Beschluss: Kenntnis genommen

Anfrage der Fraktion von Die Linke-DKP:

 

Auf unsere Anfrage 1332-2007 vom 23.08.2007 „Wie wird mit Kinder von ALG II  Beziehern  verfahren, die sich eine Mittagsverpflegung an den Schulen des Landkreises sich nicht leisten können ?“ wurde uns geantwortet: „Gem. § 20 Absatz 1 SGB II umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes besonders die Ernährung. Der ernährungsbedingte Anteil der Regelleistung würde mit 35 % bemessen. Davon würden 2/5 auf das Mittag- und Abendessen – 1/5 auf das Frühstück entfallen. Bei einem durchschnittlichen Betreuungsumfang von 20 Tagen errechne sich derzeit ein monatlicher Eigenanteil von 20 € !

 

Wir fragen an , ob die unten stehenden Angaben nicht korrekter sind und bitten nach umfangreicher Überprüfung ihrerseits um entsprechende Änderung unserer Anfrage 1332-2007 ?

 

Gemäß § 20 Absatz 1 SGB II umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes besonders auch die Ernährung. Der ernährungsbedingte Anteil der Regelleistung beträgt 100 % der entsprechenden Verbrauchsausgaben unterer Verbrauchergruppen. Diese belaufen sich gegenwärtig auf 114,23 €. Der 60 prozentige Anteil für Kinder von 0-14 Jahre (man geht im SGB II merkwürdigerweise davon aus, dass ein Kind mit 6 Monaten denselben Bedarf wie ein 14 jähriges Kind hat .Diese besonders kinderfreundliche Note des SGB II ist gem. der Lage der Rechtsprechung höchst umstritten) beträgt somit 68,54 €. (Kreisberechnung 72,80 €)

Bei angenommenen 30 Monatstagen beträgt der Anteil für Nahrung und nicht alk. Getränken 2,28 € pro Tag für Kinder von ALG II Bezieher. (Kreis 2,43 €)

Davon entfallen 39,07  ( Kreis 2/5) auf ein Mittagessen, was 0,89 € bedeutet. In diesem Preis ist nein nicht alk. Getränk in der Höhe von 0,10 € enthalten.

Somit steht einem Kind eines ALG II Beziehers konkret 0,79 € pro Mittagessen zur Verfügung. Bei einem durchschnittlichen Essenspreis an den Schulen des Landkreises in Höhe von 2,84 € und angegebenen 20 Betreuungstagen ist der von der Kreisverwaltung angegebene Anteil von 20 € falsch. Nach unseren internen Berechnungen beträgt der Anteil – nur für das Mittagessen in den Schulen – im Landkreis Darmstadt/Dieburg gegenwärtig 41 € pro Jugendlichen eines/ einer ALG Beziehers/inn.

 

Die Anfrage ist weiterhin nicht nachvollziehbar, insbesondere deswegen nicht, weil sie mit viel Aufwand zu erklären versucht, dass Kinder von SGB II - Beziehern bezüglich des Mittagessens an Schulen einen Eigenanteil von 41,-- € zu tragen haben (also eine viel nachteiligere Regelung für das Klientel als die von der KfB gefundene Regelung). Inhaltlich entspricht die Anfrage der vom September 2007. Einen gleich lautenden Antrag hatte Herr Bischoff in der Sitzung des GGSA am 31.10.2007 ohne weitere Diskussion zurückgezogen.

 

 Ziel der Überlegungen der KfB war die Formulierung einer Regelung, die es den Kindern der SGB II- Leistungsbeziehern im Falle der Integration in den Arbeitsmarkt ermöglicht, ihre Kinder an dem Mittagessen in den Schulen teilnehmen zu lassen.

 

Dabei musste natürlich berücksichtigt werden, dass dadurch eine häusliche Ersparnis dadurch entsteht, dass die Kinder in dieser Zeit nicht zu Hause essen müssen und es mussten daher Überlegungen angestellt werden, in welchem Umfang aus den Regelleistungen der Kinder zu den Kosten des Mittagessens monatlich beigetragen werden kann. Die Berechnung der Partei Die Linke-DKP ist falsch und gründet auf der (veralteten) Einkommens - und Verbrauchsstichprobe (EVS) von 1998!

 

Da schon längere Zeit die Werte der EVS von 2003 vorliegen, wurden sie in die so genannte Regelsatzverordnung für das SGB XII aufgenommen, die zum 01.01.2007 in Kraft trat. Aus § 20 Absatz 4 Satz 2 SGB II ergibt sich, dass die Regelungen des SGB XII die Regelleistung betreffend auch auf das SGB II anzuwenden sind!

 

Aus der EVS 2003 ergibt sich, dass bei einer Regelleistung von 345,-- € auf den Bereich Ernährung/Getränke ein Betrag von 118,30 € entfällt, was einem Prozentsatz von 34,29 entspricht. In Anbetracht der Regelleistungserhöhung zum 01.07.2007 erhöht sich dieser  Anteil auf 118,99 €!

 

Auch in Anbetracht der Rechtsprechung und Kommentierung zum SGB II, die in dieser Frage eine Bandbreite von 35 - 40 % aufweist, liegt die KfB mit ihrer Annahme, dass in jeder Regelleistung 35 % für Ernährung und Getränke enthalten ist, sicherlich richtig!

  

Ausgehend von einer Regelleistung in Höhe von 208,-- € für ein Kind im Altersbereich zwischen 0-14 Jahren errechnet sich damit ein Monatsbetrag in Höhe von 72,80 €, der auf Ernährung und Getränke entfällt. Eine Aufteilung dieses Betrages auf 1/5-tel für Frühstück, 2/5-tel für Mittagessen und 2/5-tel für Abendessen erscheint sachgerecht und wurde im Übrigen auch schon zu Zeiten des BSHG so gehandhabt! Damit entfallen 2/5-tel der 72,80 € auf das Mittagessen, mithin also 29,12 € monatlich!

 

Geht man nun davon aus, dass ein Monat durchschnittlich 30 Tage hat und das Kind 20 Tage im Monat an dem Mittagessen in den Schulen teilnimmt, errechnet sich ein Betrag von 19,41 €.

 

Die KfB geht damit richtigerweise davon aus, dass ein Kind aus seiner Regelleistung mit monatlich 20,-- € zu den Kosten des Mittagessens beitragen kann, weil insoweit eine häusliche Ersparnis besteht.

 

Darüber hinaus gehende Kosten des Mittagessens werden von der KfB übernommen, soweit sie der Eingliederung der Eltern in den Arbeitsmarkt dienen!

 

Das Land Hessen erstattet diese zusätzlichen Kinderbetreuungskosten zu 100 % über das Landesprogramm PiA (passgenau in Arbeit), sofern im Einzelfall eine entsprechende Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen wurde. Aufwand und Ertrag werden über den Auftrag B 2148002 abgewickelt.

 

Eine Berichtigung der ursprünglichen Stellungnahme der KfB ist nicht angezeigt!

 

Für diese Stellungnahme sind Personalkosten in Höhe von 13,05 Euro entstanden.