Anfrage der
Fraktion der Freie Wähler/UWG:
Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII hat ein Kind von der Vollendung des ersten bis des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Der Umfang der Förderung richtet sich nach dem Bedarf des Kindes. In der Kindertagespflege wird dieser vom Landkreis anerkannte Bedarf auf 30 Wochenstunden begrenzt, eine ebensolche Begrenzung erfolgt in Tageseinrichtungen nicht.
Die Kindertagespflegepersonen haben dem Landkreis zum Stichtag 01.03. jedes Jahres eine Bestandsliste der Tageskinder einzureichen, womit anschließend die Verteilung der durch das Land Hessen gewährten Fördermittel auf die Tagespflegepersonen festgelegt wird.
Wir fragen deshalb den Kreisausschuss:
1. Weshalb anerkennt der Landkreis lediglich einen Bedarf von 30 Wochenstunden in der Kindertagespflege und behandelt sie hier nicht in gleicher Weise wie die Förderung in Tageseinrichtungen? Welche rechtlichen Grundlagen gibt es für diese Entscheidung?
Gemäß § 24 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz
1 Satz 3 SGB VIII richtet sich der Betreuungsumfang nach dem individuellen
Bedarf. Dieser muss objektiv nachvollziehbar sein, wie z.B. durch den Nachweis
der Arbeitszeiten, die eine längere Betreuung notwendig machen und gilt für
Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen gleichermaßen. In unserer
Satzung ist zugunsten der Eltern eine Förderung von 30 Stunden festgelegt, die
nicht Bedarfsabhängig nachgewiesen werden muss (siehe § 2 Abs. 3 der Satzung
über die Teilnahme an der
Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer
laufenden Geldleistung im Landkreis Darmstadt-Dieburg).
2. Wie hoch sind die Fördermittel des Landes Hessen für die Kindertagespflege und in welcher Höhe zahlt der Landkreis Fördermittel für die Kindertagespflege in 2022 aus? Wie hoch waren diese Beträge in den vergangenen fünf Jahren?
Kann erst zum
nächsten Kreistag erhoben werden.
3. Wo sind die Kriterien für die Vergabe dieser Fördermittel festgelegt und wo können sie nachgelesen werden? Welche rechtliche Grundlage hat das bisherige Vergabeverfahren?
Die Berechnung und Weitergabe der Landesförderung erfolgt auf Grundlage
des § 32 a HKJGB, speziell Absatz 4. Die Auszahlung der Fördermittel als
laufende Geldleistung ist in unserer Satzung im § 4 geregelt.