Beschluss: Kenntnis genommen

Anfrage der Fraktion von FALD:

 

Tatort: Schloßschule in Gräfenhausen in der Schloßgasse

 

Fakten

  • Die ehemalige Nebenstraße Schloßgasse wurde durch eine Einbahnstraßenregelung der Hauptstraße (ehemals K165) zu einer Hauptverkehrsader hochgestuft.
  • Hinter dem im Bild provisorischen Übergang (Zebrastreifen) sind das Bürgerhaus (mit einer ausgelagerten Grundschulklasse), die Außenstelle Stadtbüro, das Altenheim Ohlystift (mit 43 Bewohnern).
  • Der gezeigte Übergang (Bild) ist der kürzeste Weg zum Schulhof der Schloßschule.

 

Frage

  1. Wieso ist es von seiten des Landratamtes nicht möglich, diesen Zebrastreifen zu genehmigen?


Die Schloßgasse in Weiterstadt-Gräfenhausen ist als Tempo-30-Zone mit Zeichen 274.1 StVO ausgewiesen. Gleiches gilt für die Hauptstraße.

 

Die Zuständigkeit für die Anordnung von Verkehrszeichen, Markierungen und Verkehrseinrichtungen liegt beim Bürgermeister der Stadt Weiterstadt als Straßenverkehrsbehörde. Dies auf der Grundlage der einschlägigen rechtlichen Vorgaben.

 

Vor Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung ist Polizei und Straßenbaulastträger zu hören. Die Fachaufsicht über den Bürgermeister als Straßenverkehrsbehörden liegt beim Landrat als Untere Verkehrsbehörde, welcher die Einhaltung rechtlichen Vorgaben überwacht.

 

Einschlägige Regelungen der StVO:

 

1.    § 39 Abs. 1a: „Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen mit der Anordnung von Tempo-30-Zonen zu rechnen.“

2.    § 45 Abs. 1c: „Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo-30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken.“

3.    Ein Fußgängerüberweg besteht aus der Markierung (Zeichen 293 StVO) und dem Hinweis(-schild) Fußgängerüberweg (Zeichen 350 StVO).

4.    VwV zu § 26 StVO: Das für Verkehr zuständige Bundesministerium gibt im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) im Verkehrsblatt bekannt.

5.    Nr. 2.1, Abs. 3 R-FGÜ: „FGÜ in Tempo-30-Zonen sind in der Regel entbehrlich.“

6.    Nr. 2.2, Abs. 1 R-FGÜ: „Die Anlage eines FGÜ setzt dessen frühzeitige Erkennbarkeit für den Fahrzeugverkehr und eine ausreichende Sichtbeziehung zwischen Fußgänger und Fahrzeugführer voraus. Wo haltende Fahrzeuge, Bäume und andere Hindernisse am Straßenrand die Sichtweise einschränken, ist die Sicht z. B. durch in die Fahrbahn vorgezogene Aufstellflächen für und auf die Fußgänger sicher zu stellen.“

7.    Zur Sicherung eines Schulweges liegen die Einsatzgrenzen bei mindestens 30 Fußgängern und zugleich 200 Fahrzeugen in der Spitzenstunde. Bei nachvollziehbarem Vorliegen dieser Zahlen ist u. U. die Anlage eines FGÜ möglich.

 

FAZIT:

 

Die Schloßgasse ist als ausgewiesene Tempo-30-Zonen keine Hauptverkehrsader. Eine „Höherstufung“ (Klassifizierung oder Ausweisung als sonstige Hauptverkehrsstraße mit Zeichen 306 StVO) ist nicht erfolgt.

 

Als Gemeindestraße innerhalb einer Tempo-30-Zone mit Einbahn-Verkehrsregelung liegen keine Ausnahmetatbestände vor, die die Anordnung eines ordnungsgemäßen FGÜ regelgerecht erscheinen lassen.

 

Insbesondere ist keine nachprüfbare Erfassung der Verkehrsteilnehmer erfolgt.

Es ist vorgesehen, die Schloßgasse in absehbarer Zeit (nach Abstimmung der Planvorlage mit der für einen Zuschuss zuständigen Stelle bei Hessen Mobil) umzugestalten. Hier kann insbesondere durch Gestaltung des Straßenverlaufs auf die Belange der Fußgänger eingegangen werden, ohne dass eine verkehrsregelnde Maßnahme erforderlich ist.

 

Gemäß § 39 Abs. 5 Sätze 2 und 3 StVO sind Markierungen grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb.

 

Das erforderliche Anhörungsverfahren bei der Polizei wurde im Vorfeld der derzeitigen gelben Markierung schlichtweg nicht durchgeführt. Auf Nachfrage nach Ausführung der Markierung, wurde als Grund für die gelbe Markierung das erhöhte Verkehrsaufkommens während der Umbaumaßnahme der Hauptstraße (Umleitung über die Schloßgasse) benannt. Diese Umbaumaßnahme ist zwischenzeitlich abgeschlossen, so dass sich das Verkehrsaufkommen auf der Schloßgasse wieder normalisiert hat.

 

Die verkehrsrechtliche Anordnung eines regelkonformen FGÜ unterliegt keinem Zustimmungsvorbehalt der Unteren Verkehrsbehörde. Der Bürgermeister als Straßenverkehrsbehörde ist in seinen Anordnungen allerdings an die geltenden rechtlichen Regelungen gebunden; deren Einhaltung zu überwachen wiederum die Aufgabe der Unteren Verkehrsbehörde als Fachaufsicht über die Bürgermeister als kommunale Straßenverkehrsbehörde ist.

 

Die örtlichen Gegebenheiten und vorhandenen straßenverkehrlichen Regelungen in der Schloßgasse lassen aus Sicht der Unteren Verkehrsbehörde unter Beachtung der geltenden Rechtsgrundlagen die Anordnung eines rechtskonformen Fußgängerüberweges nicht zu.