Beschlussvorschlag:
Auf Basis des Beschlusses zur Vorlage: 0023-2018/NGA hat das Mitglied der NGA-Verbandsversammlung, Herr Werner Schmachtenberg, beim NGA-Verbandsvorstand am 17.12.2018 einen Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung der NGA-Verbandsversammlung eingereicht.
Im
Antrag geht es um die Zusammensetzung des Haupt und Finanzausschusses der
Verbandsversammlung des Zweckverbandes "NGA-Netz Darmstadt-Dieburg",
das in § 13 der Geschäftsordnung der NGA-Verbandsversammlung geregelt ist. Nach der Prüfung
der textlichen Änderungsvorschläge bestehen keine kommunalrechtliche Bedenken.
Es wird vorgeschlagen den seitherigen §
13 der Geschäftsordnung der NGA-Verbandsversammlung in folgender neuer
Textfassung zu beschließen:
§ 13 (Haupt- und Finanzausschuss)
(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte
zur Vorbereitung der Sitzungen der Verbandsversammlung einen Haupt- und
Finanzausschuss. Der Haupt- und Finanzausschuss besteht aus sieben Mitgliedern.
Für die Vertretung im Haupt- und Finanzausschuss gilt §1 GO sinngemäß.
(2) Der Ausschuss setzt sich nach dem Verhältnis
der auf die Wahlvorschläge entfallenen Stimmen zusammen. Die Sitzverteilung
erfolgt entsprechend § 22 Abs. 3 und 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes
(KWG). Beim Ausscheiden von Mitgliedern rücken die im jeweiligen Wahlvorschlag bei
der Wahl nächst Gewählten nach.
(1) Zur Erstellung von Wahlvorschlägen werden die
Namen, Adressen, Telefonnummern, Mailadressen und die Zugehörigkeit zu Parteien
bzw. Wählergruppen der für die Verbandsversammlung benannten Mitglieder und
ihrer Stellvertreter/innen mindestens 6 Wochen vor der Wahl allen Mitgliedern
der Verbandsversammlung zugeleitet.
(2) Ein Wahlvorschlag muss mindestens 3
Kandidaten/innen umfassen, ihre Stellvertreter/innen nennen, ihre Reihenfolge
festlegen und einen eindeutigen Namen haben. Er ist von allen Kandidaten/innen
und Stellvertretern/innen zu unterschreiben und mindestens zwei Wochen vor der
Verbandsversammlung, bei der die Wahl erfolgen soll, bei der Geschäftsführung
(§ 2 GO) einzureichen. Ein Kandidat/ eine Kandidatin kann nur auf einem
Wahlvorschlag kandidieren.
(3) Die Wahl erfolgt geheim mit Stimmzetteln.
Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat so viele Stimmen, wie Mitglieder des
Haupt- und Finanzausschusses zu wählen sind. Pro Kandidat/in können maximal
drei Stimmen abgegeben werden. Kandidaten/Kandidatinnen können gestrichen
werden. Für die Auszählung der Stimmzettel gelten § 20a und § 21 des Hessischen
Kommunalwahlgesetzes (KWG) sinngemäß.
(6) Die/der Vorsitzende der Verbandsversammlung
lädt zur ersten Sitzung des Ausschusses nach seiner Bildung und führt den
Vorsitz bis zur Wahl der/des Ausschussvorsitzenden und der Stellvertreterin/
des Stellvertreters.
(7) An den Sitzungen des Haupt- und
Finanzausschusses nimmt neben dem Verbandsvorstand auch die/der Vorsitzende der
Verbandsversammlung und ihre/seine Stellvertreter/in mit beratender Stimme
teil.
(8) Für den Geschäftsgang des Ausschusses gelten
die Vorschriften des §7 Abs. 1 und 2, des § 8 und des §1 6 der Verbandssatzung
sinngemäß.