstehender Fassung zugestimmt.

 

Dritte Satzung zur Änderung der
Satzung für das Jugendamt des Landkreises Darmstadt-Dieburg

 

Gemäß den §§ 69 ff. Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) vom 26.06.1990 (BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134), den §§ 5 ff. des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18.12.2006 (GVBl. I S. 698), in Verbindung mit den §§ 5, 30 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 1.4.2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.7.2006 (GVBl. I S. 394, 421), hat der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg am xx.xx.xxxx die nachstehende Dritte Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 4.10.1993, in Kraft getreten am 24.10.1993, geändert durch Satzungen vom 12.05.1997 und 25.09.2006, beschlossen.

 

Artikel I

 

1. § 1 wird wie folgt neu gefasst:

1. Die Wahrnehmung der Aufgaben des örtlichen öffentlichen Trägers der Jugendhilfe gemäß § 69 Abs. 3 SGB VIII sowie § 5 Abs. 3 HKJGB wird der Hauptabteilung Familie und Soziales übertragen.

2. Die Aufgaben des Jugendamtes gemäß § 70 Abs. 1 SGB VIII werden durch den Jugendhilfeausschuss und die Abteilungen „Familienförderung“ sowie „Jugendhilfe“ wahrgenommen. Der Leiterin/dem Leiter der Hauptabteilung VI wird die Funktion des Leiters der Verwaltung des Jugendamtes gemäß § 70 Abs. 2 SGB VIII übertragen.

3. Innerhalb der Hauptabteilung VI gewährleisten die Abteilungen „Familienförderung“ sowie „Jugendhilfe“ insbesondere

a) die Erbringung der Leistungen der Jugendhilfe nach den §§ 11 bis 41 SGB VIII

b) die Erfüllung anderer Aufgaben der Jugendhilfe nach den §§ 42 bis 60 SGB VIII

soweit nicht der überörtliche Träger Jugendhilfe fachlich zuständig ist.
Diesen beiden Abteilungen obliegt außerdem die Wahrnehmung von Aufgaben, die aufgrund anderer Gesetze oder Rechtsverordnungen dem Jugendamt zugewiesen sind.

 

2. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sowie der bestehenden und weiterer Fachausschüsse, welche der Jugendhilfeausschuss zur Vorbereitung seiner Beschlüsse einsetzen kann (§ 6 Abs. 6 HKJGB), und deren Stellvertreter sind, mit Ausnahme der Landrätin bzw. des Landrats, der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten und den Amtsträgern der Kreisverwaltung, ehrenamtlich Tätige im Sinne des § 27 Hessische Gemeindeordnung.

 

3. § 7 wird gestrichen. Die nachfolgenden §§ 8 und 9 rücken in der Reihenfolge auf und werden zu den §§ 7 und 8.

 

Artikel II

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.