Beschluss:
Satzung zur 3.
Änderung der Satzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg über die Erhebung von
Gebühren für die Untergringung von Personen nach dem Landesaufnahmegesetz
(Unterbringungsgebührensatzung)
Aufgrund der
§§ 5, 16, 17, 30 Nr. 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom
1. April 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom
11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), des § 5a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Gesetzes
über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen
Personen (LAG) vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 399), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 12. November 2020 (GVBl. S. 767), und der §§ 1, 2, 3, 4, 9 und 10 des
Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl.
S. 134), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S.
247), hat der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg am 26.09.2022 die
folgende Satzung zur 3. Änderung über die Erhebung von Gebühren für die
Unterbringung von Personen nach § 1 des Landesaufnahmegesetzes
(Unterbringungsgebührensatzung) beschlossen:
Artikel 1:
§ 1 Absatz 3 wird wie
folgt um Satz 3 ergänzt:
§ 1 Öffentliche Einrichtung / Gebührenerhebung
(3)
Das Nutzungsverhältnis zwischen dem Träger und der aufgenommenen und
untergebrachten Person ist öffentlich-rechtlicher Natur und zeitlich begrenzt
(§ 3 Abs. 3 LAG). Ein Anspruch auf Unterbringung in einer
bestimmten Unterkunft besteht nicht (§ 3 Abs. 2 LAG). Das Nähere über die
Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses und dessen
Beendigung regelt eine Satzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg zum
Nutzungsverhältnis (§ 5a Abs. 1 Nr. 1 und 3 LAG).
§ 1 Absatz 4 wird wie
folgt abgeändert:
(4)
Der Landkreis Darmstadt-Dieburg erhebt für die Unterbringung von Personen nach
Abs. 1 Gebühren gemäß § 4 Abs. 1 LAG, die von der ministeriellen
Rechtsverordnung (§ 4 Abs. 2 LAG: Verteilungs- und
Unterbringungsgebührenverordnung) abweichen (§ 5a Abs. 1 Nr. 2 LAG).
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt
ergänzt:
§ 2 Gebührenschuld
(1)
Gebührenschuldnerin ist die Person, die in einer Gemeinschaftsunterkunft oder
einer anderen Unterkunft untergebracht ist (§ 1 Abs. 1). Als Haushaltsvorstand
ist sie auch Gebührenschuldnerin für weitere (minderjährige) Personen, die ihrer
Familie angehören.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt
abgeändert und ergänzt:
(2)
Der für die Unterbringung zuständige Träger setzt die Unterbringungsgebühren
durch einen Gebührenbescheid fest. Die Gebührenschuld für einen vollen
Kalendermonat entsteht mit seinem Beginn, spätestens aber mit dem Tag der
Unterbringung. Das Nutzungsverhältnis endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen
Rückgabe der benutzten Räumlichkeiten und der überlassenen Gegenstände. Die zu
zahlenden Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die festgesetzte
Gebührenschuld wird jeweils am fünften Werktag eines Kalendermonats fällig.
Entsteht die Gebührenschuld erst im Laufe eines Kalendermonats, wird die Gebühr
für diesen Kalendermonat mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern
im Gebührenbescheid keine andere Regelung getroffen wird.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt
abgeändert:
§ 3 Höhe
der Unterbringungsgebühren
(1)
Für die Höhe der Unterbringungsgebühren ist § 10 Abs. 2 bis 4 KAG maßgebend,
wobei die Gebühren die tatsächlichen mit der Unterbringung verbundenen Kosten
nicht überschreiten dürfen (§ 5a Abs. 2 Satz
1 LAG). Geboten ist eine Kostenermittlung für das Satzungsgebiet (§ 1
Abs. 1).
§ 4 wird wie folgt
abgeändert:
Die
Bezeichnung von § 4 wird in „Gebührenermäßigung“ geändert. Die vorherige
Bezeichnung „…und –erhöhung“ wird ersatzlos gestrichen.
§ 4
Gebührenermäßigung
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt
ergänzt:
(1)
Die Unterbringungsgebühren ermäßigen sich gemäß § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LAG
gegebenenfalls monatlich auf den Betrag, um den das Einkommen und Vermögen
einer Person ihren Anspruch auf laufende Leistungen nach den Vorschriften des
Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB II) oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) übersteigt.
§ 4 Absatz 3 wird
ersatzlos gestrichen
§ 4 Absatz 4
rückt aufgrund der Streichung von Absatz 3 an die Stelle des ursprünglichen
Absatz 3. Inhaltlich erfolgt keine Veränderung, da die Änderung lediglich
nummerischer Natur ist:
(3)
In Härtefällen kann der Kreisausschuss auf die Erhebung von Gebühren ganz oder
teilweise verzichten.
§ 5 Absatz 1 wird
ersatzlos gestrichen
§ 5 wird im Übrigen
wie folgt angepasst:
§ 5 Rückwirkende
Gebührenerhebung
Eine
rückwirkende Gebührenerhebung unterbleibt, soweit sie zu einer
Nachzahlungspflicht bei einer untergebrachten Person führen würde, für die kein
Erstattungsanspruch gegenüber einem Sozialleistungsträger besteht
(§ 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LAG).
Artikel 2:
Inkrafttreten
Die
Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.