Beschluss:
1. Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 wird wie folgt beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird
im Ergebnishaushalt |
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im ordentlichen Ergebnis mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf mit einem Saldo von im außerordentlichen Ergebnis mit dem Gesamtbetrag der Erträge
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf mit einem Saldo von |
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mit einem Überschuss von
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im Finanzhaushalt |
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mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
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und dem Gesamtbetrag der |
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Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf mit einem Saldo von |
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Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf mit einem Saldo von |
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mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von
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festgesetzt. |
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme in dem
Haushaltsjahr 2021 zur Finanzierung von Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 14.561.154 Euro
festgesetzt. Darin sind Kredite nach dem Hessischen Digitalpakt-Schule-Gesetz (HDigSchulG)
in Höhe von 4.154.000 Euro enthalten.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in dem Haushaltsjahr 2021 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 1.275.000 Euro festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die in dem Haushaltsjahr 2021 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 40.000.000 Euro festgesetzt.
§ 5
a) Kreisumlage
Der Hebesatz für die von den Kreisgemeinden für das Haushaltsjahr 2021 zu erhebende Kreisumlage wird auf 34,68 % der Kreisumlagegrundlagen festgesetzt.
b) Schulumlage
Der Hebesatz für den von den Kreisgemeinden für das Haushaltsjahr 2021 zu erhebenden Zuschlag zur Kreisumlage wird auf 19,00 % der Kreisumlagegrundlagen festgesetzt.
Die Kreisumlage und der Zuschlag zur Kreisumlage sind in 12 Monatsraten jeweils zum 20. eines jeden Monats zu entrichten. Rückständige Umlagen sind nach § 54 FAG mit jährlich 2 % über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.
§ 6
Es gilt das vom Kreistag beschlossene Haushaltssicherungskonzept.
§ 7
Es gilt der vom Kreistag als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
2. Das dem Haushaltsplan beigefügte Investitionsprogramm für die Jahre
2020 bis 2024 wird
beschlossen.
3. Das dem Haushaltsplan beigefügte Haushaltssicherungskonzept wird
beschlossen.