Beschluss: Kenntnis genommen

Anfrage der Fraktion der CDU:

 

 

 

  1. Fallen für die Anschaffung von digitalen Schulbüchern Schutz- bzw. Lizenzgebühren an?

 

Für die Abwicklung der Lernmittelfreiheit ist die Schulaufsichtsbehörde (das Staatliche Schulamt) zuständig, da digitale Lehrwerke laut Hess.Schulgesetz § 153 auch unter die Lernmittelfreiheit fallen. Hierzu gehören auch die Lizenzen.

 

  1. Wenn ja, übernimmt der Landkreis die komplette Schutz- bzw. Lizenzgebühr für die Anschaffung von digitalen Schulbüchern oder müssen sich die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern an den Gebühren beteiligen?

 

Der Schulträger übernimmt keine Kosten für diese Lernmittel.

 

  1. An welchen Schulen wurden bereits digitale Schulbücher gegen Bezahlung von Schutz bzw. Lizenzgebühren angeschafft?

 

Hierüber hat der Schulträger keine Informationen, da die Verantwortung bei den Schulen liegt.

 

  1. Gehören die digitalen Sachbücher nicht auch zur Lehrmittelfreiheit und müssten die entstehenden Kosten vom Land Hessen übernommen werden?

 

Die Lernmittelfreiheit ist geregelt im Hess. Schulgesetz § 153 sowie in der Verordnung über die Durchführung der Lernmittelfreiheit (DVO-LMF). Über die Einstufung ergänzender Materialien („sonstiger Schriften“, wie Literatur, Arbeitshefte) in herkömmlicher oder digitaler Form entscheidet die Schulaufsichtsbehörde bzw. die Schulen.