Vorsitzender Dr. Lavies gibt das Merkblatt zur Verschwiegenheit über in nicht-öffentlichen Sitzungen erhaltene Informationen zur Kenntnis.


Kreisausschuss des

Landkreises Darmstadt-Dieburg

Kreistagsbüro

 

Merkblatt zur Verschwiegenheit über in nicht-öffentlichen Sitzungen erhaltene Informationen

 

Ehrenamtlich Tätige in den beim Landkreis Darmstadt-Dieburg gebildeten Gremien sind gemäß § 18 Absatz 1 Hessische Landkreisordnung (HKO) in Verbindung mit dem § 24 Absatz 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO), auch nach Beendigung Ihrer Tätigkeit, zur Verschwiegenheit der dabei bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

 

Die Wahrung der Vertraulichkeit trifft insbesondere auf die Sitzungen des Kreisausschusses zu, der seine Beschlüsse gemäß § 42 HKO in Verbindung mit § 67 Absatz 1 HKO in der Regel nicht-öffentlich fasst. Die Verschwiegenheitspflicht gilt dabei umfassend für den Beratungsverlauf, die Beschlussfassung und das Ergebnis selbst. Gleichermaßen unterliegen auch die Sitzungen der Hilfsorgane des Kreisausschusses (Kommissionen, Betriebskommissionen u. a.) dieser Vertraulichkeit.

 

Nach Kommentarmeinung ergibt sich aus den Vorschriften des § 32 HKO in Verbindung mit § 52 Absatz 2 HGO in analoger Anwendung auf die Landkreise, dass zahlreiche Entscheidungen des Kreisausschusses allein aus der Natur der Sache heraus bekannt zu geben sind. Dies gilt insbesondere unter dem Aspekt, dass der Kreisausschuss u. a. nach § 41 Ziffer 2 HKO die Beschlüsse des Kreistags vorzubereiten hat (Vorberatung mit anschließender Weiterleitung an die Gremien). Durch die Veröffentlichung des Ergebnisses ändert sich aber nicht die weiterhin vertrauliche Behandlung der Beratung und insbesondere der von Einzelnen geäußerten Meinung. Diese Voraussetzung ist unabdingbare Grundlage für die unbefangene Beratung und Diskussion in den nicht-öffentlichen Sitzungen.

 

Die Entscheidung über die Veröffentlichung von Beratungsergebnissen der nicht-öffentlich tagenden Gremien obliegt alleine der oder dem Vorsitzenden, in der Regel also der Ländrätin/dem Landrat oder der beauftragten Fachdezernentin/dem beauftragten Fachdezernenten.

 

Davon abzugrenzen sind gemäß § 29 Absatz 2 Satz 4 HKO durch die Übersendung von Ergebnisniederschriften des Kreisausschusses zur Kenntnis gelangte Informationen. Hier obliegt es der/dem einzelnen Abgeordneten im Rahmen der Wahrnehmung ihres/seines Kontrollrechts für die Wahrung der Vertraulichkeit Sorge zu tragen. Dies ist nach Auffassung der Kommentatoren alleine durch entsprechende Fragestellung und/oder Verlagerung der Nachfrage in wiederum nicht-öffentliche Sitzungen zu erreichen.

 

Die Verletzung der Vertraulichkeit stellt nach § 28 Absatz 2 HKO in Verbindung mit § 24 a Absatz 1 Ziffer 2 HGO eine Ordnungswidrigkeit dar.

 

Für Rückfragen steht das Kreistagsbüro zur Verfügung.