Nachtrag: 04.04.2022

Beschluss: verwiesen

Beschlussvorschlag:

 

1. Die Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 wird wie folgt beschlossen:

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 wird

 

2022

2023

im Ergebnishaushalt

 

 

im ordentlichen Ergebnis

 

 

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

578.829.755 €

594.725.561 €

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

609.001.293 €

621.808.402 €

mit einem Saldo von

-30.171.538 €

-27.082.841 €

im außerordentlichen Ergebnis

 

 

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

2.000 €

2.000 €

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

0 €

0 €

mit einem Saldo von

2.000 €

2.000 €

mit einem Fehlbedarf von

30.169.538 €

27.080.841 €

 

 

 

im Finanzhaushalt

 

 

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Aus-zahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

-20.418.800 €

-17.709.804 €

und dem Gesamtbetrag der

 

 

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.679.821 €

2.017.321 €

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

6.738.471 €

10.351.630 €

mit einem Saldo von

-5.058.650 €

-8.334.309 €

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

6.378.471 €

9.654.130 €

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

25.410.351 €

25.303.483 €

mit einem Saldo von

-19.031.880 €

-15.649.353 €

mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von

44.509.330 €

41.693.466 €

festgesetzt.

 

 

 

§ 2

 

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme in den Haushaltsjahren 2022 und 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird für 2022 auf 6.378.471 Euro und für 2023 auf 9.654.130 Euro festgesetzt.

 

§ 3

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in den Haushaltsjahren 2022 und 2023 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird für 2022 auf 2.430.000 Euro und für 2023 auf 2.090.000 Euro festgesetzt.

 

§ 4

 

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die in den Haushaltsjahren 2022 und 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird für 2022 auf 60.000.000 Euro und für 2023 auf 80.000.000 Euro festgesetzt.

 

§ 5

 

a) Kreisumlage

 

Der Hebesatz für die von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden für das Haushaltsjahr 2022 zu erhebende Kreisumlage wird auf 34,68 % der Kreisumlagegrundlagen festgesetzt.

 

Der Hebesatz für die von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden für das Haushaltsjahr 2023 zu erhebende Kreisumlage wird auf 35,12 % der Kreisumlagegrundlagen festgesetzt.

 

b) Schulumlage

 

Der Hebesatz für den von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden für das Haushaltsjahr 2022 zu erhebenden Zuschlag zur Kreisumlage wird auf 20,32 % der Kreisumlagegrundlagen festgesetzt.

 

Der Hebesatz für den von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden für das Haushaltsjahr 2023 zu erhebenden Zuschlag zur Kreisumlage wird auf 19,88 % der Kreisumlagegrundlagen festgesetzt.

 

 

Die Kreisumlage und der Zuschlag zur Kreisumlage sind in 12 Monatsraten jeweils zum 20. eines jeden Monats zu entrichten. Rückständige Umlagen sind nach § 54 FAG mit jährlich 2 % über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.

 

§ 6

 

Es gilt das vom Kreistag am 20.06.2022 beschlossene Haushaltssicherungskonzept.

 

§ 7

 

Es gilt der vom Kreistag als Teil des Haushaltsplans am 20.06.2022 beschlossene Stellenplan.

 

 

2. Das dem Haushaltsplan beigefügte Investitionsprogramm für die Jahre 2021 bis 2025 wird
    beschlossen.

 

3. Das dem Haushaltsplan beigefügte Haushaltssicherungskonzept wird beschlossen.