Sitzung: 22.02.2021 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
Gem.
§ 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom
16.12.1969 (GVBl. I S. 307) i.d.F. vom 11.12.2019 (GVBl. S. 416) in Verbindung
mit § 8 Abs. 1 Ziff. 5 der
Verbandssatzung
des ZAW legt der Verbandsvorstand den Entwurf des Wirtschaftsplanes 2021 der
Verbandsversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vor.
Die
Verbandsversammlung hat den Wirtschaftsplan des ZAW für das Wirtschaftsjahr 2021
in ihrer Sitzung am 01.03.2021 wie folgt beschlossen:
§ 1
Der Wirtschaftsplan für das
Wirtschaftsjahr 2021 wird
im Erfolgsplan
in den Erträgen auf 23.012.487
€
in den Aufwendungen auf 25.152.400
€
Jahresgewinn/-verlust -2.139.913
€
festgesetzt.
Vermögensplan
Einnahmen 18.750
€
Ausgaben 18.750
€
§ 2
Eine Kreditaufnahme ist nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.
§ 4
Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.
§ 5
Die Aufstellung einer Stellenübersicht entfällt.
§ 6
Die
den Mitgliedskommunen gem. § 14 Abs. 3 der Verbandssatzung zu erstattenden
anteiligen Personalkosten werden von zurzeit 2,62 € bzw. ab dem 01.04.2021 auf
2,66 € je Einwohner/Jahr festgesetzt. Maßgebend ist die aktuelle
Einwohnerstatistik „ekom21“ (Haupt- und Nebenwohnsitz)
§ 7
Die
Mitgliedskommunen erhalten für den anteiligen Personalaufwand im Bereich der
Einsammlung und des Transportes von „Wilden Müllablagerungen“ - einschließlich
Papierkörbe - auf Basis der eingesammelten Jahrestonnage eine Erstattung. Diese
ergibt sich aus der Formel: Jahrestonnage dividiert durch 55 kg multipliziert
mit dem jeweiligen Stundensatz (aktuell: 49,67 € und ab dem 01.04.2021 erhöht
sich der Stundensatz auf 50,37 €) der ehemaligen Lohngruppe HLT 5 (inklusive
Arbeitsplatzkosten) abzüglich einem Drittel der den Kommunen ausgezahlten
DSD-Pauschale. Die abrechenbare Jahrestonnage wird auf 5,50 kg/E/a begrenzt.
§ 8
Für die Gebührenausgleichsrückstellung gelten die Bestimmungen des § 10
(2) KAG.
Für
die allgemeine Rücklage wird festgelegt, dass, sobald diese den Wert von 3,4
Mio. € überschreitet, eine Rückvergütung an die Gebührenzahlenden erfolgt.
§ 9
Der Gebührenkalkulationszeitraum wird auf die Zeit vom 01.01.2021 bis
31.12.2023 festgelegt.
Messel, den 01.03.2021
Robert
Ahrnt
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Verbandsvorstandsvorsitzender -