Nachtrag: 06.06.2007

Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Die Satzung über die Verleihung des Georg-Christoph-Lichtenberg-Preises des Landkreises Darmstadt-Dieburg wird wie folgt beschlossen.

 

Satzung über die Verleihung des Georg-Christoph-Lichtenberg-Preises des Landkreises Darmstadt-Dieburg

 

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Hessische Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 7.3.2005 (GVBl. I, S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.7.2006 (GVBl. I S. 394, 421), hat der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx die nachfolgende Satzung beschlossen.

 

§ 1 Allgemeines

(1)   Der Landkreis Darmstadt-Dieburg stiftet zur Förderung der im Bereich der bildenden Kunst und Literatur tätigen Personen den Georg-Christoph-Lichtenberg-Preis.

(2)   Der Preis wird alle zwei Jahre im Wechsel für bildende Kunst und Literatur verliehen.

 

§ 2 Ausstattung

(1)   Der Preis wird mit einer Urkunde und einem Geldbetrag in Höhe von 10.000 Euro verliehen. Er kann auf mehrere Preisträgerinnen und Preisträger aufgeteilt werden. Die Preisträger erhalten nach Möglichkeit die Gelegenheit, ihr ausgezeichnetes Werk der Öffentlichkeit im Landkreis Darmstadt-Dieburg vorzustellen.

(2)   Der Preis darf jeder Person nur einmal verliehen werden.

 

§ 3 Personenkreis

(1)   Der Preis wird für besonders förderungswürdige Leistungen auf dem Gebiet der bildenden Kunst (Malerei, Architektur, Grafik, Bildhauerei u. ä.) oder der Literatur an Schriftstellerinnen und Schriftsteller/bildende Künstlerinnen und Künstler  verliehen, die in der südhessischen Region leben oder einen Bezug dazu haben.

 

§ 4 Preisvergabe

(1)   Der Kreisausschuss bestimmt für jede Preisvergabe fünf anerkannte Fachleute aus dem Bereich bildende Kunst oder Literatur (Vorjury), die aus dem jeweiligen Bereich insgesamt fünf Künstlerinnen und Künstler oder Schriftstellerinnen und Schriftsteller mit entsprechender Begründung und notwendigen Informationen vorschlagen, die auf Grund ihrer Arbeit als Preisträgerin oder Preisträger für den Georg-Christoph-Lichtenberg-Preis geeignet und einer Verleihung würdig sind.

(2)   Über die Preisvergabe entscheidet eine Jury, die jeweils für den Bereich der bildenden Kunst oder der Literatur gebildet wird. Die Jury besteht aus:

a)      der zuständigen Dezernentin oder dem zuständigen Dezernenten, die oder der den Vorsitz führt,

b)      je einem Mitglied der im Kreistag vertretenen Fraktionen,

c)      sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern, in gleicher Anzahl wie Buchstabe a) und b), die durch den Kreisausschuss bestimmt werden, darunter die Mitglieder der Vorjury.

(3)   Weitere Einzelheiten legt der Kreisausschuss fest.

 

§ 5 Preisverleihung

(1)   Die Preisverleihung findet in einer öffentlichen Feierstunde statt.

 

§ 6 Inkrafttreten

(1)   Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und ersetzt die durch den Kreistag in seiner Sitzung am 9.11.1998 beschlossene Satzung.