Sitzung: 07.09.2020 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Vorlage: 3069-2020/DaDi
Beschlussvorschlag:
Die nachfolgende
Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Self-Service-Terminals wird
beschlossen.
Gebührensatzung
des Landkreises Darmstadt-Dieburg für die Inanspruchnahme
des Self-Service-Terminals
Aufgrund der §§ 5, 30 Nr.5 und 62 der
Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.März
2005 (GVBl. I S. 183 ff.), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 24.
März 2020 (GVBl. S.201) in Verbindung mit § 9 des Gesetzes über Kommunale
Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S.247) hat der Kreistag
Darmstadt-Dieburg am XX.XX.XXXX nachfolgende Gebührensatzung beschlossen:
Präambel
Der Landkreis stellt für Bürgerinnen und
Bürger einen sogenannten „Self-Service-Terminal“ zur Erfassung biometrischer
Daten zur Verfügung. Für die Nutzung des Self-Service-Terminals soll insgesamt
eine Gebühr von 5,- Euro erhoben werden.
§
1 Gebührenpflichtiger Tatbestand
Zur Deckung der Kosten, die dem Landkreis
Darmstadt-Dieburg durch die Nutzung des Self-Service-Terminals entstehen,
erhebt der Landkreis Darmstadt-Dieburg eine Verwaltungsgebühr.
§
2 Gebührenschuldner/Gebührenschuldnerin
Jede natürliche Person, die den
Self-Service-Terminal nutzt, hat diese Gebühr zu entrichten.
§
3 Gebührenbemessung
Für die einmalige Nutzung des
Self-Service-Terminals wird eine pauschale Gebühr von 5,- Euro fällig. Die
Gebühr setzt sich zusammen aus der Verwaltungsgebühr der Bundesdruckerei in
Höhe von 4,16 Euro, aus einer Betriebskostenpauschale in Höhe von 0,10 Euro und
einer Personalkostenpauschale in Höhe von 0,74 Euro pro Nutzung.
§
4 Fälligkeit der Gebühr
Die Gebühr entsteht mit Nutzung des
Self-Service-Terminals und ist sofort fällig.
§
5 Zahlbarkeit
Die Gebühr wird in bar oder mit EC-Karte
gezahlt.
§
6 Inkraftreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.