Beschluss: Kenntnis genommen

Anfrage der Fraktion von FALD:

 

Standort: Schloßschule in Gräfenhausen in der Schloßgasse

 

Fakten

 

  • Wie im Bild sichtbar, ist ein Drängelgitter installiert, damit die Grundschüler nicht unbedarft nach Schulschluß auf die Fahrbahn laufen. Kinder verhalten sich anders im Straßenverkehr als Erwachsene, was auch medizinisch aus ihrer Entwicklung heraus begründet ist.

 

  • Tatsache ist auch, dass in der 30 km/h Zone die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht eingehalten wird, und in diesem kritischen Abschnitt auch keine Kontrolle erfolgt (eine stationäre Anlage wäre angebracht).

 

  • Auch fahren Radfahrer entgegen die Einbahnstraßenregelung nicht nur auf der Fahrbahn, sondern inzwischen auch bevorzugt auf dem Bürgersteig.

 

  • Die rechte Seite der Fahrbahn ist mit regulären zu benutzenden Parkplätzen immer zur Tageszeit zugeparkt, und läßt keine rechtzeitige Kenntnisnahme von Kindern zu, die die Fahrbahn überqueren. Hinweis:Die parkenden Kfz sind die der Lehrerschaft der Schloßschule, der Mitarbeiter im Ohlystift (Altenheim) und der Deutschen Post (Zusteller) und dem Stadtbüro, nicht die der Anwohner.

 

 

Allgemeine Stellungnahme zur Anfrage

 

Die Zuständigkeit für straßenverkehrsrechtliche Entscheidungen (Beschilderung, Markierung) liegt beim Bürgermeister als kommunale Straßenverkehrsbehörde.

Der Bürgermeister als kommunale Ordnungsbehörde ist auch zuständig für ordnungsrechtliche Maßnahmen  wie die Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit, der Einbahnstraßenregelung, wie auch von  Park- und Halteverstößen.

Die zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet nach Anhörung von Straßenbaulastträger und Polizei eine rechtskonforme Beschilderung, Markierung oder Verkehrseinrichtung an, die vom Straßenbaulastträger aufgestellt/eingerichtet und deren Einhaltung von der Ordnungsbehörde überwacht wird. Für die Schloßgasse ist der Bürgermeister zuständige Straßenverkehrs-, Ordnungsbehörde und Straßenbaulastträger. Die Untere Verkehrsbehörde  nimmt hier ausschließlich die Fachaufsicht über die kommunale Straßenverkehrsbehörde wahr und trifft in der Regel keine Entscheidungen an ihrer Stelle. Somit wäre dieser bzw. das städtische Parlament der zuständige Ansprechpartner für diese Anfrage und auch für sämtliche Fragen zu den rechtlichen Möglichkeiten und Vorgaben und einer rechtmäßigen Umsetzung solcher Maßnahmen.

Ergänzend zum Drängelgitter:

Das bisher vorhandene Drängelgitter führt(e) Fußgänger auf ihrem Weg in Richtung Schloßgasse nach rechts an die Mauer heran (siehe Foto der Anfrage) und verhinderte damit gerade eine bessere Sichtbeziehung zwischen Fußgänger und Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn, stellt hierdurch entgegen der Intention gerade erhöhtes Gefahrenpotential dar. Die Notwendigkeit einer (seitenverkehrten) Änderung der Anordnung des Drängelgitters wurde von meiner Behörde im Rahmen des letzten Ortstermins erläutert und von den beteiligten Verantwortlichen zugesagt.

 

 

Weitere anschließende Fragen aus der beantworteten Vorlage 2311-2019/DaDi

 

  1. Sind die einschlägigen Vorschriften so zu verstehen, dass bei einer Rücknahme der 30 km/h Regelung (die sowieso nicht eingehalten wird) auf 50 km/h (auf Grund von §1 Abs.(1) der Straßenverkehrsordnung muß sowieso langsamer gefahren werden) und die Verkehrsdichte von 200 Fahrzeugen in der Rushhour (7 bis 8:30 Uhr) ein sogenannter Zebrastreifen genehmigt werden kann?

 

Die Zulässigkeit eines Fußgängerüberweges (Zebrastreifens) ergibt sich aus den Regelungen der Richtlinie für die Anlage und Ausstattung  von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001). In der Regel sind FGÜ innerhalb von Tempo-30-Zonen entbehrlich. Die übrigen in der R-FGÜ aufgeführten allgemeinen Voraussetzungen und Maßgaben für die Anlage eines FGÜ (allgemein, also unabhängig, ob Tempo 30-Zone) sind vollumfänglich zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, insbesondere für Fußgänger, einzuhalten. Insbesondere an der betreffenden Örtlichkeit in der Schloßgasse, Gräfenhausen ist die erforderliche Sichtbeziehung zwischen Fußgängern und Fahrzeugführern nicht gegeben. Dies gilt auch- und insbesondere- bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h, da hier die vorgegebenen Mindestentfernungen bzgl. der Erkennbarkeit des FGÜ (100m) und der Sichtweite auf und von den Warteflächen (50m) entsprechend höher sind.

Unabhängig hiervon sollte die logische Konsequenz der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzung (die ja zuvor für erforderlich gehalten wurde), eine pflichtgemäße, nachhaltige und reglementierende Überwachung und keinesfalls die Aufhebung derselben sein.

 

  1. Welche rechtlichen Voraussetzungen sind vorgegeben, um im kritischen Straßenabschnitt (Kreuzung mit der Mittelstraße bis zur Einmündung der Schottengasse) eine Spielstraße einzurichten, da es sich ja um eine innerörtliche Nebenstraße handelt? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

 

In einer sogenannten Spielstraße würde durch Zeichen 250 StVO in Verbindung mit einem Zusatzzeichen 1010-10 die Zufahrt für Fahrzeuge aller Art verboten und das Spielen von Kindern auf der Fahrbahn erlaubt. Unstreitig wäre dies hier weder beabsichtigt, noch umsetzbar. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist unter Spielstraße allerdings zumeist ein verkehrsberuhigter Bereich gemeint, der entsprechend seiner rechtlichen Regelungen zu gestalten ist. Beginn und Ende sind jeweils mit Zeichen 325 StVO gekennzeichnet. Innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereiches gilt Schrittgeschwindigkeit als zulässige Höchstgeschwindigkeit (ca. 7 – 15 km/h, je nach Urteil). Innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereiches gibt es keine Aufteilung in Gehweg, Radweg, Fahrbahn; alles ist ein Bereich und zunächst zu Fuß Gehenden vorbehalten. Diese dürfen gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern ihr Recht jedoch nicht uneingeschränkt einfordern, sondern sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Aufgrund der Vorgaben wären zunächst umfangreiche bauliche Änderungen im Zuge der Schloßgasse erforderlich, um die derzeitige Aufteilung in Fahrbahn und Gehweg aufzuheben.

Die Funktion der Schloßgasse als Straße in Gegenrichtung zur als Einbahnstraße ausgewiesenen Hauptstraße/Wixhäuser Straße verhindert jedoch auch eine derartige verkehrsrechtliche Regelung- ohne Einbindung in ein umfangreiches Gesamtkonzept. Bezüglich der Zuständigkeit diesbezüglicher Entscheidungen verweise ich auf meine Antwort zu Punkt 1.

 

  1. Was spricht gegen die Einrichtung einer Fahrradstraße (in Flörsheim realisiert bei ähnlichen Verhältnissen)? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

 

Die „ähnlichen Verhältnisse“ einer Fahrradstraße in Flörsheim sind meiner Behörde nicht bekannt. Hingegen sind andere Fahrradstraßen im hiesigen Landkreis bereits eingerichtet und/ oder in Planung. Grundsätzlich ist ein als Fahrradstraße ausgewiesener Streckenabschnitt ausschließlich dem Radverkehr vorbehalten. Anderen, motorisierten Verkehrsteilnehmern ist – falls erforderlich -  mit gesonderter Beschilderung eine Berechtigung zu erteilen (z. B. Zeichen 1024-10 – Pkw frei). Weitere Ausführungen zur Zulässigkeit (Problematik Gegenrichtung der als Einbahnstraße ausgewiesenen Hauptstraße) und zur Zuständigkeit erfolgten bereits unter Punkt 1 und 2.