Beschluss: Kenntnis genommen

Anfrage der Fraktion von Die Linke:

 

Das Bundesteilhabegesetz ab 01.01.2020 ist für Menschen mit erheblichen Einschränkungen ein weitgreifender Systemwechsel in der Sozialversorgung. Die Leistungen in der Eingliederungshilfen orientieren sich dann nicht mehr an einer bestimmten Wohnform, sondern an dem individuellen Bedarf. Nach vorliegenden Zahlen des Landeswohlfahrtsverbandes sollen ca. 150 Fälle mit einem Volumen von 6,5 Mio. € der Eingliederungshilfen an den Landkreis Darmstadt Dieburg übergehen. Hinzu kommen noch 660 Fälle im Bereich der existenzsichernden Leistungen mit einem Volumen von ca. 3,5 Mio. Euros.

 

Hierzu fragen wir an:

 

  1. Welche eigenständige Behörde des Landkreises Darmstadt Dieburg wird ab 01.01.2020 für die Eingliederung nach dem SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) hier zuständig sein?

 

Nach dem Hessischen Ausführungsgesetz zum SGB IX besteht die Zuständigkeit

des örtlichen Trägers der Eingliederungshilfe für Kinder/Jugendliche bis zum

Schulaustritt und darüber hinaus bei Personen, die erstmalig im Regelrentenalter einen

Antrag auf Eingliederungshilfe stellen.

 

Für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung ist darüber hinaus § 35 a SGB XIII als lex specialis anzuwenden und das Jugendamt zuständiger Träger, d.h. sowohl der Träger der Jugendhilfe als auch der Träger der Eingliederungshilfe nach SGB IX sind Rehabilitationsträger. Der Landkreis Darmstadt-Dieburg führt beide Aufgaben als Rehabilitationsträger und damit in Rechtsträgeridentität durch.

 

Damit eine effektive und insbesondere personenzentrierte Eingliederungshilfe
(Denken vom jungen Menschen aus) möglich wird, wurde die dafür optimale Organisationsstruktur gesucht. Es wird eine eigenständige Organisationseinheit geben, wo alle behinderte Menschen unabhängig von der Behinderungsart (körperlich, geistig oder seelisch) umfassende Beratung erhalten. Die Organisationseinheit wird als Fachgebiet „Teilhabezentrum“ beim Fachbereich 540 angesiedelt. Die Bezeichnung des Fachbereiches wird ab 01.01.2020 geändert in „Soziales und Teilhabe“.

 

  1. Wo ist diese neue Abteilung örtlich angesiedelt und wie viel MA sind dort tätig?

 

Das Fachgebiet „Teilhabezentrum“ wird zunächst im Kreishaus in Dieburg angesiedelt und wird aus einer Leitung sowie 5 pädagogischen Kräften, die derzeit im Sozialamt tätig sind sowie 4 pädagogischen Kräften, die derzeit im Jugendamt eingesetzt sind, bestehen. 3 weitere Planstellen wurden im Stellenplan zur Verfügung gestellt.

 

  1. Handelt es sich hierbei um neu eingestellte MA für die Abteilung Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen?

 

Bei den insgesamt 9 pädagogischen Fachkräften handelt es sich teilweise um langjährige Kräfte, zum Teil wurden diese aufgrund der veränderten Anforderungen durch das Bundesteilhabegesetz zusätzlich eingestellt.

 

 

  1. Im Vorfeld des Bundesevakuiertengesetzes wurde von 10 Mio. Kosten der Umsetzung, Wo sind diese Kosten im Haushalt 2020 budgetiert und wie wirken sie sich auf das Gesamtergebnis des Haushaltes aus? Wurden diese Ausgaben an anderer Stelle eingespart?

 

Ø Im Vorfeld des Bundesevakuiertengesetzes wurde von 10 Mio. Kosten der Umsetzung,

 

Dieser Teil der Fragestellung ist nicht klar…

 

Ø Wo sind diese Kosten im Haushalt 2020 budgetiert

 

Die Änderungen der sachlichen Zuständigkeiten durch die Hessischen Ausführungsgesetze zum SGB XII und zum SGB IX haben verschiedene Auswirkungen in den Produktbereichen 1.0501 sowie 1.0510. Derzeit wird in diesen Produktbereichen von einer Mehrbelastung in Höhe von ca. 4,1 Millionen EURO ausgegangen.

 

Ø und wie wirken sie sich auf das Gesamtergebnis des Haushaltes aus?

 

Da das Bundesteilhabegesetz über die geänderten Hessischen Ausführungsgesetze zum SGB XII sowie zum SGB IX hinausgeht und auch auf andere Bereiche der Kreisverwaltung Auswirkungen hat, ist hierzu eine konkrete Antwort nicht möglich.

 

Ø Wurden diese Ausgaben an anderer Stelle eingespart?

 

Bei den veranschlagten Mehrausgaben handelt es sich um kommunale Pflichtaufgaben, auf die ein gesetzlicher Anspruch von Seiten der Leistungsberechtigten besteht. Im Übrigen wird auf die Antwort zur Frage 6 verwiesen (geforderter Mehrbelastungsausgleich von Seiten des HLT).

 

  1. Bei der LINKE kamen Klagen des Wohlfahrtsverbandes an. Dort berichtete man, dass sie Sozialbehörde Da/DIE abgemachte Vereinbarungen nicht einhalte. So sollten diese behinderten Mensch ca. 6 Monate von förmlichen Anfragen verschont bleiben, bis die Umsetzung der kompl. Gesetzesänderung sich eingespielt habe. Das sie - gem. unserer Informationen - nicht der Fall. Die Sozialbehörde Da/Di sollen restriktiv mit der Umsetzung vorgegangen sein und Betreuer und Betroffene vor schwer lösbare Probleme gestellt haben - so unsere Informationen.

 

Ø Bei der LINKE kamen Klagen des Wohlfahrtsverbandes an. Dort berichtete man, dass sie Sozialbehörde Da/DIE abgemachte Vereinbarungen nicht einhalte.

 

Von welchem Wohlfahrtsverband kamen Klagen? Vom Landeswohlfahrtsverband? Dies kann nicht nachvollzogen werden. Die Vereinbarungen wurden zwischen dem HLT und dem Landeswohlfahrtsverband abgestimmt. Von Seiten des Fachbereiches Soziales, Pflege und Senioren wurden alle getroffenen Vereinbarungen eingehalten.

 

Ø So sollten diese behinderten Mensch ca. 6 Monate von förmlichen Anfragen verschont bleiben, bis die Umsetzung der kompl. Gesetzesänderung sich eingespielt habe. Das sie – gem. unserer Informationen - nicht der Fall. Die Sozialbehörde Da/Di sollen restriktiv mit der Umsetzung vorgegangen sein und Betreuer und Betroffene vor schwer lösbare Probleme gestellt haben- so unsere Informationen.

 

Entsprechend der zwischen HLT und LWV abgestimmten Übergabevereinbarung sind für die existenzsichernden Leistungen förmliche Anträge erforderlich (dies ergibt sich auch aus § 44 Abs. 1 SGB XII, wonach für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen eine schriftliche Antragstellung gesetzlich vorgeschrieben ist), die Fachleistungen sowie die Leistungen der Hilfe zur Pflege werden ohne förmliche Anträge aufgrund der vom LWV zur Verfügung gestellten Übergabedateien ab 01.01.2020 weitergewährt. Über das Prozedere hat der FB 540 im Rahmen einer Schulung für die gesetzlich bestellten Betreuer sowie Informationsveranstaltungen in allen Einrichtungen der Behindertenhilfe im Landkreis informiert. Bei allen Veranstaltungen wurde darauf hingewiesen, dass die Mitarbeitenden des FB bei Fragen und Problemen zur Verfügung stehen. Die Umsetzung des BTHG erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben entsprechend des Rahmens der Übergabevereinbarung mit dem Ziel, dass die betroffenen Menschen so wenig wie möglich damit belastet werden.

 

  1. Ein Beschluss der hess. Landesregierung sagt aus, dass aufgrund der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes durch die Landkreise ein Mehrbelastungsausgleich erfolge. Wie hoch ist für 2020 dieser Mehrbelastungsausgleich für den Landkreis Darmstadt Dieburg.

 

Dieser Beschluss ist hier nicht bekannt, wäre aber sehr begrüßenswert.

 

Der Hessische Landkreistag als Spitzenverband der Hessischen Landkreise hat in seinen Stellungnahmen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren und gegenüber dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration deutlich und ausdrücklich dargelegt, dass aufgrund der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes durch die Landkreise ein Mehrbelastungsausgleich gefordert und erwartet wird.

Es wurde ein Präsidiumsbeschluss herbeigeführt, um diesbezüglich mit dem Hessischen Ministerpräsidenten sowie dem Finanz- und dem Sozialminister in weitere Gespräche eintreten zu können.