Anfrage der Fraktion von Die Linke:
Das Bundesteilhabegesetz ab 01.01.2020 ist für Menschen mit erheblichen Einschränkungen ein weitgreifender Systemwechsel in der Sozialversorgung. Die Leistungen in der Eingliederungshilfen orientieren sich dann nicht mehr an einer bestimmten Wohnform, sondern an dem individuellen Bedarf. Nach vorliegenden Zahlen des Landeswohlfahrtsverbandes sollen ca. 150 Fälle mit einem Volumen von 6,5 Mio. € der Eingliederungshilfen an den Landkreis Darmstadt Dieburg übergehen. Hinzu kommen noch 660 Fälle im Bereich der existenzsichernden Leistungen mit einem Volumen von ca. 3,5 Mio. Euros.
Hierzu fragen wir an:
- Welche eigenständige Behörde des Landkreises Darmstadt Dieburg wird ab 01.01.2020 für die Eingliederung nach dem SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) hier zuständig sein?
Nach dem Hessischen
Ausführungsgesetz zum SGB IX besteht die Zuständigkeit
des örtlichen
Trägers der Eingliederungshilfe für Kinder/Jugendliche bis zum
Schulaustritt und
darüber hinaus bei Personen, die erstmalig im Regelrentenalter einen
Antrag auf
Eingliederungshilfe stellen.
Für Kinder und
Jugendliche mit einer seelischen Behinderung ist darüber hinaus § 35 a SGB XIII
als lex specialis anzuwenden und das Jugendamt zuständiger Träger, d.h. sowohl
der Träger der Jugendhilfe als auch der Träger der Eingliederungshilfe nach SGB
IX sind Rehabilitationsträger. Der Landkreis Darmstadt-Dieburg führt beide
Aufgaben als Rehabilitationsträger und damit in Rechtsträgeridentität durch.
Damit eine effektive
und insbesondere personenzentrierte Eingliederungshilfe
(Denken vom jungen Menschen aus) möglich wird, wurde die dafür optimale Organisationsstruktur
gesucht. Es wird eine eigenständige Organisationseinheit geben, wo alle
behinderte Menschen unabhängig von der Behinderungsart (körperlich, geistig
oder seelisch) umfassende Beratung erhalten. Die Organisationseinheit wird als
Fachgebiet „Teilhabezentrum“ beim Fachbereich 540 angesiedelt. Die Bezeichnung
des Fachbereiches wird ab 01.01.2020 geändert in „Soziales und Teilhabe“.
- Wo ist diese neue Abteilung örtlich angesiedelt und wie viel MA sind dort tätig?
Das Fachgebiet
„Teilhabezentrum“ wird zunächst im Kreishaus in Dieburg angesiedelt und wird
aus einer Leitung sowie 5 pädagogischen Kräften, die derzeit im Sozialamt tätig
sind sowie 4 pädagogischen Kräften, die derzeit im Jugendamt eingesetzt sind,
bestehen. 3 weitere Planstellen wurden im Stellenplan zur Verfügung gestellt.
- Handelt es sich hierbei um neu eingestellte MA für die Abteilung Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen?
Bei den insgesamt 9
pädagogischen Fachkräften handelt es sich teilweise um langjährige Kräfte, zum
Teil wurden diese aufgrund der veränderten Anforderungen durch das
Bundesteilhabegesetz zusätzlich eingestellt.
- Im Vorfeld des Bundesevakuiertengesetzes wurde von 10 Mio. Kosten der Umsetzung, Wo sind diese Kosten im Haushalt 2020 budgetiert und wie wirken sie sich auf das Gesamtergebnis des Haushaltes aus? Wurden diese Ausgaben an anderer Stelle eingespart?
Ø
Im Vorfeld des
Bundesevakuiertengesetzes wurde von 10 Mio. Kosten der Umsetzung,
Dieser Teil der Fragestellung ist nicht klar…
Ø
Wo sind diese
Kosten im Haushalt 2020 budgetiert
Die Änderungen der sachlichen Zuständigkeiten durch die Hessischen
Ausführungsgesetze zum SGB XII und zum SGB IX haben verschiedene Auswirkungen
in den Produktbereichen 1.0501 sowie 1.0510. Derzeit wird in diesen
Produktbereichen von einer Mehrbelastung in Höhe von ca. 4,1 Millionen EURO
ausgegangen.
Ø
und wie wirken sie
sich auf das Gesamtergebnis des Haushaltes aus?
Da das
Bundesteilhabegesetz über die geänderten Hessischen Ausführungsgesetze zum SGB
XII sowie zum SGB IX hinausgeht und auch auf andere Bereiche der
Kreisverwaltung Auswirkungen hat, ist hierzu eine konkrete Antwort nicht
möglich.
Ø
Wurden diese
Ausgaben an anderer Stelle eingespart?
Bei den
veranschlagten Mehrausgaben handelt es sich um kommunale Pflichtaufgaben, auf
die ein gesetzlicher Anspruch von Seiten der Leistungsberechtigten besteht. Im
Übrigen wird auf die Antwort zur Frage 6 verwiesen (geforderter
Mehrbelastungsausgleich von Seiten des HLT).
- Bei der LINKE kamen Klagen des Wohlfahrtsverbandes an. Dort berichtete man, dass sie Sozialbehörde Da/DIE abgemachte Vereinbarungen nicht einhalte. So sollten diese behinderten Mensch ca. 6 Monate von förmlichen Anfragen verschont bleiben, bis die Umsetzung der kompl. Gesetzesänderung sich eingespielt habe. Das sie - gem. unserer Informationen - nicht der Fall. Die Sozialbehörde Da/Di sollen restriktiv mit der Umsetzung vorgegangen sein und Betreuer und Betroffene vor schwer lösbare Probleme gestellt haben - so unsere Informationen.
Ø
Bei der LINKE
kamen Klagen des Wohlfahrtsverbandes an. Dort berichtete man, dass sie
Sozialbehörde Da/DIE abgemachte Vereinbarungen nicht einhalte.
Von welchem
Wohlfahrtsverband kamen Klagen? Vom Landeswohlfahrtsverband? Dies kann nicht
nachvollzogen werden. Die Vereinbarungen wurden zwischen dem HLT und dem
Landeswohlfahrtsverband abgestimmt. Von Seiten des Fachbereiches Soziales,
Pflege und Senioren wurden alle getroffenen Vereinbarungen eingehalten.
Ø
So sollten diese
behinderten Mensch ca. 6 Monate von förmlichen Anfragen verschont bleiben, bis
die Umsetzung der kompl. Gesetzesänderung sich eingespielt habe. Das sie – gem.
unserer Informationen - nicht der Fall. Die Sozialbehörde Da/Di sollen
restriktiv mit der Umsetzung vorgegangen sein und Betreuer und Betroffene vor
schwer lösbare Probleme gestellt haben- so unsere Informationen.
Entsprechend der
zwischen HLT und LWV abgestimmten Übergabevereinbarung sind für die
existenzsichernden Leistungen förmliche Anträge erforderlich (dies ergibt sich
auch aus § 44 Abs. 1 SGB XII, wonach für die Gewährung von
Grundsicherungsleistungen eine schriftliche Antragstellung gesetzlich
vorgeschrieben ist), die Fachleistungen sowie die Leistungen der Hilfe zur
Pflege werden ohne förmliche Anträge aufgrund der vom LWV zur Verfügung
gestellten Übergabedateien ab 01.01.2020 weitergewährt. Über das Prozedere hat
der FB 540 im Rahmen einer Schulung für die gesetzlich bestellten Betreuer
sowie Informationsveranstaltungen in allen Einrichtungen der Behindertenhilfe
im Landkreis informiert. Bei allen Veranstaltungen wurde darauf hingewiesen,
dass die Mitarbeitenden des FB bei Fragen und Problemen zur Verfügung stehen.
Die Umsetzung des BTHG erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben entsprechend des
Rahmens der Übergabevereinbarung mit dem Ziel, dass die betroffenen Menschen so
wenig wie möglich damit belastet werden.
- Ein Beschluss der hess. Landesregierung sagt aus, dass aufgrund der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes durch die Landkreise ein Mehrbelastungsausgleich erfolge. Wie hoch ist für 2020 dieser Mehrbelastungsausgleich für den Landkreis Darmstadt Dieburg.
Dieser Beschluss ist
hier nicht bekannt, wäre aber sehr begrüßenswert.
Der Hessische
Landkreistag als Spitzenverband der Hessischen Landkreise hat in seinen
Stellungnahmen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren und gegenüber dem
Hessischen Ministerium für Soziales und Integration deutlich und ausdrücklich
dargelegt, dass aufgrund der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes durch die
Landkreise ein Mehrbelastungsausgleich gefordert und erwartet wird.
Es wurde ein
Präsidiumsbeschluss herbeigeführt, um diesbezüglich mit dem Hessischen
Ministerpräsidenten sowie dem Finanz- und dem Sozialminister in weitere
Gespräche eintreten zu können.