Anfrage der Fraktion von FALD:
Tatort: Schloßschule in Gräfenhausen in der Schloßgasse
Fakten
- Die ehemalige Nebenstraße Schloßgasse wurde durch eine Einbahnstraßenregelung der Hauptstraße (ehemals K165) zu einer Hauptverkehrsader hochgestuft.
- Hinter dem im Bild provisorischen Übergang (Zebrastreifen) sind das Bürgerhaus (mit einer ausgelagerten Grundschulklasse), die Außenstelle Stadtbüro, das Altenheim Ohlystift (mit 43 Bewohnern).
- Der gezeigte Übergang (Bild) ist der kürzeste Weg zum Schulhof der Schloßschule.
Frage
- Wieso ist es von seiten des Landratamtes nicht möglich, diesen Zebrastreifen zu genehmigen?
Die Schloßgasse in
Weiterstadt-Gräfenhausen ist als Tempo-30-Zone mit Zeichen 274.1 StVO
ausgewiesen. Gleiches gilt für die Hauptstraße.
Die
Zuständigkeit für die Anordnung von Verkehrszeichen, Markierungen und
Verkehrseinrichtungen liegt beim Bürgermeister der Stadt Weiterstadt als
Straßenverkehrsbehörde. Dies auf der Grundlage der einschlägigen rechtlichen
Vorgaben.
Vor
Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung ist Polizei und Straßenbaulastträger
zu hören. Die Fachaufsicht über den Bürgermeister als Straßenverkehrsbehörden
liegt beim Landrat als Untere Verkehrsbehörde, welcher die Einhaltung
rechtlichen Vorgaben überwacht.
Einschlägige Regelungen der StVO:
1. § 39 Abs. 1a: „Innerhalb
geschlossener Ortschaften ist abseits
der Vorfahrtstraßen mit der Anordnung von
Tempo-30-Zonen zu rechnen.“
2. § 45 Abs. 1c: „Die
Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften,
insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und
Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo-30-Zonen im
Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf
Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf
weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken.“
3. Ein Fußgängerüberweg besteht aus
der Markierung (Zeichen 293 StVO) und dem Hinweis(-schild) Fußgängerüberweg
(Zeichen 350 StVO).
4. VwV zu § 26 StVO: Das für Verkehr
zuständige Bundesministerium gibt im Einvernehmen mit den zuständigen obersten
Landesbehörden Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von
Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) im Verkehrsblatt bekannt.
5. Nr. 2.1, Abs. 3 R-FGÜ: „FGÜ in Tempo-30-Zonen sind in der Regel
entbehrlich.“
6. Nr. 2.2, Abs. 1 R-FGÜ: „Die
Anlage eines FGÜ setzt dessen frühzeitige Erkennbarkeit für den Fahrzeugverkehr
und eine ausreichende Sichtbeziehung zwischen Fußgänger und Fahrzeugführer
voraus. Wo haltende Fahrzeuge, Bäume und andere Hindernisse am Straßenrand die
Sichtweise einschränken, ist die Sicht z. B. durch in die Fahrbahn vorgezogene
Aufstellflächen für und auf die Fußgänger sicher zu stellen.“
7. Zur Sicherung eines Schulweges
liegen die Einsatzgrenzen bei mindestens 30 Fußgängern und zugleich 200
Fahrzeugen in der Spitzenstunde. Bei nachvollziehbarem Vorliegen dieser Zahlen
ist u. U. die Anlage eines FGÜ möglich.
FAZIT:
Die Schloßgasse ist als ausgewiesene Tempo-30-Zonen keine
Hauptverkehrsader. Eine „Höherstufung“ (Klassifizierung oder Ausweisung als
sonstige Hauptverkehrsstraße mit Zeichen 306 StVO) ist nicht erfolgt.
Als Gemeindestraße innerhalb einer Tempo-30-Zone mit
Einbahn-Verkehrsregelung liegen keine Ausnahmetatbestände vor, die die
Anordnung eines ordnungsgemäßen FGÜ regelgerecht erscheinen lassen.
Insbesondere ist keine nachprüfbare Erfassung der Verkehrsteilnehmer
erfolgt.
Es ist vorgesehen, die Schloßgasse in absehbarer Zeit (nach Abstimmung
der Planvorlage mit der für einen Zuschuss zuständigen Stelle bei Hessen Mobil)
umzugestalten. Hier kann insbesondere durch Gestaltung des Straßenverlaufs auf
die Belange der Fußgänger eingegangen werden, ohne dass eine verkehrsregelnde
Maßnahme erforderlich ist.
Gemäß § 39 Abs. 5 Sätze 2 und 3 StVO sind Markierungen grundsätzlich
weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb.
Das erforderliche Anhörungsverfahren bei der Polizei wurde im Vorfeld
der derzeitigen gelben Markierung schlichtweg nicht durchgeführt. Auf Nachfrage
nach Ausführung der Markierung, wurde als Grund für die gelbe Markierung das
erhöhte Verkehrsaufkommens während der Umbaumaßnahme der Hauptstraße (Umleitung
über die Schloßgasse) benannt. Diese Umbaumaßnahme ist zwischenzeitlich
abgeschlossen, so dass sich das Verkehrsaufkommen auf der Schloßgasse wieder
normalisiert hat.
Die verkehrsrechtliche Anordnung eines regelkonformen FGÜ unterliegt
keinem Zustimmungsvorbehalt der Unteren Verkehrsbehörde. Der Bürgermeister als
Straßenverkehrsbehörde ist in seinen Anordnungen allerdings an die geltenden
rechtlichen Regelungen gebunden; deren Einhaltung zu überwachen wiederum die
Aufgabe der Unteren Verkehrsbehörde als Fachaufsicht über die Bürgermeister als
kommunale Straßenverkehrsbehörde ist.
Die örtlichen Gegebenheiten
und vorhandenen straßenverkehrlichen Regelungen in der Schloßgasse lassen aus
Sicht der Unteren Verkehrsbehörde unter Beachtung der geltenden
Rechtsgrundlagen die Anordnung eines rechtskonformen Fußgängerüberweges nicht
zu.