Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Die von der Verbandsversammlung am 19.12.2017 beschlossene und am 01.01.2018 in Kraft getretene 4. Änderungssatzung wird wie folgt geändert:

 

1.    In § 11 Absatz 2 Satz 2 entfällt das Wort „schuldhafte“, so dass der Absatz wie folgt lautet:

 

„(2)   Der Anschlusspflichtige hat die ihm überlassenen Gefäße pfleglich zu behandeln. Er haftet für Beschädigungen der Gefäße und bei Verlust. Dauerhaft nicht mehr benötigte Gefäße sind gründlich zu reinigen und unverzüglich zurückzugeben.“

 

Alte Fassung:

 

(2)  Der Anschlusspflichtige hat die ihm überlassenen Gefäße pfleglich zu behandeln. Er haftet für schuldhafte Beschädigungen der Gefäße und bei Verlust. Dauerhaft nicht mehr benötigte Gefäße sind gründlich zu reinigen und unverzüglich zurückzugeben.

 

2.    In § 12 Absatz 4 muss der letzte Satz geändert werden, so dass der Absatz wie folgt lautet:

 

„(4)   Die Abfuhr der Restmüllgefäße erfolgt zweiwöchentlich. Auf Antrag kann das 1.100-Liter-Gefäß auch wöchentlich und an einem anderen als im Abfallkalender genannten Termin zusätzlich abgefahren werden. Die gemäß § 11 Abs. 7 zugelassene bedarfsorientierte Containerabfuhr erfolgt auf Abruf.“

 

Alte Fassung:

 

(4)  Die Abfuhr der Restmüllgefäße erfolgt zweiwöchentlich. Auf Antrag kann das 1.100-Liter-Gefäß auch wöchentlich und an einem anderen als im Abfallkalender genannten Termin zusätzlich abgefahren werden. Die gemäß § 11 Abs. 6 zugelassene bedarfsorientierte Containerabfuhr erfolgt auf Abruf.

 

3.    In § 20 Absatz 6 wird der Wortlaut „in Abstimmung“ auf „im Einvernehmen“ geändert, so dass der Absatz wie folgt lautet:

 

„(6)   Wenn das anschlusspflichtige Grundstück nur vorübergehend, insbesondere wegen Straßenbauarbeiten oder der Sperrung der Straße bzw. des Weges, oder nicht vom Abfuhrfahrzeug angefahren werden kann, bestimmt der ZAW unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten der Abfalleinsammlung und im Einvernehmen mit dem jeweiligen Magistrat oder Gemeindevorstand, an welcher Stelle die Abfallgefäße zur Entleerung aufzustellen und die sperrigen Abfälle sowie die Elektro- und Elektronikgeräte zur Abholung bereitzustellen sind.“

 

Alte Fassung:

 

(6)  Wenn das anschlusspflichtige Grundstück nur vorübergehend, insbesondere wegen Straßenbauarbeiten oder der Sperrung der Straße bzw. des Weges, oder nicht vom Abfuhrfahrzeug angefahren werden kann, bestimmt der ZAW unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten der Abfalleinsammlung und in Abstimmung mit dem jeweiligen Magistrat oder Gemeindevorstand, an welcher Stelle die Abfallgefäße zur Entleerung aufzustellen und die sperrigen Abfälle sowie die Elektro- und Elektronikgeräte zur Abholung bereitzustellen sind.

 

4.    In § 25 Absatz 10 muss der 1. Satz geändert werden, so dass der Absatz wie folgt lautet:

 

„(10) Die Gebühren für die bedarfsorientierte Containerabfuhr (§ 12 Abs. 4 Satz 3) werden vierteljährlich in Rechnung gestellt. Der ZAW kann vom Gebührenschuldner eine Bankbürgschaft in Höhe der vierteljährlich zu erwartenden Gebühren als Sicherheit verlangen.“

 

Alte Fassung:

 

(10) Die Gebühren für die bedarfsorientierte Containerabfuhr (§ 12 Abs. 4 Satz 2) werden vierteljährlich in Rechnung gestellt. Der ZAW kann vom Gebührenschuldner eine Bankbürgschaft in Höhe der vierteljährlich zu erwartenden Gebühren als Sicherheit verlangen.

 

5.    § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

 

„(1)   Der ZAW erhebt für die erstmalige Bearbeitung eines Antrages auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (§ 9 Abs. 1) oder auf Zusammenschluss zu einer Entsorgungsgemeinschaft (§ 17 Abs. 1) sowie für die An-, Um- und Abmeldung von Restmüll- und Bioabfallgefäßen jeweils eine Verwaltungsgebühr im Sinne des § 9 HessKAG von 12,50 €.“

 

Alte Fassung:

 

(1)  Der ZAW erhebt für die erstmalige Bearbeitung eines Antrages auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (§ 9 Abs. 1) oder auf Zusammenschluss zu einer Entsorgungsgemeinschaft (§ 17 Abs. 1) sowie für die Anmeldung (Zuteilung), Ummeldung (Tausch) und Abmeldung (Rückgabe) von Restmüll- und Bioabfallgefäßen jeweils eine Verwaltungsgebühr im Sinne des § 9 HessKAG von 12,50 €.

 

6.    § 36 Absatz 2 wird um einen weiteren Satz ergänzt, so dass er wie folgt lautet:

 

„(2)   Für die zwangsweise Durchsetzung der nach dieser Satzung erlassenen Verwaltungsakte gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Müllgebühren als kommunale Abgaben können nach § 10 (1) Ziff. 3 ZVG geltend gemacht werden.“

 

Alte Fassung:

 

(2)  Für die zwangsweise Durchsetzung der nach dieser Satzung erlassenen Verwaltungsakte gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

 

7.    Die 5. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.