Nachtrag: 29.10.2019

Beschluss: abgelehnt

Beschlussvorschlag:

 

Satzung zur 2. Änderung der Satzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen nach dem Landesaufnahmegesetz (Unterbringungsgebührensatzung)

 

Aufgrund der §§ 5, 16, 17, 30 Nr. 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (LAufnG) vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2017 (GVBl. S. 470), und §§ 1, 2, 3, 4, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Erhebung von Straßenbeiträgen vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), hat der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg am XX.XX.XXXX folgende Satzung zur 2. Änderung der Unterbringungsgebührensatzung beschlossen:

 

Artikel 1:

 

§ 3 Absatz 2 wird wie folgt abgeändert:

 

 

 

§ 3

Höhe der Unterbringungsgebühren

(2) Die Unterbringungsgebühren betragen im Satzungsgebiet pro Person im Monat bei einer Gemeinschaftsunterkunft oder bei einer anderen Unterkunft 410,- Euro.

 

§4 wird wie folgt neu gefasst:

 

§ 4

Gebührenermäßigung und –erhöhung

(1) Die Unterbringungsgebühren ermäßigen sich monatlich auf den Betrag, um den das Einkommen und Vermögen einer Person ihren Anspruch auf laufende Leistungen nach den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) übersteigt.

(2) Im Fall des Abs. 1 sind Einkommen und Vermögen nach § 7 AsylbLG, §§ 11 bis 12 SGB II oder §§ 82 bis 90 SGB XII zu berücksichtigen.

(3) In allen in § 4 Absatz 4 LAufnG in der jeweils aktuellen Fassung genannten Fällen erhöhen sich die Unterbringungsgebühren um hundert vom Hundert. Die Möglichkeit der Auflösung des Nutzungsverhältnisses bleibt davon unberührt. Die Erhöhung der Unterbringungsgebühr wird 6 Monate nach Bekanntgabe an die Betroffenen umgesetzt.

 

Artikel 2:

 

Inkrafttreten

Die Satzung zur 2. Änderung der Unterbringungsgebührensatzung tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft.