Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Gem. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. I S. 307) i.d.F. vom 24.06.1978 (GVBl. I S. 420) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Ziff. 5 der Verbandssatzung des ZAW legt der Verbandsvorstand den Entwurf des Wirtschaftsplanes 2019 der Verbandsversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vor.

 

Die Verbandsversammlung hat den Wirtschaftsplan des ZAW für das Wirtschaftsjahr 2019 in ihrer Sitzung am 14.12.2018 wie folgt beschlossen:

 

§ 1

Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2019 wird

im Erfolgsplan

       in den Erträgen auf                                             23.328.900 €

       in den Aufwendungen auf                                  23.323.400 €

festgesetzt.

im Vermögensplan

       in den Einnahmen auf                                                18.750 €

       in den Ausgaben auf                                                  18.750 €

 

§ 2

Eine Kreditaufnahme ist nicht vorgesehen.

 

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.

 

§ 4

Kassenkredite werden nicht beansprucht.

 

§ 5

Die Aufstellung eines Stellenplanes entfällt.

 

§ 6

Die den Mitgliedskommunen gem. § 14 Abs. 3 der Verbandssatzung zu erstattenden anteiligen Personalkosten werden von zurzeit 2,51 € bzw. ab dem 01.04.2019 auf 2,59 € je Einwohner / Jahr festgesetzt. Maßgebend ist die aktuelle Einwohnerstatistik „ekom21“ (Haupt- und Nebenwohnsitz).

 

§ 7

Die Mitgliedskommunen erhalten für den anteiligen Personalaufwand im Bereich der Einsammlung und des Transportes von „Wilden Müllablagerungen“ - einschließlich Papierkörbe - auf Basis der eingesammelten Jahrestonnage eine Erstattung. Diese ergibt sich aus der Formel: Jahrestonnage dividiert durch 55 kg multipliziert mit dem jeweiligen Stundensatz (aktuell: 47,91 € und ab dem 01.04.2019 erhöht sich der Stundensatz auf 49,26 €) der ehemaligen Lohngruppe HLT 5 (inklusive Arbeitsplatzkosten) abzüglich einem Drittel der den Kommunen ausgezahlten DSD-Pauschale. Die abrechenbare Jahrestonnage wird auf 5,50 kg/E/a begrenzt.

 

§ 8

Sobald die Summe aus der Gebührenausgleichsrücklage und der Gebührenausgleichsrückstellung
3,4 Mio. € übersteigt, erhält jeder Gebührenpflichtige im Sinne des § 35 Abs. 1 der Abfallsatzung (AS) eine Gebührengutschrift in Höhe von 6,25 % auf die jeweils im Gebührenbescheid festgesetzte Gebühr für das Restmüllgefäß nach § 27 Abs. 1 bis 3 AS oder als Nutzer einer Müllschleuse nach § 28 AS.

 

Übersteigt die Summe der Gebührenausgleichsrücklage und der Gebührenausgleichsrückstellung
6 Mio. €, erhöht sich die Gebührengutschrift auf 12,5 %.

 

Die für die Gebührengutschrift erforderlichen Mittel sind zunächst aus der Gebührenausgleichsrückstellung, falls diese verbraucht ist, aus der Gebührenausgleichsrücklage zu entnehmen.

 

Falls sich aus dem 5-Jahres-Zeitraum des KAG zwingend ein früherer Zahlungszeitpunkt ergeben sollte, ist vorab ein angemessener Betrag mindestens in der sich nach KAG ergebenden Höhe zu erstatten.

 

Für jeden Gebührenabrechnungszeitraum ist eine Gebührennachkalkulation zu erstellen.

 

 

 

 

Messel, den 14.12.2018

 

                                                                                       Christel Fleischmann

                                                                                    - Verbandsvorsitzender -