Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Die nachfolgende Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Self-Service-Terminals wird beschlossen.

 

 

Gebührensatzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg für die Inanspruchnahme
des Self-Service-Terminals

 

Aufgrund der §§ 5, 30 Nr.5 und 62 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.März 2005 (GVBl. I S. 183 ff.), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 24. März 2020 (GVBl. S.201) in Verbindung mit § 9 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S.247) hat der Kreistag Darmstadt-Dieburg am XX.XX.XXXX nachfolgende Gebührensatzung beschlossen:

 

Präambel

Der Landkreis stellt für Bürgerinnen und Bürger einen sogenannten „Self-Service-Terminal“ zur Erfassung biometrischer Daten zur Verfügung. Für die Nutzung des Self-Service-Terminals soll insgesamt eine Gebühr von 5,- Euro erhoben werden.

 

§ 1 Gebührenpflichtiger Tatbestand

Zur Deckung der Kosten, die dem Landkreis Darmstadt-Dieburg durch die Nutzung des Self-Service-Terminals entstehen, erhebt der Landkreis Darmstadt-Dieburg eine Verwaltungsgebühr.

 

§ 2 Gebührenschuldner/Gebührenschuldnerin

Jede natürliche Person, die den Self-Service-Terminal nutzt, hat diese Gebühr zu entrichten.

 

§ 3 Gebührenbemessung

Für die einmalige Nutzung des Self-Service-Terminals wird eine pauschale Gebühr von 5,- Euro fällig. Die Gebühr setzt sich zusammen aus der Verwaltungsgebühr der Bundesdruckerei in Höhe von 4,16 Euro, aus einer Betriebskostenpauschale in Höhe von 0,10 Euro und einer Personalkostenpauschale in Höhe von 0,74 Euro pro Nutzung.

 

§ 4 Fälligkeit der Gebühr

Die Gebühr entsteht mit Nutzung des Self-Service-Terminals und ist sofort fällig.

 

§ 5 Zahlbarkeit

Die Gebühr wird in bar oder mit EC-Karte gezahlt.

 

§ 6 Inkraftreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.