Anfrage der Fraktion der AfD:

 

Die Freiheitsgarantie der Grundrechte wird durch die Zwangsmaßnahmen der Corona-Maßnahmenkrise in willkürlicher Weise eingeschränkt, dagegen gehen die Bürger auf die Straße.

 

Nach § 20a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gilt mit Ablauf des 15. März 2022 für Mitarbeiter im Gesundheitswesen eine sog. Impfnachweispflicht. Dabei weiß man, dass bis zu diesem Zeitpunkt in Deutschland die Omikron-Mutante mit Untervarianten dominieren wird, wie in den meisten anderen europäischen Staaten auch. Die gegenwärtig verwendeten Impfstoffe schützen aber weder vor einer Infektion mit der Omikron-Mutante und ihren Untervarianten, noch verhindern sie deren Weiterverbreitung. Ein angeblich wirksamer Impfstoff gegen die Omikron-Mutante ist erst für voraussichtlich April angekündigt (BioNTech). Eine (einrichtungsbezogene) Impfpflicht mit dem alten, unwirksamen Impfstoff, ist daher nicht nachvollziehbar.

 

Nach § 20a IfSG müssen Mitarbeiter im Gesundheitswesen (in Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, usw.) bis zum Ablauf des 15. März 2022 einen Impfnachweis gegen Covid-19, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis der medizinischen Kontraindikation vorweisen.

 

Wird der Nachweis nicht erbracht, hat der Arbeitgeber diese Mitarbeiter dem Gesundheitsamt zu melden. Das Gesundheitsamt kann dann für die Personen Untersagungsverfügungen erlassen, die Arbeitsräume zu betreten oder dort tätig zu werden.

 

Aus der Presse und den Diskussionen in diesen Einrichtungen kann man entnehmen, dass sich in manchen der betroffenen Einrichtungen bis zu 30% der Mitarbeiter weigern, den sog. „Immunitätsnachweis“, sprich den Impfnachweis, zu erbringen. Viele sind der Ansicht, nach vielfachem Kontakt mit Corona-Patienten in der Vergangenheit inzwischen ausreichend immunisiert zu sein und, dass die Impfung für sie selbst ein zu hohes Gesundheitsrisiko darstelle.

 

Die Personalknappheit, gerade in diesem sensiblen Bereich unserer Gesellschaft, ist allgemein bekannt. Die Corona-Maßnahmen wurden immer auch mit der Sorge vor Überlastung des Gesundheitswesens begründet. Nun führt der Gesetzgeber durch Impfdruck möglicherweise selbst eine Überlastungssituation im Gesundheitswesen herbei.

 

Die AfD-Fraktion stellt die folgenden Fragen:

 

1.      Ist es wegen des verlangten Impfnachweises gegen Covid-19 in den betroffenen Einrichtungen und Praxen im Landkreis schon zu Kündigungen gekommen oder haben sich Mitarbeiter dahingehend geäußert?

 

Antwort der Kreiskliniken Darmstadt-Dieburg:

 

Als das Gesetz zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht bekannt wurde, haben Mitarbeiter vereinzelt geäußert, dass sie im Falle der tatsächlichen Gesetzesumsetzung den Gesundheitsmarkt verlassen werden und sich eine andere Tätigkeit außerhalb des Gesundheitssektors suchen. Zu diesem Zeitpunkt fehlten jegliche Umsetzungsausführungen zum Gesetz und es wurde rechtlich sehr unterschiedlich ausgelegt. Auf allen Seiten bestand eine große Untersicherheit.

 

Seit Ende Februar liegt durch das Land Hessen ein Erlass zum Vollzug der einrichtungsbezogenen Impfpflicht vor. Die Einrichtungen melden EDV-basiert bis Ende März d. J. die Mitarbeiter die keinen Immunitätsnachweis vorgelegt haben. Das Gesundheitsamt fordert den Mitarbeiter auf, einen Immunitätsnachweis vorzulegen oder aber medizinische Kontraindikationen zu nennen. Kommt der Mitarbeiter dem nicht nach, kann das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot nach Anhörung der Einrichtung in Betracht ziehen. Der Erlass stellt klar, dass für alle Bereiche der medizinischen oder pflegerischen Versorgung von einem Personalmangel auszugehen sei, der auch durch intensive Bemühungen der Personalgenerierung kaum adäquat behoben werden kann. Für allgemeine Verwaltungs- und Unterstützungstätigkeiten stellt sich dies voraussichtlich anders dar, so dass hier seitens der Einrichtung eine kritische Versorgungssituation darstellt werden muss. Die Kreiskliniken Darmstadt-Dieburg werden für alle Mitarbeiterbereiche entsprechende Stellungnahmen im Bedarfsfall abgeben.

 

Weiterhin hat das Land Hessen klargestellt, dass alle Bestandsmitarbeiter ohne Immunitätsnachweis zunächst weiter eingesetzt werden dürfen und keinerlei arbeitsrechtlichen Maßnahmen erforderlich sind. Bei Neueinstellung muss ein Immunitätsnachweis vorgelegt werden, ohne diesen ist eine Einstellung nicht möglich.

 

Nach aktuellem Kenntnisstand hat bis jetzt lediglich ein Mitarbeiter aus dem Bereich Technik aufgrund der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gekündigt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass dieser Mitarbeiter wieder in sein Heimatland zurückkehren möchte.

2.      Ist es durch Mitarbeiter im Gesundheitswesen aus besagten Gründen bereits zu Arbeitssuchend-Meldungen im Landkreis gekommen?

 

Dies ist dem Landkreis Darmstadt-Dieburg nicht bekannt, da sich die Mitarbeiter bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden müssen.

3.      Liegen der Agentur für Arbeit ausreichend Bewerbungen von qualifizierten Kräften der Gesundheitsbranche vor, um Ausfälle durch den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes ausgleichen zu können?

 

Dies ist dem Landkreis Darmstadt-Dieburg nicht bekannt.

4.      Gibt es Anfragen aus den betroffenen Einrichtungen oder von betroffenen Mitarbeitern an das Gesundheitsamt bezüglich der Regelungen ab dem 15. März 2022? Welche Fragen werden häufig gestellt und wie bescheidet das Gesundheitsamt diese?

 

Ja, es gibt zahlreiche Fragen zu allen Details des § 20a. Das Gesundheitsamt bescheidet diese Fragen überhaupt nicht, sondern verweist auf den aktuellen Informationsstand - und hier insbesondere auf die Infos auf der Homepage: https://www.gesundheitsamt-dadi.de/infektion/informationen-zu-corona/

 

5.      Hat das Gesundheitsamt schon eigenständig Kontakt mit betroffenen Einrichtungen und Praxen aufgenommen und sich über die Lage dort informiert?

 

Nein.

6.      Beim Betretungsverbot bzw. dem Verbot tätig zu werden gem. § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG handelt es sich um eine Kann-Bestimmung. Wie wird das Gesundheitsamt bei Mitarbeitern entscheiden, die keinen Nachweis erbringen bzw. die Impfung ablehnen? Wird generell ein Betretungsverbot erlassen, oder wird man die Einrichtungen unterschiedlich behandeln?

 

Das Gesundheitsamt wird sich an den Erlass des HMSI halten (siehe Anhang), die Regelungen finden sich auf Seite 16 ff.

7.      Nach welchen konkreten Kriterien wird über die Verhängung eines Betretungsverbotes entschieden?

 

Siehe Beantwortung Frage 6.

8.      Hat das Gesundheitsamt einen Notfallplan für den Fall, dass ein relevanter Teil der Mitarbeiter in den genannten Einrichtungen ausfällt und die Gesundheitsversorgung deshalb nicht mehr gewährleistet ist?

 

Dies ist nicht die Aufgabe des Gesundheitsamts.

9.      Wer ist dann verantwortlich für Personenschäden z. B. durch mangelnde Betreuung oder medizinische Versorgung in den betroffenen Einrichtungen als Folge der Anwendung des Infektionsschutzgesetzes?

 

Für die sachgerechte und angemessene Versorgung der betreuten Personen ist weiterhin die betroffene Einrichtung zuständig.