Nachtrag: 27.03.2019
Sitzung: 08.04.2019 Kreistag
Beschluss: geändert beschlossen
Vorlage: 1927-2018/DaDi/1
Beschluss:
1. Die nachstehende Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises des Landkreises Darmstadt-Dieburg (Informationsfreiheitssatzung) wird beschlossen.
Satzung zur Regelung des
Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises des Landkreises
Darmstadt-Dieburg (Informationsfreiheitssatzung)
Aufgrund des § 5 HKO in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005
(GVBl. I, Seite183), zuletzt geändert am 20.12.2015 (GVBl. S. 618), i.V.m. § 81
Abs. 1 Ziff 7 HDSIG vom 03.05.2018 (GVBl. 2018 S. 82) , zuletzt geändert am
12.09.2018 (GVBl. S. 570), hat der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg
in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Zweck der Satzung
(1) Die Satzung regelt den Zugang
der Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Darmstadt-Dieburg sowie
juristischer Personen mit Sitz im Landkreis Darmstadt-Dieburg zu den beim
Landkreis vorhandenen amtlichen Informationen.
(2) Der
Zugang zu Informationen im Sinne dieser Satzung steht auch
a.
Personen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Informationen im
Kreisgebiet ihren Aufenthalt oder Sitz hatten, und darüber hinaus
b.
Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen können,
offen.
(3) Die Satzung umfasst
ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises. Für Angelegenheiten, die der Landkreis als
staatliche Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Hessische Landkreisordnung
wahrnimmt, gelten die Vorschriften der §§ 80 bis 86 (Informationsfreiheit) des
Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBI
2018, 82).
(4) Für
Unterlagen im Sinne des § 2 Abs. 1, die aufgrund ihrer Archivwürdigkeit als
öffentliches Archivgut im Sinne des § 1 der Satzung über die Aufgaben und die
Benutzung des Kreisarchives des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom Kreisarchiv
übernommen wurden, gelten die Benutzungs- und Gebührenregelungen (§§ 5 bis 16)
der genannten Satzung.
§ 2 Begriffsbestimmung
(1) Informationen im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 dieser Satzung sind
Akten und Dateien unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Informationen, die
ohne Rechtsgrundlage erhoben wurden und nach Maßgabe des hessischen
Datenschutzrechts gelöscht werden müssen, sind keine Informationen im Sinne
dieser Satzung.
(2) Informationsträger sind
alle Medien, die Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises
in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form
speichern können.
§ 3 Informationsfreiheit
Jede der in § 1 Abs. 1 genannten Personen hat Anspruch auf Zugang zu den
von dieser Satzung erfassten Informationen.
§ 4 Schutz besonderer
öffentlicher und privater Belange
Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
1. bei Verschlusssachen nach § 2
Abs. 1 des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 19.12.2014 (GVBl. S.
363),
2. bei Informationen, deren
Bekanntwerden nachteilige Auswirkung haben kann auf
a) die inter- und
supranationalen Beziehungen, die Beziehung zum Bund oder zu einem anderen Land,
b) Belange
der äußeren oder öffentlichen Sicherheit,
c) die Kontroll-, Vollzugs-
oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Regulierungs-, Sparkassen, Versicherungs-
und Wettbewerbsaufsichtsbehörden oder
d) den Erfolg eines
strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens oder den
Verfahrensablauf eines Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder
Disziplinarverfahren.
3. Bei einem Berufs- oder
besonderen Amtsgeheimnis unterliegenden Datei- oder Akteninhalten,
4. bei zum persönlichen Lebensbereich gehörenden
Geheimnissen oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, sofern die betroffene
Person nicht eingewilligt hat oder
5. soweit ein rein wirtschaftliches Interesse an den
Informationen besteht.
§ 5 Schutz personenbezogener
Daten
Der Informationszugang zu personenbezogenen Daten ist nur dann und so
weit zulässig, wie ihre Übermittlung an eine nicht öffentliche Stelle zulässig
ist.
§ 6 Schutz behördlicher
Entscheidungsprozesse
(1) Der Antrag auf
Informationszugang kann abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie
für Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und
solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der
Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht
der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig
Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter
(2) Der Antrag auf
Informationszugang ist abzulehnen,
1. wenn die Bekanntgabe der Information den Kernbereich der Willens- und
Entscheidungsbildung des Kreisausschusses betrifft, oder
2. zu Protokollen vertraulicher Beratungen.
In den Fällen des Satz 1 besteht nach Abschluss des Entscheidungsprozesses
Anspruch auf Informationszugang zu den Ergebnisprotokollen, soweit sie nicht
vertraulich sind.
§ 7 Antrag
(1) Der Zugang zu
Informationen wird auf Antrag gewährt. Er kann schriftlich oder in
elektronischer Form beim Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg,
Informationsfreiheit, 64276 Darmstadt, E-Mail informationsfreiheit@ladadi.de,
gestellt werden.
(2) Im Antrag sollen die
begehrten Informationen möglichst genau umschrieben werden. Betrifft der Antrag
Daten Dritter im Sinne der §§ 4 und 5, muss er begründet werden.
(3) Ist die angerufene Stelle nicht die
informationspflichtige Stelle, soll sie der antragstellenden Person die
informationspflichtige Stelle benennen.
§ 8 Antragsbearbeitung
(1) Ein Antrag, der auf
allgemeines Behördenhandeln gerichtet ist und sich auf Informationen bezieht,
die aus einer Vielzahl von Aktenvorgängen oder Informationsträgern
zusammengetragen werden müssen, kann abgelehnt werden, wenn der
Informationszugang nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand möglich wäre.
(2) Sofern der
antragstellenden Person Angaben zur Umschreibung der begehrten Informationen
fehlen, ist dies der antragstellenden Person mitzuteilen, damit die Möglichkeit
besteht, den Antrag zu konkretisieren.
(3) Von der durch die antragstellende Person gewählten Auskunftsart kann
abgewichen werden, wenn die gewählte Art der Informationsbeschaffung zu einem
deutlich höheren Verwaltungsaufwand führen würde. Der zu erwartende höhere
Aufwand muss der antragstellenden Person gegenüber begründet werden.
(4) Der Landkreis stellt
grundsätzlich ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für
den Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen ist
gestattet. Kann der Landkreis die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen,
stellt er Kopien zur Verfügung. Soweit der Erstellung von Kopien Urheberrechte
Dritter entgegenstehen können, ist von der zuständigen Stelle die Einwilligung
des/der Berechtigten einzuholen. Verweigert der/die Berechtigte die
Einwilligung, besteht kein Anspruch auf Aushändigung von Kopien. Wird eine
Einwilligung nur gegen Entgelt erteilt, hat die antragstellende Person dieses
als Auslage zu erstatten.
(5) Eine Aushändigung von
Originalunterlagen zur Einsichtnahme außerhalb der Räumlichkeiten der Kreisverwaltung
ist ausgeschlossen.
(6) Der Landkreis kann auf
eine Veröffentlichung insbesondere im Internet verweisen, wenn er der
antragstellenden Person die Fundstelle angibt.
§ 9 Verfahren bei Beteiligung
Dritter
Der Landkreis gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf
Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme
innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein
schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Die
Einwilligung des Dritten zum Informationszugang der antragstellenden Person
gilt als verweigert, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Anfrage durch
die zuständige Stelle vorliegt.
§ 10 Entscheidung
(1) Der Landkreis hat
unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, in den Fällen des § 9
spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eingang des hinreichend bestimmten
Antrages zu entscheiden. In den Fällen des § 9 ist die Entscheidung auch dem
Dritten bekanntzugeben.
(2) Soweit dem Antrag stattgegeben
wird, sind die Informationen innerhalb der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist
zugänglich zu machen. In den Fällen des § 9 darf der Informationszugang erst
gewährt werden, wenn die Entscheidung den Dritten gegenüber bestandskräftig ist
oder die sofortige Vollstreckung angeordnet wurde und seit der Bekanntgabe der
Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind.
(3) Die Ablehnung oder
teilweise Ablehnung des beantragten Informationszugangs ist innerhalb der in
Abs. 1 Satz 1 genannten Frist schriftlich bekanntzugeben und zu begründen.
Darüber hinaus ist mitzuteilen, ob und wann ein Informationszugang ganz oder
teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich sein könnte.
(4) Können die Informationen
nicht oder nicht vollständig innerhalb der in Abs. 1 Satz 1 genannten Fristen
zugänglich gemacht werden oder erfordern Umfang oder Komplexität eine intensive
Prüfung, so kann der Landkreis die Frist um einen Monat verlängern. Die
antragstellende Person ist über die Fristverlängerung unter Angabe der
maßgeblichen Gründe schriftlich zu informieren.
(5) Für Streitigkeiten nach
diesem Teil der Satzung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren
nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.
§ 11 Trennungsprinzip
Wenn nur Teile der begehrten Informationen den Schutzbestimmungen nach
dieser Satzung unterliegen, werden die übrigen Teile der antragstellenden
Person zugänglich gemacht.
§ 12 Verhältnis zu anderen
Informationszugangsrechten
Rechtsvorschriften, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen
ermöglichen oder ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben,
bleiben unberührt.
§ 13 Kosten
(1) Die Erteilung mündlicher
und einfacher schriftlicher Auskünfte sowie die Einsichtnahme in Dateien und
Akten vor Ort sind kostenfrei. Für alle sonstigen Amtshandlungen werden Kosten
(Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes
erhoben. Von § 9 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes gelten nur Abs. 1
Satz 1 Nr. 6, insoweit mit der Maßgabe, dass Auslagen für Ausfertigungen,
Abschriften und Kopien 0,20 € je Seite nicht überschreiten dürfen, und Abs. 5.
Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu
bemessen, dass die antragstellenden Personen dadurch nicht von der
Geltendmachung ihres Informationsanspruches nach dieser Satzung abgehalten
werden.
(2) Über die Höhe der
Gebühren ist die antragstellende Person vorab zu informieren.
§ 14 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am
Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Eine Evaluation dieser
Satzung findet nach zwei Jahren statt.
2. Der
Kreisausschuss wird beauftragt, in zwei Jahren einen Erfahrungsbericht sowie
Vorschlag zum weiteren Verfahren vorzulegen.