Beschluss: geändert beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

1.      Die nachstehende Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises des Landkreises Darmstadt-Dieburg (Informationsfreiheitssatzung) wird beschlossen.

 

 

Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises des Landkreises Darmstadt-Dieburg (Informationsfreiheitssatzung)

Aufgrund des § 5 HKO in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I, Seite183), zuletzt geändert am 20.12.2015 (GVBl. S. 618), i.V.m. § 81 Abs. 1 Ziff 7 HDSIG vom 03.05.2018 (GVBl. 2018 S. 82) , zuletzt geändert am 12.09.2018 (GVBl. S. 570), hat der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Zweck der Satzung

(1)  Die Satzung regelt den Zugang der Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Darmstadt-Dieburg sowie juristischer Personen mit Sitz im Landkreis Darmstadt-Dieburg zu den beim Landkreis vorhandenen amtlichen Informationen.

(2)  Der Zugang zu Informationen im Sinne dieser Satzung steht auch

a.    Personen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Informationen im Kreisgebiet ihren Aufenthalt oder Sitz hatten, und darüber hinaus

b.    Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen können,

offen.

(3)  Die Satzung umfasst ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises. Für Angelegenheiten, die der Landkreis als staatliche Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Hessische Landkreisordnung wahrnimmt, gelten die Vorschriften der §§ 80 bis 86 (Informationsfreiheit) des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBI 2018, 82).

(4)  Für Unterlagen im Sinne des § 2 Abs. 1, die aufgrund ihrer Archivwürdigkeit als öffentliches Archivgut im Sinne des § 1 der Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Kreisarchives des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom Kreisarchiv übernommen wurden, gelten die Benutzungs- und Gebührenregelungen (§§ 5 bis 16) der genannten Satzung.

 

§ 2 Begriffsbestimmung

(1)       Informationen im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 dieser Satzung sind Akten und Dateien unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Informationen, die ohne Rechtsgrundlage erhoben wurden und nach Maßgabe des hessischen Datenschutzrechts gelöscht werden müssen, sind keine Informationen im Sinne dieser Satzung.

(2)       Informationsträger sind alle Medien, die Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können.

 

§ 3 Informationsfreiheit

Jede der in § 1 Abs. 1 genannten Personen hat Anspruch auf Zugang zu den von dieser Satzung erfassten Informationen.

 

§ 4 Schutz besonderer öffentlicher und privater Belange

Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.   bei Verschlusssachen nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 19.12.2014 (GVBl. S. 363),

 

2.   bei Informationen, deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkung haben kann auf

a)        die inter- und supranationalen Beziehungen, die Beziehung zum Bund oder zu einem anderen Land,

b)         Belange der äußeren oder öffentlichen Sicherheit,

c)         die Kontroll-, Vollzugs- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Regulierungs-, Sparkassen, Versicherungs- und Wettbewerbsaufsichtsbehörden oder

d)         den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens oder den Verfahrensablauf eines Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahren.

3.         Bei einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegenden Datei- oder Akteninhalten,

4.         bei zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnissen oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, sofern die betroffene Person nicht eingewilligt hat oder

5.         soweit ein rein wirtschaftliches Interesse an den Informationen besteht.

 

§ 5 Schutz personenbezogener Daten

Der Informationszugang zu personenbezogenen Daten ist nur dann und so weit zulässig, wie ihre Übermittlung an eine nicht öffentliche Stelle zulässig ist.

 

§ 6 Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse

(1)       Der Antrag auf Informationszugang kann abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie für Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter

(2)       Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen,

1.    wenn die Bekanntgabe der Information den Kernbereich der Willens- und Entscheidungsbildung des Kreisausschusses betrifft, oder

 

2.    zu Protokollen vertraulicher Beratungen.


In den Fällen des Satz 1 besteht nach Abschluss des Entscheidungsprozesses Anspruch auf Informationszugang zu den Ergebnisprotokollen, soweit sie nicht vertraulich sind.

 

§ 7 Antrag

(1)       Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt. Er kann schriftlich oder in elektronischer Form beim Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg, Informationsfreiheit, 64276 Darmstadt, E-Mail informationsfreiheit@ladadi.de, gestellt werden.

(2)       Im Antrag sollen die begehrten Informationen möglichst genau umschrieben werden. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne der §§ 4 und 5, muss er begründet werden.

(3)       Ist die angerufene Stelle nicht die informationspflichtige Stelle, soll sie der antragstellenden Person die informationspflichtige Stelle benennen.

 

§ 8 Antragsbearbeitung

(1)       Ein Antrag, der auf allgemeines Behördenhandeln gerichtet ist und sich auf Informationen bezieht, die aus einer Vielzahl von Aktenvorgängen oder Informationsträgern zusammengetragen werden müssen, kann abgelehnt werden, wenn der Informationszugang nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand möglich wäre.

(2)       Sofern der antragstellenden Person Angaben zur Umschreibung der begehrten Informationen fehlen, ist dies der antragstellenden Person mitzuteilen, damit die Möglichkeit besteht, den Antrag zu konkretisieren.

(3)       Von der durch die antragstellende Person gewählten Auskunftsart kann abgewichen werden, wenn die gewählte Art der Informationsbeschaffung zu einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand führen würde. Der zu erwartende höhere Aufwand muss der antragstellenden Person gegenüber begründet werden.

(4)       Der Landkreis stellt grundsätzlich ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet. Kann der Landkreis die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, stellt er Kopien zur Verfügung. Soweit der Erstellung von Kopien Urheberrechte Dritter entgegenstehen können, ist von der zuständigen Stelle die Einwilligung des/der Berechtigten einzuholen. Verweigert der/die Berechtigte die Einwilligung, besteht kein Anspruch auf Aushändigung von Kopien. Wird eine Einwilligung nur gegen Entgelt erteilt, hat die antragstellende Person dieses als Auslage zu erstatten.

(5)       Eine Aushändigung von Originalunterlagen zur Einsichtnahme außerhalb der Räumlichkeiten der Kreisverwaltung ist ausgeschlossen.

(6)       Der Landkreis kann auf eine Veröffentlichung insbesondere im Internet verweisen, wenn er der antragstellenden Person die Fundstelle angibt.

 

§ 9 Verfahren bei Beteiligung Dritter

Der Landkreis gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Die Einwilligung des Dritten zum Informationszugang der antragstellenden Person gilt als verweigert, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Anfrage durch die zuständige Stelle vorliegt.

 

§ 10 Entscheidung

(1)       Der Landkreis hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, in den Fällen des § 9 spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eingang des hinreichend bestimmten Antrages zu entscheiden. In den Fällen des § 9 ist die Entscheidung auch dem Dritten bekanntzugeben.

(2)       Soweit dem Antrag stattgegeben wird, sind die Informationen innerhalb der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist zugänglich zu machen. In den Fällen des § 9 darf der Informationszugang erst gewährt werden, wenn die Entscheidung den Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollstreckung angeordnet wurde und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind.

(3)       Die Ablehnung oder teilweise Ablehnung des beantragten Informationszugangs ist innerhalb der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist schriftlich bekanntzugeben und zu begründen. Darüber hinaus ist mitzuteilen, ob und wann ein Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich sein könnte.

(4)       Können die Informationen nicht oder nicht vollständig innerhalb der in Abs. 1 Satz 1 genannten Fristen zugänglich gemacht werden oder erfordern Umfang oder Komplexität eine intensive Prüfung, so kann der Landkreis die Frist um einen Monat verlängern. Die antragstellende Person ist über die Fristverlängerung unter Angabe der maßgeblichen Gründe schriftlich zu informieren.

(5)       Für Streitigkeiten nach diesem Teil der Satzung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.

 

§ 11 Trennungsprinzip

Wenn nur Teile der begehrten Informationen den Schutzbestimmungen nach dieser Satzung unterliegen, werden die übrigen Teile der antragstellenden Person zugänglich gemacht.

 

§ 12 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten

Rechtsvorschriften, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen ermöglichen oder ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt.

 

§ 13 Kosten

(1)       Die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte sowie die Einsichtnahme in Dateien und Akten vor Ort sind kostenfrei. Für alle sonstigen Amtshandlungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes erhoben. Von § 9 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes gelten nur Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, insoweit mit der Maßgabe, dass Auslagen für Ausfertigungen, Abschriften und Kopien 0,20 € je Seite nicht überschreiten dürfen, und Abs. 5. Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass die antragstellenden Personen dadurch nicht von der Geltendmachung ihres Informationsanspruches nach dieser Satzung abgehalten werden.

(2)       Über die Höhe der Gebühren ist die antragstellende Person vorab zu informieren.

 

§ 14 Inkrafttreten

(1)          Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)          Eine Evaluation dieser Satzung findet nach zwei Jahren statt.

 

2.      Der Kreisausschuss wird beauftragt, in zwei Jahren einen Erfahrungsbericht sowie Vorschlag zum weiteren Verfahren vorzulegen.