Beschluss:
Satzung
zur 2. Änderung der Satzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg über die Erhebung
von Gebühren für die Unterbringung von Personen nach dem Landesaufnahmegesetz
(Unterbringungsgebührensatzung)
Aufgrund der
§§ 5, 16, 17, 30 Nr. 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom
1. April 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom
20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Aufnahme und
Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (LAufnG) vom
5. Juli 2007 (GVBl. I S. 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember
2017 (GVBl. S. 470), und §§ 1, 2, 3, 4, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale
Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert
durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Erhebung von Straßenbeiträgen vom
28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), hat der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg
am 04.11.2019 folgende Satzung zur 2. Änderung der
Unterbringungsgebührensatzung beschlossen:
1. Artikel 1:
§
3 Absatz 2 wird wie folgt abgeändert:
§ 3
Höhe der Unterbringungsgebühren
(2)
Die Unterbringungsgebühren betragen im Satzungsgebiet pro Person im Monat bei
einer Gemeinschaftsunterkunft oder bei einer anderen Unterkunft 410,- Euro.
§4
wird wie folgt neu gefasst:
§ 4
Gebührenermäßigung und –erhöhung
(1)
Die Unterbringungsgebühren ermäßigen sich monatlich auf den Betrag, um den das
Einkommen und Vermögen einer Person ihren Anspruch auf laufende Leistungen nach
den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB
XII) übersteigt.
(2)
Im Fall des Abs. 1 sind Einkommen und Vermögen nach § 7 AsylbLG, §§ 11 bis 12
SGB II oder §§ 82 bis 90 SGB XII zu berücksichtigen.
(3)
In allen in § 4 Absatz 4 LAufnG in der jeweils aktuellen Fassung genannten
Fällen erhöhen sich die Unterbringungsgebühren um hundert vom Hundert. Die
Möglichkeit der Auflösung des Nutzungsverhältnisses bleibt davon unberührt.
(4) In Härtefällen kann der Kreisausschuss auf die Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise verzichten.
2. Artikel 2:
Inkrafttreten
Die Satzung zur 2. Änderung der Unterbringungsgebührensatzung tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft.
Der durch die Satzung neugefasste § 4 tritt zum 01.03.2020 in Kraft.
- Der Kreisausschuss wird weiter beauftragt, bis Ende 2020 darüber zu berichten, wie sich die Änderungen der Gebührensatzung auf die betroffenen Menschen finanziell ausgewirkt haben.