Sitzung: 10.12.2007 Kreistag
Beschluss: Kenntnis genommen
Anfrage der Fraktion von Die Linke-DKP:
Auf unsere Anfrage 1332-2007 vom 23.08.2007 „Wie wird mit Kinder von ALG II Beziehern verfahren, die sich eine Mittagsverpflegung an den Schulen des Landkreises sich nicht leisten können ?“ wurde uns geantwortet: „Gem. § 20 Absatz 1 SGB II umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes besonders die Ernährung. Der ernährungsbedingte Anteil der Regelleistung würde mit 35 % bemessen. Davon würden 2/5 auf das Mittag- und Abendessen – 1/5 auf das Frühstück entfallen. Bei einem durchschnittlichen Betreuungsumfang von 20 Tagen errechne sich derzeit ein monatlicher Eigenanteil von 20 € !
Wir fragen an , ob die unten stehenden Angaben nicht
korrekter sind und bitten nach umfangreicher Überprüfung ihrerseits um
entsprechende Änderung unserer Anfrage 1332-2007 ?
Gemäß § 20 Absatz 1 SGB II umfasst die Regelleistung
zur Sicherung des Lebensunterhaltes besonders auch die Ernährung. Der
ernährungsbedingte Anteil der Regelleistung beträgt 100 % der entsprechenden Verbrauchsausgaben
unterer Verbrauchergruppen. Diese belaufen sich gegenwärtig auf 114,23 €. Der
60 prozentige Anteil für Kinder von 0-14 Jahre (man geht im SGB II
merkwürdigerweise davon aus, dass ein Kind mit 6 Monaten denselben Bedarf wie
ein 14 jähriges Kind hat .Diese besonders kinderfreundliche Note des SGB II ist
gem. der Lage der Rechtsprechung höchst umstritten) beträgt somit 68,54 €.
(Kreisberechnung 72,80 €)
Bei angenommenen 30 Monatstagen beträgt der Anteil für
Nahrung und nicht alk. Getränken 2,28 € pro Tag für Kinder von ALG II Bezieher.
(Kreis 2,43 €)
Davon entfallen 39,07
( Kreis 2/5) auf ein Mittagessen, was 0,89 € bedeutet. In diesem Preis
ist nein nicht alk. Getränk in der Höhe von 0,10 € enthalten.
Somit steht einem Kind eines ALG II Beziehers konkret
0,79 € pro Mittagessen zur Verfügung. Bei einem durchschnittlichen Essenspreis
an den Schulen des Landkreises in Höhe von 2,84 € und angegebenen 20
Betreuungstagen ist der von der Kreisverwaltung angegebene Anteil von 20 €
falsch. Nach unseren internen Berechnungen beträgt der Anteil – nur für das
Mittagessen in den Schulen – im Landkreis Darmstadt/Dieburg gegenwärtig 41 €
pro Jugendlichen eines/ einer ALG Beziehers/inn.
Die Anfrage ist weiterhin nicht nachvollziehbar,
insbesondere deswegen nicht, weil sie mit viel Aufwand zu erklären versucht,
dass Kinder von SGB II - Beziehern bezüglich des Mittagessens an Schulen einen
Eigenanteil von 41,-- € zu tragen haben (also eine viel nachteiligere Regelung
für das Klientel als die von der KfB gefundene Regelung). Inhaltlich entspricht
die Anfrage der vom September 2007. Einen gleich lautenden Antrag hatte Herr
Bischoff in der Sitzung des GGSA am 31.10.2007 ohne weitere Diskussion
zurückgezogen.
Ziel der Überlegungen der KfB war die Formulierung
einer Regelung, die es den Kindern der SGB II- Leistungsbeziehern im Falle der
Integration in den Arbeitsmarkt ermöglicht, ihre Kinder an dem Mittagessen in
den Schulen teilnehmen zu lassen.
Dabei musste natürlich berücksichtigt werden, dass dadurch
eine häusliche Ersparnis dadurch entsteht, dass die Kinder in dieser Zeit nicht
zu Hause essen müssen und es mussten daher Überlegungen angestellt werden, in
welchem Umfang aus den Regelleistungen der Kinder zu den Kosten des
Mittagessens monatlich beigetragen werden kann. Die Berechnung der Partei
Die Linke-DKP ist falsch und gründet auf der (veralteten)
Einkommens - und Verbrauchsstichprobe (EVS) von 1998!
Da schon längere Zeit die Werte der EVS von 2003 vorliegen,
wurden sie in die so genannte Regelsatzverordnung für das SGB XII aufgenommen,
die zum 01.01.2007 in Kraft trat. Aus § 20 Absatz 4 Satz 2 SGB II ergibt sich,
dass die Regelungen des SGB XII die Regelleistung betreffend auch auf das SGB
II anzuwenden sind!
Aus der EVS 2003 ergibt sich, dass bei einer Regelleistung
von 345,-- € auf den Bereich Ernährung/Getränke ein Betrag von 118,30 €
entfällt, was einem Prozentsatz von 34,29 entspricht. In Anbetracht der
Regelleistungserhöhung zum 01.07.2007 erhöht sich dieser Anteil auf 118,99 €!
Auch in Anbetracht der Rechtsprechung und Kommentierung zum
SGB II, die in dieser Frage eine Bandbreite von 35 - 40 % aufweist, liegt die
KfB mit ihrer Annahme, dass in jeder Regelleistung 35 % für Ernährung und
Getränke enthalten ist, sicherlich richtig!
Ausgehend von einer Regelleistung in Höhe von 208,-- € für
ein Kind im Altersbereich zwischen 0-14 Jahren errechnet sich damit ein
Monatsbetrag in Höhe von 72,80 €, der auf Ernährung und Getränke entfällt. Eine
Aufteilung dieses Betrages auf 1/5-tel für Frühstück, 2/5-tel für Mittagessen
und 2/5-tel für Abendessen erscheint sachgerecht und wurde im Übrigen auch
schon zu Zeiten des BSHG so gehandhabt! Damit entfallen 2/5-tel der 72,80 € auf
das Mittagessen, mithin also 29,12 € monatlich!
Geht man nun davon aus, dass ein Monat durchschnittlich 30
Tage hat und das Kind 20 Tage im Monat an dem Mittagessen in den Schulen
teilnimmt, errechnet sich ein Betrag von 19,41 €.
Die KfB geht damit richtigerweise davon aus, dass ein Kind
aus seiner Regelleistung mit monatlich 20,-- € zu den Kosten des Mittagessens
beitragen kann, weil insoweit eine häusliche Ersparnis besteht.
Darüber hinaus gehende Kosten des Mittagessens werden von
der KfB übernommen, soweit sie der Eingliederung der Eltern in den Arbeitsmarkt
dienen!
Das Land Hessen erstattet diese zusätzlichen
Kinderbetreuungskosten zu 100 % über das Landesprogramm PiA (passgenau in
Arbeit), sofern im Einzelfall eine entsprechende Eingliederungsvereinbarung
abgeschlossen wurde. Aufwand und Ertrag werden über den Auftrag B 2148002
abgewickelt.
Eine Berichtigung der ursprünglichen
Stellungnahme der KfB ist nicht angezeigt!
Für diese Stellungnahme sind
Personalkosten in Höhe von 13,05 Euro entstanden.