Vorsitzender Dr. Lavies gibt das Merkblatt zur Verschwiegenheit über in nicht-öffentlichen Sitzungen erhaltene Informationen zur Kenntnis.
Kreisausschuss des
Landkreises
Darmstadt-Dieburg
Kreistagsbüro
Merkblatt zur Verschwiegenheit über in
nicht-öffentlichen Sitzungen erhaltene Informationen
Ehrenamtlich Tätige in den
beim Landkreis Darmstadt-Dieburg gebildeten Gremien sind gemäß § 18 Absatz 1
Hessische Landkreisordnung (HKO) in Verbindung mit dem § 24 Absatz 1 Hessische
Gemeindeordnung (HGO), auch nach Beendigung Ihrer Tätigkeit, zur
Verschwiegenheit der dabei bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Dies gilt
nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner
Geheimhaltung bedürfen.
Die Wahrung der
Vertraulichkeit trifft insbesondere auf die Sitzungen des Kreisausschusses zu,
der seine Beschlüsse gemäß § 42 HKO in Verbindung mit § 67 Absatz 1 HKO in der
Regel nicht-öffentlich fasst. Die Verschwiegenheitspflicht gilt dabei umfassend
für den Beratungsverlauf, die Beschlussfassung und das Ergebnis selbst.
Gleichermaßen unterliegen auch die Sitzungen der Hilfsorgane des
Kreisausschusses (Kommissionen, Betriebskommissionen u. a.) dieser
Vertraulichkeit.
Nach Kommentarmeinung ergibt
sich aus den Vorschriften des § 32 HKO in Verbindung mit § 52 Absatz 2 HGO in
analoger Anwendung auf die Landkreise, dass zahlreiche Entscheidungen des
Kreisausschusses allein aus der Natur der Sache heraus bekannt zu geben sind.
Dies gilt insbesondere unter dem Aspekt, dass der Kreisausschuss u. a. nach §
41 Ziffer 2 HKO die Beschlüsse des Kreistags vorzubereiten hat (Vorberatung mit
anschließender Weiterleitung an die Gremien). Durch die Veröffentlichung des
Ergebnisses ändert sich aber nicht die weiterhin vertrauliche Behandlung der
Beratung und insbesondere der von Einzelnen geäußerten Meinung. Diese
Voraussetzung ist unabdingbare Grundlage für die unbefangene Beratung und
Diskussion in den nicht-öffentlichen Sitzungen.
Die Entscheidung über die
Veröffentlichung von Beratungsergebnissen der nicht-öffentlich tagenden Gremien
obliegt alleine der oder dem Vorsitzenden, in der Regel also der Ländrätin/dem
Landrat oder der beauftragten Fachdezernentin/dem beauftragten Fachdezernenten.
Davon abzugrenzen sind gemäß
§ 29 Absatz 2 Satz 4 HKO durch die Übersendung von Ergebnisniederschriften des
Kreisausschusses zur Kenntnis gelangte Informationen. Hier obliegt es der/dem
einzelnen Abgeordneten im Rahmen der Wahrnehmung ihres/seines Kontrollrechts
für die Wahrung der Vertraulichkeit Sorge zu tragen. Dies ist nach Auffassung
der Kommentatoren alleine durch entsprechende Fragestellung und/oder
Verlagerung der Nachfrage in wiederum nicht-öffentliche Sitzungen zu erreichen.
Die Verletzung der
Vertraulichkeit stellt nach § 28 Absatz 2 HKO in Verbindung mit § 24 a Absatz 1
Ziffer 2 HGO eine Ordnungswidrigkeit dar.
Für Rückfragen steht das
Kreistagsbüro zur Verfügung.