Nachtrag: 24.10.2007

Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Der Landkreis Darmstadt-Dieburg stellt sich den Sparkassen Darmstadt und Dieburg ab dem Wirtschaftsjahr 2008 als Bürge für einen neu eingerichteten Vereins-Darlehensfonds mit einer Gesamtsumme von 4 Millionen Euro (jeweils 2 Millionen Euro bei den Sparkassen Darmstadt und Dieburg) zur Verfügung.

 

Die von den Sparkassen an Vereine gewährte Darlehenssumme ist zweckgebunden für die langfristige Sicherung, Modernisierung und Sanierung der Sportstätten und Vereinsanlagen sowie für Maßnahmen der Energieeinsparung zu verwenden.

 

Die Darlehenssumme darf in der Regel den Betrag von 50.000,- Euro pro Verein und eine Laufzeit von 20 Jahren nicht übersteigen.

 

Sportvereine, die Darlehen aus diesem Fonds in Anspruch nehmen, müssen dem Landessportbund Hessen als Mitglied angehören und der Vereinssitz und die Sportstätten im Bereich des Landkreises Darmstadt-Dieburg liegen. Analog dieser Regelung müssen die übrigen Vereine ebenfalls einem Landes-, Bezirks- oder Kreisverband als Dachverband angehören.

 

Der Kreistag entscheidet auf Vorschlag der Sparkassen in jedem Einzelfall über die zu gewährende Bürgschaft.

 

Die Richtlinien über die Sportförderung des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 18. Dezember 1995 werden unter Ziffer VI, Abs. 2 neu gefasst:

 

2.    Für Sportstättenbauten, bei denen auf eine Landesförderung verzichtet wird, gilt folgende Regelung:

      

       Die außerhalb der Dringlichkeitsliste (ohne Landeszuschuss) für eine Kreisförderung angemeldeten vereinseigenen Baumaßnahmen können entsprechend der bereitstehenden Haushaltsmittel durch Zuschüsse gefördert werden.

      

       Der Kreiszuschuss beträgt bis zu 10 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten.

 

       Im Bedarfsfall kann über die Sparkassen Darmstadt und Dieburg ein Darlehen bis zu 50.000,- Euro/Verein für die langfristige Sicherung, Modernisierung und Sanierung der Sportstätten sowie für Maßnahmen der Energieeinsparung gewährt werden.

       Hierfür übernimmt der Landkreis vorbehaltlich der Beschlussfassung durch den Kreistag eine Bürgschaft.