Nachtrag: 20.08.2008

Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Die „Ordnung über die Schaffung und Verleihung der Verdienstplakette und der Partnerschaftsplakette sowie von Ehrenbezeichnungen des Landkreises Darmstadt-Dieburg (Ehrungsordnung)“ wird in der nachstehenden Fassung beschlossen.

 

§ 1 Verdienstplakette

(1) Zur Anerkennung von Verdiensten um den Landkreis Darmstadt-Dieburg oder seine Einwohnerinnen und Einwohner wird die Verdienstplakette des Landkreises Darmstadt-Dieburg verliehen.

(2) Die Verdienstplakette des Landkreises Darmstadt-Dieburg wird in Bronze, Silber oder Gold verliehen.

(3) Die Verdienstplakette kann verliehen werden

a) bei langjährigen Verdiensten um die Demokratie, das Leben und das allgemeine Wohl der Kreisbevölkerung,

b) bei Ausübung ehrenamtlicher Funktionen als Mitglied des Kreistages oder des Kreisausschusses, wobei diese Tätigkeit in der Regel mindestens drei Legislaturperioden umfassen soll,

c) bei Hilfeleistungen, durch die andere vor Schaden bewahrt oder aus Not und Gefahr gerettet werden,

d) bei einer Einzelleistung, die beispielhaft für die Allgemeinheit ist,

e) an Personen, die sich durch Leistungen auf kommunalpolitischem, sozialem, kulturellem, wirtschaftlichem oder sportlichem Gebiete oder in anderer Weise verdient gemacht haben.

(4) Die Verdienstplakette wird

a) für besondere Leistungen nach Absatz 3 in Bronze,

b) für hervorragende Leistungen nach Absatz 3 in Silber und

c) für überragende Leistungen nach Absatz 3 in Gold

verliehen.

(5) Die Verdienstplakette in Gold soll nur dann verliehen werden, wenn die auszuzeichnende Leistung nach dem zu Grunde zu legenden Maß an Gemeinsinn, Sachkenntnis, Tatkraft und Tragweite die auszeichnungswürdigen Leistungen nach Absatz 4 Buchstaben a) und b) in besonderem Maß überragt.

(6) Die Verdienstplakette des Landkreises Darmstadt-Dieburg wird zusammen mit einer Urkunde in Form

a) einer Plakette mit einem Durchmesser von 30 Millimetern an einem 20 Millimeter breiten und 30 Millimeter langen blau-weiß-blauen Band (Kreisflagge) und

b) einem Anstecker mit einer Breite von 20 Millimetern, der auf dem blau-weiß-blauen Band (Kreisflagge) die unter Buchstabe a) beschriebene Plakette mit einem Durchmesser von 10 Millimetern zeigt,

verliehen.

(7) Die Plakette zeigt auf der Vorderseite das Wappen des Landkreises Darmstadt-Dieburg umrahmt von den Worten „Landkreis Darmstadt-Dieburg“. Die Urkunde stellt das Wirken der oder des Auszuzeichnenden für den Landkreis Darmstadt-Dieburg in knapper Form dar.

§ 2 Partnerschaftsplakette

(1) Zur Anerkennung von Verdiensten um die partnerschaftlichen Verbindungen des Landkreises Darmstadt-Dieburg wird die Partnerschaftsplakette des Landkreises Darmstadt-Dieburg verliehen.

(2) Die Partnerschaftsplakette wird ausschließlich in Messing verliehen.

(3) Die Partnerschaftsplakette des Landkreises Darmstadt-Dieburg wird zusammen mit einer Urkunde in Form

a) einer Plakette mit einem Durchmesser von 30 Millimetern an einem 20 Millimeter breiten und 30 Millimeter langen blauen Band mit den Sternen Europas (Europaflagge) und

b) einem Anstecker mit einer Breite von 20 Millimetern, der auf dem blauen Band mit goldenen Sternen (Europaflagge) die unter Buchstabe a) beschriebene Plakette mit einem Durchmesser von 10 Millimetern zeigt,

verliehen.

(4) Die Plakette zeigt auf der Vorderseite das Wappen des Landkreises Darmstadt-Dieburg umrahmt von den Worten „Landkreis Darmstadt-Dieburg“. Die Urkunde stellt das Wirken der oder des Auszuzeichnenden zur Förderung der partnerschaftlichen Verbindungen in knapper Form dar.

§ 3 Ehrenbezeichnungen

Ehrenbezeichnungen im Sinne von § 28 Hessische Gemeindeordnung (HGO) können in besonders begründeten Fällen an

a) Mandatsträger in langjährig wahrgenommener herausragender Position und

b) hauptamtliche Wahlbeamte

verliehen werden.

§ 4 Zuständigkeit

Über die Verleihung entscheidet der Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg auf begründeten Vorschlag.

§ 5 Verleihung

(1) Die Verleihung der Ehrenplakette wird in feierlicher Form vorgenommen.

(2) Für Abgeordnete des Kreistages und Mitglieder des Kreisausschusses soll dies grundsätzlich in öffentlichen Kreistagssitzungen bzw. einer entsprechenden feierlichen Veranstaltung erfolgen.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten wird die Ordnung über die Verleihung der Verdienstplakette des Landkreises Darmstadt in der Fassung des Kreistagsbeschlusses vom 11.11.1977 aufgehoben.