Beschluss:

 

Die gemäß § 22 Absatz 1 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II), § 35 Absatz 1 des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) beziehungsweise im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) zu übernehmenden Kosten der Unterkunft und Heizung werden ab 01.02.2021 nach der nachstehend erläuterten aktualisierten Richtlinie für den Landkreis Darmstadt-Dieburg bemessen und auf alle Fälle von Neubewilligung und Weiterbewilligung angewandt. Die Regelungen des erleichterten Zugangs zu Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) sind bis 31.03.2021 vorrangig zu beachten.