Sitzung: 28.10.2019 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: ohne Beschlussempfehlung
Vorlage: 2633-2019/DaDi
Beschlussvorschlag:
Satzung
zur 2. Änderung der Satzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg über die Erhebung
von Gebühren für die Unterbringung von Personen nach dem Landesaufnahmegesetz
(Unterbringungsgebührensatzung)
Aufgrund der
§§ 5, 16, 17, 30 Nr. 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom
1. April 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom
20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Aufnahme und
Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (LAufnG) vom
5. Juli 2007 (GVBl. I S. 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember
2017 (GVBl. S. 470), und §§ 1, 2, 3, 4, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale
Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert
durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Erhebung von Straßenbeiträgen vom
28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), hat der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg
am XX.XX.XXXX folgende Satzung zur 2. Änderung der
Unterbringungsgebührensatzung beschlossen:
Artikel 1:
§ 3 Absatz 2
wird wie folgt abgeändert:
§ 3
Höhe der Unterbringungsgebühren
(2) Die
Unterbringungsgebühren betragen im Satzungsgebiet pro Person im Monat bei einer
Gemeinschaftsunterkunft oder bei einer anderen Unterkunft 410,- Euro.
§4 wird wie
folgt neu gefasst:
§ 4
Gebührenermäßigung und –erhöhung
(1) Die
Unterbringungsgebühren ermäßigen sich monatlich auf den Betrag, um den das
Einkommen und Vermögen einer Person ihren Anspruch auf laufende Leistungen nach
den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB
XII) übersteigt.
(2) Im Fall
des Abs. 1 sind Einkommen und Vermögen nach § 7 AsylbLG, §§ 11 bis 12 SGB II
oder §§ 82 bis 90 SGB XII zu berücksichtigen.
(3) In allen
in § 4 Absatz 4 LAufnG in der jeweils aktuellen Fassung genannten Fällen
erhöhen sich die Unterbringungsgebühren um hundert vom Hundert. Die Möglichkeit
der Auflösung des Nutzungsverhältnisses bleibt davon unberührt.
Artikel 2:
Inkrafttreten
Die Satzung zur 2. Änderung der Unterbringungsgebührensatzung tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft.