Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Gem. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. I S. 307) i.d.F. vom 11.12.2019 (GVBl. S. 416) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Ziff. 5 der

Verbandssatzung des ZAW legt der Verbandsvorstand den Entwurf des Wirtschaftsplanes 2021 der Verbandsversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vor.

 

Die Verbandsversammlung hat den Wirtschaftsplan des ZAW für das Wirtschaftsjahr 2021 in ihrer Sitzung am 01.03.2021 wie folgt beschlossen:

 

§ 1

Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2021 wird

im Erfolgsplan

in den Erträgen auf                                                    23.012.487 €

in den Aufwendungen auf                                         25.152.400 €

Jahresgewinn/-verlust                                                 -2.139.913 €

festgesetzt.

Vermögensplan

Einnahmen                                                                        18.750 €

Ausgaben                                                                          18.750 €

 

§ 2

Eine Kreditaufnahme ist nicht vorgesehen.

 

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.

 

§ 4

Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.

 

§ 5

Die Aufstellung einer Stellenübersicht entfällt.

 

§ 6

Die den Mitgliedskommunen gem. § 14 Abs. 3 der Verbandssatzung zu erstattenden anteiligen Personalkosten werden von zurzeit 2,62 € bzw. ab dem 01.04.2021 auf 2,66 € je Einwohner/Jahr festgesetzt. Maßgebend ist die aktuelle Einwohnerstatistik „ekom21“ (Haupt- und Nebenwohnsitz)

 

§ 7

Die Mitgliedskommunen erhalten für den anteiligen Personalaufwand im Bereich der Einsammlung und des Transportes von „Wilden Müllablagerungen“ - einschließlich Papierkörbe - auf Basis der eingesammelten Jahrestonnage eine Erstattung. Diese ergibt sich aus der Formel: Jahrestonnage dividiert durch 55 kg multipliziert mit dem jeweiligen Stundensatz (aktuell: 49,67 € und ab dem 01.04.2021 erhöht sich der Stundensatz auf 50,37 €) der ehemaligen Lohngruppe HLT 5 (inklusive Arbeitsplatzkosten) abzüglich einem Drittel der den Kommunen ausgezahlten DSD-Pauschale. Die abrechenbare Jahrestonnage wird auf 5,50 kg/E/a begrenzt.

 

§ 8

Für die Gebührenausgleichsrückstellung gelten die Bestimmungen des § 10 (2) KAG.

Für die allgemeine Rücklage wird festgelegt, dass, sobald diese den Wert von 3,4 Mio. € überschreitet, eine Rückvergütung an die Gebührenzahlenden erfolgt.

 

§ 9

Der Gebührenkalkulationszeitraum wird auf die Zeit vom 01.01.2021 bis 31.12.2023 festgelegt.

 

 

 

 

Messel, den 01.03.2021

 

 

                                                                                                       Robert Ahrnt

                                                                                      - Verbandsvorstandsvorsitzender -