Beschlussvorschlag:

 

Auf Basis des Beschlusses zur Vorlage: 0023-2018/NGA hat das Mitglied der NGA-Verbandsversammlung, Herr Werner Schmachtenberg, beim NGA-Verbandsvorstand am 17.12.2018 einen Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung der NGA-Verbandsversammlung eingereicht.

 

Im Antrag geht es um die Zusammensetzung des Haupt und Finanzausschusses der Verbandsversammlung des Zweckverbandes "NGA-Netz Darmstadt-Dieburg", das in § 13 der Geschäftsordnung der NGA-Verbandsversammlung geregelt ist. Nach der Prüfung der textlichen Änderungsvorschläge bestehen keine kommunalrechtliche Bedenken.


Es wird vorgeschlagen den seitherigen § 13 der Geschäftsordnung der NGA-Verbandsversammlung in folgender neuer Textfassung zu beschließen:

 

§ 13 (Haupt- und Finanzausschuss)

(1)   Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte zur Vorbereitung der Sitzungen der Verbandsversammlung einen Haupt- und Finanzausschuss. Der Haupt- und Finanzausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. Für die Vertretung im Haupt- und Finanzausschuss gilt §1 GO sinngemäß.

 

(2)   Der Ausschuss setzt sich nach dem Verhältnis der auf die Wahlvorschläge entfallenen Stimmen zusammen. Die Sitzverteilung erfolgt entsprechend § 22 Abs. 3 und 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG). Beim Ausscheiden von Mitgliedern rücken die im jeweiligen Wahlvorschlag bei der Wahl nächst Gewählten nach.

 

(1)   Zur Erstellung von Wahlvorschlägen werden die Namen, Adressen, Telefonnummern, Mailadressen und die Zugehörigkeit zu Parteien bzw. Wählergruppen der für die Verbandsversammlung benannten Mitglieder und ihrer Stellvertreter/innen mindestens 6 Wochen vor der Wahl allen Mitgliedern der Verbandsversammlung zugeleitet.

 

(2)   Ein Wahlvorschlag muss mindestens 3 Kandidaten/innen umfassen, ihre Stellvertreter/innen nennen, ihre Reihenfolge festlegen und einen eindeutigen Namen haben. Er ist von allen Kandidaten/innen und Stellvertretern/innen zu unterschreiben und mindestens zwei Wochen vor der Verbandsversammlung, bei der die Wahl erfolgen soll, bei der Geschäftsführung (§ 2 GO) einzureichen. Ein Kandidat/ eine Kandidatin kann nur auf einem Wahlvorschlag kandidieren.

 

(3)   Die Wahl erfolgt geheim mit Stimmzetteln. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat so viele Stimmen, wie Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses zu wählen sind. Pro Kandidat/in können maximal drei Stimmen abgegeben werden. Kandidaten/Kandidatinnen können gestrichen werden. Für die Auszählung der Stimmzettel gelten § 20a und § 21 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) sinngemäß.

 

(6)   Die/der Vorsitzende der Verbandsversammlung lädt zur ersten Sitzung des Ausschusses nach seiner Bildung und führt den Vorsitz bis zur Wahl der/des Ausschussvorsitzenden und der Stellvertreterin/ des Stellvertreters.

 

(7)   An den Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses nimmt neben dem Verbandsvorstand auch die/der Vorsitzende der Verbandsversammlung und ihre/seine Stellvertreter/in mit beratender Stimme teil.

 

(8)   Für den Geschäftsgang des Ausschusses gelten die Vorschriften des §7 Abs. 1 und 2, des § 8 und des §1 6 der Verbandssatzung sinngemäß.