Anfrage der Fraktion von FALD:
Standort: Schloßschule in Gräfenhausen in der Schloßgasse
Fakten
- Wie im Bild sichtbar, ist ein Drängelgitter installiert, damit die Grundschüler nicht unbedarft nach Schulschluß auf die Fahrbahn laufen. Kinder verhalten sich anders im Straßenverkehr als Erwachsene, was auch medizinisch aus ihrer Entwicklung heraus begründet ist.
- Tatsache ist auch, dass in der 30 km/h Zone die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht eingehalten wird, und in diesem kritischen Abschnitt auch keine Kontrolle erfolgt (eine stationäre Anlage wäre angebracht).
- Auch fahren Radfahrer entgegen die Einbahnstraßenregelung nicht nur auf der Fahrbahn, sondern inzwischen auch bevorzugt auf dem Bürgersteig.
- Die rechte Seite der Fahrbahn ist mit regulären zu benutzenden Parkplätzen immer zur Tageszeit zugeparkt, und läßt keine rechtzeitige Kenntnisnahme von Kindern zu, die die Fahrbahn überqueren. Hinweis:Die parkenden Kfz sind die der Lehrerschaft der Schloßschule, der Mitarbeiter im Ohlystift (Altenheim) und der Deutschen Post (Zusteller) und dem Stadtbüro, nicht die der Anwohner.
Allgemeine Stellungnahme zur Anfrage
Die Zuständigkeit für straßenverkehrsrechtliche Entscheidungen
(Beschilderung, Markierung) liegt beim Bürgermeister als kommunale
Straßenverkehrsbehörde.
Der Bürgermeister als kommunale Ordnungsbehörde ist auch zuständig für
ordnungsrechtliche Maßnahmen wie die
Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit, der
Einbahnstraßenregelung, wie auch von
Park- und Halteverstößen.
Die zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet nach Anhörung von
Straßenbaulastträger und Polizei eine rechtskonforme Beschilderung, Markierung
oder Verkehrseinrichtung an, die vom Straßenbaulastträger aufgestellt/eingerichtet
und deren Einhaltung von der Ordnungsbehörde überwacht wird. Für die
Schloßgasse ist der Bürgermeister zuständige Straßenverkehrs-, Ordnungsbehörde
und Straßenbaulastträger. Die Untere Verkehrsbehörde nimmt hier
ausschließlich die Fachaufsicht über die kommunale Straßenverkehrsbehörde wahr
und trifft in der Regel keine Entscheidungen an ihrer Stelle. Somit wäre dieser
bzw. das städtische Parlament der zuständige Ansprechpartner für diese Anfrage
und auch für sämtliche Fragen zu den rechtlichen Möglichkeiten und Vorgaben und
einer rechtmäßigen Umsetzung solcher Maßnahmen.
Ergänzend zum Drängelgitter:
Das bisher vorhandene Drängelgitter führt(e) Fußgänger auf ihrem Weg in
Richtung Schloßgasse nach rechts an die Mauer heran (siehe Foto der Anfrage)
und verhinderte damit gerade eine bessere Sichtbeziehung zwischen Fußgänger und
Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn, stellt hierdurch entgegen der Intention
gerade erhöhtes Gefahrenpotential dar. Die Notwendigkeit einer
(seitenverkehrten) Änderung der Anordnung des Drängelgitters wurde von meiner
Behörde im Rahmen des letzten Ortstermins erläutert und von den beteiligten
Verantwortlichen zugesagt.
Weitere
anschließende Fragen aus der beantworteten Vorlage 2311-2019/DaDi
- Sind die einschlägigen Vorschriften so zu verstehen, dass bei einer Rücknahme der 30 km/h Regelung (die sowieso nicht eingehalten wird) auf 50 km/h (auf Grund von §1 Abs.(1) der Straßenverkehrsordnung muß sowieso langsamer gefahren werden) und die Verkehrsdichte von 200 Fahrzeugen in der Rushhour (7 bis 8:30 Uhr) ein sogenannter Zebrastreifen genehmigt werden kann?
Die Zulässigkeit eines
Fußgängerüberweges (Zebrastreifens) ergibt sich aus den Regelungen der
Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ
2001). In der Regel sind FGÜ innerhalb von Tempo-30-Zonen entbehrlich. Die
übrigen in der R-FGÜ aufgeführten allgemeinen Voraussetzungen und Maßgaben für
die Anlage eines FGÜ (allgemein, also unabhängig, ob Tempo 30-Zone) sind
vollumfänglich zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, insbesondere für
Fußgänger, einzuhalten. Insbesondere an der betreffenden Örtlichkeit in der
Schloßgasse, Gräfenhausen ist die erforderliche Sichtbeziehung zwischen
Fußgängern und Fahrzeugführern nicht gegeben. Dies gilt auch- und insbesondere-
bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h, da hier die vorgegebenen
Mindestentfernungen bzgl. der Erkennbarkeit des FGÜ (100m) und der Sichtweite
auf und von den Warteflächen (50m) entsprechend höher sind.
Unabhängig hiervon
sollte die logische Konsequenz der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen
Geschwindigkeitsbegrenzung (die ja zuvor für erforderlich gehalten wurde), eine
pflichtgemäße, nachhaltige und reglementierende Überwachung und keinesfalls die
Aufhebung derselben sein.
- Welche rechtlichen Voraussetzungen sind vorgegeben, um im kritischen Straßenabschnitt (Kreuzung mit der Mittelstraße bis zur Einmündung der Schottengasse) eine Spielstraße einzurichten, da es sich ja um eine innerörtliche Nebenstraße handelt? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
In einer sogenannten Spielstraße würde durch Zeichen 250 StVO in
Verbindung mit einem Zusatzzeichen 1010-10 die Zufahrt für Fahrzeuge aller
Art verboten und das Spielen von Kindern auf der Fahrbahn erlaubt.
Unstreitig wäre dies hier weder beabsichtigt, noch umsetzbar. Im allgemeinen
Sprachgebrauch ist unter Spielstraße allerdings zumeist ein verkehrsberuhigter
Bereich gemeint, der entsprechend seiner rechtlichen Regelungen zu gestalten
ist. Beginn und Ende sind jeweils mit Zeichen 325 StVO gekennzeichnet.
Innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereiches gilt Schrittgeschwindigkeit als
zulässige Höchstgeschwindigkeit (ca. 7 – 15 km/h, je nach Urteil). Innerhalb
eines verkehrsberuhigten Bereiches gibt es keine Aufteilung in Gehweg, Radweg,
Fahrbahn; alles ist ein Bereich und zunächst zu Fuß Gehenden vorbehalten. Diese
dürfen gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern ihr Recht jedoch nicht
uneingeschränkt einfordern, sondern sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme
verpflichtet. Aufgrund der Vorgaben wären zunächst umfangreiche bauliche
Änderungen im Zuge der Schloßgasse erforderlich, um die derzeitige Aufteilung
in Fahrbahn und Gehweg aufzuheben.
Die Funktion der Schloßgasse als Straße in Gegenrichtung zur als
Einbahnstraße ausgewiesenen Hauptstraße/Wixhäuser Straße verhindert jedoch auch
eine derartige verkehrsrechtliche Regelung- ohne Einbindung in ein
umfangreiches Gesamtkonzept. Bezüglich der Zuständigkeit diesbezüglicher
Entscheidungen verweise ich auf meine Antwort zu Punkt 1.
- Was spricht gegen die Einrichtung einer Fahrradstraße (in Flörsheim realisiert bei ähnlichen Verhältnissen)? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die „ähnlichen Verhältnisse“ einer Fahrradstraße in Flörsheim sind
meiner Behörde nicht bekannt. Hingegen sind andere Fahrradstraßen im hiesigen
Landkreis bereits eingerichtet und/ oder in Planung. Grundsätzlich ist ein als
Fahrradstraße ausgewiesener Streckenabschnitt ausschließlich dem Radverkehr
vorbehalten. Anderen, motorisierten Verkehrsteilnehmern ist – falls
erforderlich - mit gesonderter Beschilderung eine Berechtigung zu
erteilen (z. B. Zeichen 1024-10 – Pkw frei). Weitere Ausführungen zur
Zulässigkeit (Problematik Gegenrichtung der als Einbahnstraße ausgewiesenen
Hauptstraße) und zur Zuständigkeit erfolgten bereits unter Punkt 1 und 2.