Beschluss:

 

Die gemäß § 22 Absatz 1 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) bzw. § 35 Absatz 1 des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) zu übernehmenden Kosten der Unterkunft und Heizung werden ab 01.02.2019 nach der nachstehend erläuterten aktualisierten Richtlinie für den Landkreis Darmstadt-Dieburg bemessen und auf alle Fälle von Neubewilligung und Weiterbewilligung angewandt.