Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Satzung zur 3. Änderung der Satzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg über die Erhebung von Gebühren für die Untergringung von Personen nach dem Landesaufnahmegesetz (Unterbringungsgebührensatzung)

 

Aufgrund der §§ 5, 16, 17, 30 Nr. 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), des § 5a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (LAG) vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2020 (GVBl. S. 767), und der §§ 1, 2, 3, 4, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), hat der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg am 26.09.2022 die folgende Satzung zur 3. Änderung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen nach § 1 des Landesaufnahmegesetzes (Unterbringungsgebührensatzung) beschlossen:

 

Artikel 1:

 

§ 1 Absatz 3 wird wie folgt um Satz 3 ergänzt:

 

§ 1 Öffentliche Einrichtung / Gebührenerhebung

 

(3) Das Nutzungsverhältnis zwischen dem Träger und der aufgenommenen und untergebrachten Person ist öffentlich-rechtlicher Natur und zeitlich begrenzt (§ 3 Abs. 3 LAG). Ein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht (§ 3 Abs. 2 LAG). Das Nähere über die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses und dessen Beendigung regelt eine Satzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg zum Nutzungsverhältnis (§ 5a Abs. 1 Nr. 1 und 3 LAG).

 

§ 1 Absatz 4 wird wie folgt abgeändert:

 

(4) Der Landkreis Darmstadt-Dieburg erhebt für die Unterbringung von Personen nach Abs. 1 Gebühren gemäß § 4 Abs. 1 LAG, die von der ministeriellen Rechtsverordnung (§ 4 Abs. 2 LAG: Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung) abweichen (§ 5a Abs. 1 Nr. 2 LAG).

 

§ 2 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:

 

§ 2 Gebührenschuld

 

(1) Gebührenschuldnerin ist die Person, die in einer Gemeinschaftsunterkunft oder einer anderen Unterkunft untergebracht ist (§ 1 Abs. 1). Als Haushaltsvorstand ist sie auch Gebührenschuldnerin für weitere (minderjährige) Personen, die ihrer Familie angehören.

 

§ 2 Absatz 2 wird wie folgt abgeändert und ergänzt:

 

(2) Der für die Unterbringung zuständige Träger setzt die Unterbringungsgebühren durch einen Gebührenbescheid fest. Die Gebührenschuld für einen vollen Kalendermonat entsteht mit seinem Beginn, spätestens aber mit dem Tag der Unterbringung. Das Nutzungsverhältnis endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Rückgabe der benutzten Räumlichkeiten und der überlassenen Gegenstände. Die zu zahlenden Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die festgesetzte Gebührenschuld wird jeweils am fünften Werktag eines Kalendermonats fällig. Entsteht die Gebührenschuld erst im Laufe eines Kalendermonats, wird die Gebühr für diesen Kalendermonat mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern im Gebührenbescheid keine andere Regelung getroffen wird.

 

§ 3 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert:

 

§ 3 Höhe der Unterbringungsgebühren

 

(1) Für die Höhe der Unterbringungsgebühren ist § 10 Abs. 2 bis 4 KAG maßgebend, wobei die Gebühren die tatsächlichen mit der Unterbringung verbundenen Kosten nicht überschreiten dürfen (§ 5a Abs. 2 Satz  1 LAG). Geboten ist eine Kostenermittlung für das Satzungsgebiet (§ 1 Abs. 1).

 

§ 4 wird wie folgt abgeändert:

 

Die Bezeichnung von § 4 wird in „Gebührenermäßigung“ geändert. Die vorherige Bezeichnung „…und –erhöhung“ wird ersatzlos gestrichen.

 

§ 4 Gebührenermäßigung

 

§ 4 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:

 

(1) Die Unterbringungsgebühren ermäßigen sich gemäß § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LAG gegebenenfalls monatlich auf den Betrag, um den das Einkommen und Vermögen einer Person ihren Anspruch auf laufende Leistungen nach den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) übersteigt.

 

§ 4 Absatz 3 wird ersatzlos gestrichen

 

§ 4 Absatz 4 rückt aufgrund der Streichung von Absatz 3 an die Stelle des ursprünglichen Absatz 3. Inhaltlich erfolgt keine Veränderung, da die Änderung lediglich nummerischer Natur ist:

 

(3) In Härtefällen kann der Kreisausschuss auf die Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise verzichten.

 

§ 5 Absatz 1 wird ersatzlos gestrichen

 

§ 5 wird im Übrigen wie folgt angepasst:

 

§ 5 Rückwirkende Gebührenerhebung

 

Eine rückwirkende Gebührenerhebung unterbleibt, soweit sie zu einer Nachzahlungspflicht bei einer untergebrachten Person führen würde, für die kein Erstattungsanspruch gegenüber einem Sozialleistungsträger besteht (§ 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LAG).

 

Artikel 2:

 

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.