Anfrage der Fraktion der CDU:
- Fallen für die Anschaffung von digitalen Schulbüchern Schutz- bzw. Lizenzgebühren an?
Für die Abwicklung der Lernmittelfreiheit ist die Schulaufsichtsbehörde
(das Staatliche Schulamt) zuständig, da digitale Lehrwerke laut
Hess.Schulgesetz § 153 auch unter die Lernmittelfreiheit fallen. Hierzu gehören
auch die Lizenzen.
- Wenn ja, übernimmt der Landkreis die komplette Schutz- bzw. Lizenzgebühr für die Anschaffung von digitalen Schulbüchern oder müssen sich die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern an den Gebühren beteiligen?
Der Schulträger
übernimmt keine Kosten für diese Lernmittel.
- An welchen Schulen wurden bereits digitale Schulbücher gegen Bezahlung von Schutz bzw. Lizenzgebühren angeschafft?
Hierüber hat der Schulträger keine Informationen, da die Verantwortung
bei den Schulen liegt.
- Gehören die digitalen Sachbücher nicht auch zur Lehrmittelfreiheit und müssten die entstehenden Kosten vom Land Hessen übernommen werden?
Die
Lernmittelfreiheit ist geregelt im Hess. Schulgesetz § 153 sowie in der
Verordnung über die Durchführung der Lernmittelfreiheit (DVO-LMF). Über die
Einstufung ergänzender Materialien („sonstiger Schriften“, wie Literatur,
Arbeitshefte) in herkömmlicher oder digitaler Form
entscheidet die Schulaufsichtsbehörde bzw. die Schulen.