Nachtrag: 19.11.2018

Beschluss: Kenntnis genommen

Anfrage der Fraktion der AfD:

 

  1. Zu Seite 16:

Produktbereiche 0502 Grundsicherung nach SGB II

Anstieg von 2016 bis 2019 um Rund 30% (ca. 30.000.000 Euro).

Durch was ist dieser Anstieg verursacht?

 

Der Anstieg der Transferleistungen von 2016 bis 2019 hat mehrere Gründe. Ein wesentlicher Grund war sicherlich der Anstieg der Bedarfsgemeinschaften in den Jahren 2016 - 2017 durch die Flüchtlingswelle, welcher sich seit Ende 2016 durch den Übergang vom AsylblG ins SGB II auf die Leistungsansprüche ausgewirkt hat. Ein weiterer Grund ist die Umsetzung der Gebührensatzung zur Unterbringung Geflüchteter in Gemeinschaftsunterkünften des Landkreises, welche gerade seit Beginn 2018 zu einer erheblichen Steigerung beigetragen hat. Weitere Einflüsse sind die regelmäßigen Anhebungen der Regelsätze im SGB II sowie die stetige Verteuerung von Wohnraum.

 

  1. Zu Seite 4

Kredite

Warum müssen ca. 11.000.000 Euro Kredite aufgenommen werden,

wenn das Defizit nur ca. 3.000.000. Euro beträgt?

 

Der in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Betrag dient der Deckung der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und hat keinen direkten Bezug zu dem Defizit von 3 Mio. Euro.

 

  1. Zu Seite 11:

Ausblick

Wie setzt sich die Verringerung der Erträge von 13,4 Mio. Euro genau zusammen?

 

Transfererträge

-7,1 Mio. €

Kreis- und Schulumlage

-6,6 Mio. €

Sonstige

+0,3 Mio. €

 

  1. Zu Seite 11:

Ausblicke

Welche Leistungen werden im Kernhaushalt über die Pflichtaufgaben hinausgehend erbracht? Angabe bitte je nach Aufgabe in Euro.

 

Grundsätzlich alle Leistungen, zu denen der Landkreis nicht gesetzlich verpflichtet ist oder die nicht für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlich sind. Hierbei spielt auch die Frage von Standards eine entscheidende Rolle, weshalb eine eindeutige Quantifizierung nicht ohne weiteres möglich ist. Auch sind die Grenzen oft fließend.


Beispiel: Gleichberechtigung

Der Verfassungsauftrag (Art. 3 GG) wird in § 4a HKO konkretisiert und auch als Aufgabe den Landkreisen zugewiesen. Nach § 15 Abs. 1 HGlG ist mindestens eine Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte zu benennen, der nach § 21 Abs. 2 HGlG eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter zur Seite zu stellen ist. Im Büro für Chancengleichheit in der Kreisverwaltung sind für diese Aufgabe 3,5 Stellen bereitgestellt. Zur Erfüllung der Aufgaben werden auch Zuschüsse an Dritte vergeben, wie z. B. Sefo Femkom, Pro Familia oder auch den Verein Frauen helfen Frauen zum Betrieb des Frauenhauses. Auf der anderen Seite wird die Erfüllung dieser Aufgaben auch von Seiten des Landes bezuschusst, was deren Stellenwert zum Ausdruck bringt. Eine Quantifizierung des freiwilligen Anteils ist demnach, wie auch in anderen Bereichen, nicht nur sehr schwierig sondern wird auch stets interpretationsfähig sein.