Beschluss: Kenntnis genommen

Anfrage der Fraktion der AfD:

 

Im Zuge der andauernden Klimadebatte rücken zunehmend auch Dienstreisen der gewählten Volksvertreter in den Fokus.

 

Gemäß § 27 HGO haben die von Einwohnerinnen und Einwohnern des Landkreises gewählten Vertreterinnen und Vertreter des Kreistages u. a. Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen entstandenen Fahrtkosten, diese entstehen regelhaft zwischen Wohnort und Ort der Sitzung.

 

Der Kreisausschuss geht jedoch davon aus, dass dies nicht gemeint ist, wie sich auch aus den Fragestellungen entnehmen lässt.

 

Die AfD-Fraktion stellt die folgenden Fragen:

 

  1. Wie viele Dienstreisen zu Zielen außerhalb des Landkreises wurden seit Beginn der aktuellen Wahlperiode durchgeführt? Bitte aufschlüsseln nach Jahren, Landrat, haupt- und ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten, Dezernaten der Kreisverwaltung sowie jeweilige Zielorte.

 

Die gewünschten Daten liegen dem Kreisausschuss nur in Papierform vor. Zur Generierung der gewünschten Informationen wären sämtliche individuelle Abrechnungsunterlagen seit dem 1.4.2016 zu prüfen und zu erfassen. Diesen Aufwand betrachtet der Kreisausschuss als nicht leistbar.

Dienstreisen müssen nach Ziffer 4.5 der Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung für die Kreisverwaltung auf die für die Ausübung des Dienstgeschäftes unbedingt notwendige Zeit beschränkt und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit durchgeführt werden. Nur in diesem Umfang besteht Anspruch auf Reisekostenvergütung.

Dienstreisen sind genehmigungspflichtig.

Zuständig für die Genehmigung sind, soweit keine anderen Regelungen getroffen sind:

- für Dienstreisen und Dienstgänge innerhalb des Landkreises einschließlich der Stadt Darmstadt die Fachgebietsleitung bzw. die Fachbereichsleitung oder die Büroleitung,
- für Dienstreisen und Dienstgänge innerhalb des Landes Hessen die Fachbereichsleitung oder die Büroleitung,
- sowie allgemein für Dienstreisen außerhalb des Landes Hessen die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent,
- in Vertretung für die zuständige Dezernentin oder den zuständigen Dezernenten die Behördenleitung bzw. die Verwaltungsleitung.

Der Großteil der Dienstreisen erfolgt nach qualitativer Einschätzung des zuständigen Fachbereichs innerhalb des Landkreises sowie der Stadt Darmstadt.

 

  1. Mit welchen Verkehrsmitteln wurden die jeweiligen Dienstreisen durchgeführt? Bitte aufschlüsseln nach Jahren, Landrat, haupt- und ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten, Dezernaten der Kreisverwaltung sowie jeweilige Zielorte.

 

Siehe 1. Entsprechend dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 92 HGO) wählen dienstreisende Personen das jeweils zeitlich, räumlich und fiskalisch am meisten geeignete Verkehrsmittel.

Hierzu zählen die Dienst-E-Bikes, der ÖPNV, die Dienstwagen, private Fahrzeuge und in wenigen Ausnahmefällen auch Flugzeuge.

 

  1. Wie stellt sich die Zusammensetzung der derzeitigen Dienstfahrzeugflotte der Kreisverwaltung dar? Bitte aufschlüsseln nach Alter und Antriebsart.

 

Anzahl

Jahr der Zulassung

Antriebsart

2020

2019

2018

2017

2016

2015

2009

2007

2

 

x

 

 

 

 

 

 

Hybrid

1

x

Hybrid

2

 

x

 

 

 

 

 

 

Diesel

1

 

x

Diesel

1

 

x

Diesel

2

 

x

Diesel

1

 

x

Diesel

1

 

x

Diesel

1

 

 

 

 

 

 

 

x

Diesel

1

x

Benzin

19

x

Benzin

16

x

Benzin

2

x

Benzin

2

 

 

 

 

x

 

 

 

Benzin

3

 

x

 

 

 

 

 

 

E-Antrieb

2

 

 

x

 

 

 

 

 

E-Antrieb

           

  1. Nach welchen Kriterien (z. Bsp. Alter, Abschreibungen) wurden/werden Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren durch Fahrzeuge mit alternativen Antriebsarten wie E-Antrieb ersetzt?

 

Um alternative Antriebsarten für den Fuhrpark der Kreisverwaltung testen zu können, wurde mit dem Leasing von einem Fahrzeug mit E-Antrieb für ein fest zugeordnetes Fahrzeug begonnen. Da sich dies für den Dienstbetrieb als praktikabel herausgestellt hatte, wurden weitere Fahrzeuge mit alternativen Antriebsarten - sowohl für fest zugeordnete Fahrzeuge als auch für den allg. Fuhrpark geleast.

 

  1. Wie hoch belaufen sich die Zusatzkosten für Anschaffung und Wartung der Fahrzeuge mit alternativen Antriebsarten wie E-Antrieb im Vergleich zu herkömmlichen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren, seit diese ersetzt werden?

 

Die Leasingkosten für Fahrzeuge mit E-Antrieb sind viermal höher als vergleichbare Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren. (Die Vergleichsberechnung wurde anhand der Fahrzeuge Renault Zoe und Opel Corsa erstellt.)

Die laufenden Kosten bei E-Fahrzeugen sind niedriger (Stromladekosten deutlich geringer als Kraftstoffkosten, keine Kfz-Steuer, niedrigere Wartungskosten), bei der durchschnittlichen Laufleistung der Dienstwagen des allgemeinen Fuhrparks sind die Gesamtkosten pro Fahrzeugen mit E-Antrieb insgesamt ca. 40% höher als bei vergleichbaren Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren.